Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14 U |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsatzsteuerliche Einordnung von an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen zur Regelbesteuerung oder zur Durchschnittssatzbesteuerung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuerliche Einordnung von an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen zur Regelbesteuerung oder zur Durchschnittssatzbesteuerung
- rechtsportal.de
UStG § 12 ; UStG § 24
Umsatzsteuerliche Einordnung von an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen zur Regelbesteuerung oder zur Durchschnittssatzbesteuerung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für landwirtschaftliche Dienstleistungen - Einsatz der eigenen Arbeitskraft eines landwirtschaftlichen Einzelunternehmers - Verhältnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen zur eigenen Erzeugertätigkeit - Erforderlichkeit des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ecovis.com (Kurzinformation)
Keine Umsatzgrenze bei Zuordnung landwirtschaftlicher Dienstleistungen zur Umsatzsteuerpauschalierung
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14 U
- BFH, 24.08.2017 - V R 8/17
Papierfundstellen
- EFG 2016, 1209
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14
Die verwaltungsseitige Normauslegung im UStAE, die das Gericht nicht bindet (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 20.01.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782, Revision anhängig V R 5/16), wonach ein Landwirt landwirtschaftliche Dienstleistungen nicht in unbegrenztem Umfang unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erbringen kann (vgl. A. 23.3 Abs. 2 und Abs. 2 UStAE, Umsatzgrenze 51.500,00 EUR), ist für den Streitfall unerheblich. - BFH, 10.09.2014 - XI R 33/13
Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14
Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben beider Richtlinien aber nicht vollständig, sondern lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden nationalen Regelungen im Wesentlichen fortgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.09.2014 XI R 33/13, BStBl II 2015, 720). - BFH, 24.01.2017 - V R 5/16
Land- und Forstwirtschaft, Unternehmen, Durchschnittsbesteuerung
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14
Die verwaltungsseitige Normauslegung im UStAE, die das Gericht nicht bindet (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 20.01.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782, Revision anhängig V R 5/16), wonach ein Landwirt landwirtschaftliche Dienstleistungen nicht in unbegrenztem Umfang unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erbringen kann (vgl. A. 23.3 Abs. 2 und Abs. 2 UStAE, Umsatzgrenze 51.500,00 EUR), ist für den Streitfall unerheblich. - BFH, 21.01.2015 - XI R 13/13
Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14
Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" in § 24 UStG unionsrechtskonform auszulegen (vgl. nur BFH, Urteil vom 21.01.2015 XI R 13/13, BStBl II 2015, 730 m.w.N.).
- BFH, 24.08.2017 - V R 8/17
Grenzen der Pauschalregelung für Landwirte
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 1 K 257/14 U aufgehoben.Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1209 veröffentlichten Urteil liegen auch für die an den Vater erbrachten Leistungen die Voraussetzungen des § 24 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und --seit dem 1. Januar 2007-- entsprechend Art. 295 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) vor.