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   FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07 K   

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FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07 K (https://dejure.org/2010,5122)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2010 - 6 K 1908/07 K (https://dejure.org/2010,5122)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 6 K 1908/07 K (https://dejure.org/2010,5122)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Betätigung als gemeinnützige Körperschaft zur Förderung der Allgemeinheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung; Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung i.R.e. gemeinnützigen Betätigung

  • winheller.com PDF

    Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnützigkeits- schädlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft; Gemeinnütziger Zweck; Körperschaft; Ausschließlichkeitsgebot

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1287
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass sich die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung der Allgemeinheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG halten muss (grundlegend BFH-Urteil vom 29.08.1984 I R 215/81, BStBl II 1985, 106, ferner Jäschke, DStR 2009, 1669 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Sie wertet bereits die Ankündigung "gewaltfreien Widerstands", z.B. durch Sitzblockaden als Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Rechtsordnung) (BFH-Urteil in BStBl II 1985, 106).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Körperschaften, bei denen sich aus dem Vereinszweck und/oder aus der Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergibt, sog politische Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977dar (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29.08.1984 I R 203/81, BStBl II 1984, 844 und I R 215/81, BStBl II 1985, 106 jeweils zu Umweltschutzvereinen, ferner BFH-Beschluss vom 14.03.1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485).

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Körperschaften, bei denen sich aus dem Vereinszweck und/oder aus der Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergibt, sog politische Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977dar (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29.08.1984 I R 203/81, BStBl II 1984, 844 und I R 215/81, BStBl II 1985, 106 jeweils zu Umweltschutzvereinen, ferner BFH-Beschluss vom 14.03.1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485).

    Dies stünde mit dem geltenden Gemeinnützigkeitsrecht nicht im Einklang (so zutreffend BFH-Urteile vom 23.11.1988 I R 11/88, BStBl II 1989, 391 und in BStBl II 1984, 844).

  • BFH, 23.11.1988 - I R 11/88

    Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    Die Förderung der Völkerverständigung verlangt jedoch nicht zwingend Neutralität oder ausgewogene politische Meinungsäußerungen, wenn man Völkerverständigung als Friedenspolitik versteht (so zutreffend BFH-Urteil vom 23.11.1988 I R 11/88, BStBl II 1989, 391, wonach im Begriff der Völkerverständigung der Friedensbegriff enthalten ist).

    Dies stünde mit dem geltenden Gemeinnützigkeitsrecht nicht im Einklang (so zutreffend BFH-Urteile vom 23.11.1988 I R 11/88, BStBl II 1989, 391 und in BStBl II 1984, 844).

  • FG Berlin, 26.01.1998 - 8 K 8264/97
    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    aa) Folgt man der in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, wonach die Völkerverständigung zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und damit zur Friedenssicherung und internationalen Entspannung beitragen soll (so Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 52 AO Tz. 33; wortgleich Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl. S. 62 jeweils unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 24 bis 26 GG; ähnlich Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit 2. Aufl., § 5 Rdnr. 60) und der Völkerverständigung somit alle Aktivitäten dienen, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker beitragen, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker fördern (so auch Bericht der unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, S. 124) oder die die kulturelle, politische, soziale, religiöse Lage von Völkern darstellen und für das Verständnis der Völker untereinander sowie die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten werben (so FG Berlin, Urteil vom 26.01.1998 8 K 8264/97, EFG 1998, 1193 unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4.02.1988 X K 196/85, EFG 1988, 270), könnte allerdings zweifelhaft erscheinen, ob die durchweg einseitige Parteinahme des Klägers für eine der jeweiligen Konfliktparteien in Krisenregionen geeignet ist, die Einsicht in die Vorteile des friedlichen Zusammenlebens zwischen den Völkern zu fördern.
  • BFH, 14.01.1991 - III B 518/90

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Körperschaften, bei denen sich aus dem Vereinszweck und/oder aus der Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergibt, sog politische Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977dar (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29.08.1984 I R 203/81, BStBl II 1984, 844 und I R 215/81, BStBl II 1985, 106 jeweils zu Umweltschutzvereinen, ferner BFH-Beschluss vom 14.03.1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485).
  • FG Düsseldorf, 11.11.1975 - II 32/75
    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird deshalb auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger Gegner seiner politischen Auffassung in polemischer Form angreift (so schon Urteil des FG Düsseldorf vom 11.11.1975 II 32/75 K, EFG 1976, 203).
  • BFH, 14.03.1990 - I B 79/89

    Anerkennung eines Jugendverbandes als spendenbegünstigter gemeinnütziger Verein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Körperschaften, bei denen sich aus dem Vereinszweck und/oder aus der Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergibt, sog politische Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1977dar (vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29.08.1984 I R 203/81, BStBl II 1984, 844 und I R 215/81, BStBl II 1985, 106 jeweils zu Umweltschutzvereinen, ferner BFH-Beschluss vom 14.03.1990 I B 79/89, BFH/NV 1991, 485).
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    So ist Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso erlaubt, wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.05.2005 1 BvR 1072/01, BVerfGE 113, 63, NJW 2005, 2912).
  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1988 - X K 196/85
    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.02.2010 - 6 K 1908/07
    aa) Folgt man der in der Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, wonach die Völkerverständigung zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und damit zur Friedenssicherung und internationalen Entspannung beitragen soll (so Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 52 AO Tz. 33; wortgleich Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl. S. 62 jeweils unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 und Art. 24 bis 26 GG; ähnlich Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit 2. Aufl., § 5 Rdnr. 60) und der Völkerverständigung somit alle Aktivitäten dienen, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Angehörigen verschiedener Völker beitragen, das Wissen über andere Völker mehren und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker fördern (so auch Bericht der unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, S. 124) oder die die kulturelle, politische, soziale, religiöse Lage von Völkern darstellen und für das Verständnis der Völker untereinander sowie die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten werben (so FG Berlin, Urteil vom 26.01.1998 8 K 8264/97, EFG 1998, 1193 unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4.02.1988 X K 196/85, EFG 1988, 270), könnte allerdings zweifelhaft erscheinen, ob die durchweg einseitige Parteinahme des Klägers für eine der jeweiligen Konfliktparteien in Krisenregionen geeignet ist, die Einsicht in die Vorteile des friedlichen Zusammenlebens zwischen den Völkern zu fördern.
  • BFH, 10.01.2019 - V R 60/17

    Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften:

    Ebenso sind der "Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu nehmen" und Forderungen wie "Weg mit Agenda 2010 und Hartz IV, Kein Abbau von Sozialleistungen, Gegen Arbeitszwang, Für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, Keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO" mit der Steuerbegünstigung nach § 52 AO nicht zu vereinbaren (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2010 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287; bestätigt durch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113).
  • FG Hessen, 26.02.2020 - 4 K 179/16

    Keine Befreiung von der Körperschaftssteuer bei überwiegend politischem

    Bezugnehmend darauf und unter Verweis auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 9. Februar 2010, 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287), erläutert der 5. Senat, dass der Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu nehmen und Forderungen wie "Weg mit der Agenda 2010 und Hartz IV, kein Abbau von Sozialleistungen, gegen Arbeitszwang, für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, keine EU-Verfassung und Abschaffung der WTO" mit der Steuerbegünstigung nach § 52 AO nicht zu vereinbaren seien.
  • BFH, 09.02.2011 - I R 19/10

    Prüfung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Verfolgung

    Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1287 veröffentlichtem Urteil vom 9. Februar 2010  6 K 1908/07 K ab.
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