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   FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17 F   

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https://dejure.org/2018,23846
FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17 F (https://dejure.org/2018,23846)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2018 - 10 K 1911/17 F (https://dejure.org/2018,23846)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 10 K 1911/17 F (https://dejure.org/2018,23846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 32d Abs. 1
    Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorrang der Schuldentilgung bei Kaufpreisstundung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Surrogationsbetrachtung - Geltung des Vorrangs der Schuldentilgung bei verzinslicher Kaufpreisstundung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1541
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17
    Dies gilt sogar dann, wenn die bisherigen Darlehen aus dem Veräußerungserlös getilgt werden sollen, der Veräußerungserlös zu diesem Zweck auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Notar den Betrag bis zur Schuldentilgung für kurze Zeit als Festgeld anlegt (vgl. BFH, Urteil vom 01.10.1996 - VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454).

    Denn der für länger als ein Jahr zinslos gestundete Kaufpreis aus einer Grundstücksveräußerung ist in einen (abgezinsten) Kapitalanteil und einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassenden Zinsanteil von 5, 5 % (§ 12 Abs. 3 BewG) zu zerlegen, so dass auch insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen (BFH, Urteil vom 01.10.1996 - VIII R 68/94 -, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454).

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17
    Statt nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lägen nach der vom BFH vertretenen Surrogationsbetrachtung (z.B. Urteil vom 23.01.1991 - X R 37/86, BStBl II 1991, 398) daher grundsätzlich Werbungskosten aus Kapitalvermögen vor.

    Die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen sind allenfalls (bei positiver Totalüberschussprognose) als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG abzugsfähig (vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1991 - X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398).

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17
    Denn der sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung (Verweis auf BFH, Urteil vom 08.04.2014 - IX R 45/13, BStBl II 2015, 635) gelte solange nicht, wie der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses oder Rückzahlungshindernisse entgegenstehen würden.
  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17
    Die Vorschrift gilt auch für Schuldzinsen, die auf Darlehen entfallen, die - wie die hier betroffenen Darlehen bei der SSK Z-Stadt - schon vor dem Veranlagungszeitraum 2009 aufgenommen worden sind (vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2014 - VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17
    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 20.06.2012 - IX R 67/10 (BStBl II 2013, 275) entschieden, dass Schuldzinsen, welche zur Anschaffung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Grundstücks gedient hätten, als nachträgliche Werbungskosten abziehbar seien, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden könnten.
  • BFH, 06.12.2017 - IX R 4/17

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1911/17
    Veräußert der Steuerpflichtige demgegenüber die vermietete Immobilie, reicht der Verkaufserlös aber nicht aus, um ein hierfür aufgenommenes Darlehen abzulösen, bleibt der nicht ablösbare Teil des (fortgeführten) Anschaffungsdarlehens im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 06.12.2017 - IX R 4/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268 m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2019 - IX B 41/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts

    Es oblag seiner freien Entscheidung, ob er das Grundstück zu den vereinbarten Konditionen --und damit unter teilweiser Stundung des Kaufpreises-- verkaufen wollte oder eben nicht (s. zu einem vergleichbaren Fall FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 10 K 1911/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1541).
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