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   FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E   

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FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E (https://dejure.org/2017,57289)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E (https://dejure.org/2017,57289)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 10 K 1513/14 E (https://dejure.org/2017,57289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig; Aufdach-Anlage als eine Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften; Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzugs bei Bauleistungen; Bauabzugssteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig; Aufdach-Anlage als eine Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften; Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzugs bei Bauleistungen; Bauabzugssteuer

  • rechtsportal.de

    EStG § 48 Abs. 1 ; EStG § 48 Abs. 2 ; UStG § 2
    Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig; Aufdach-Anlage als eine Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften; Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzugs bei Bauleistungen; Bauabzugssteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen - Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Montage von (Aufbau-)Photovoltaikanlagen ist steuerpflichtig

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage ist bauabzugssteuerpflichtig - Auch Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen stellt Bauleistung dar

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Bauleistungen
    Photovoltaikanlage
    Einkommensteuer
    Bauabzugsteuer
    Allgemeines

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 959
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Hessen, 26.09.2013 - 1 K 2198/11

    Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen; Lieferung und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weit auszulegen (BAG-Urteil vom 21. Januar 1976 4 AZR 71/75, Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) und umfasst demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 6; Urteil des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 26. September 2013 1 K 2198/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 506, zu § 13b UStG).

    Der Begriff der Betriebsvorrichtungen schließt zwar aus, dass es sich bei diesen um ein Gebäude handeln kann, nicht ausgeschlossen ist aber, dass eine Betriebsvorrichtung zugleich ein Bauwerk ist (BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 186/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1990, 453; Urteil des Hessischen FG vom 26. September 2013 1 K 2198/11, a.a.O.).

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17

    § 48, § 48d EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Zu den davon erfassten Bauwerken gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist (Gosch, in: Kirchhof, EStG, a.a.O.; Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern - BayLfSt - vom 16. September 2015 S 2272.1.1-3/8 St 32, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2015, 2720; ebenso Urteil des Hessischen FG vom 16. Mai 2017 4 K 63/17, EFG 2017, 1351, zu einer Freiland-Photovoltaikanlage).
  • BFH, 28.08.2014 - V R 7/14

    Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Soweit sich die Klägerin für die Auffassung, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sein könnten, auf die Rechtsprechung des BFH beruft (BFH-Urteil vom 28. August 2015 V R 7/14, BStBl II 2015, 682), überzeugt dieser Verweis nicht, auch wenn es in dieser Entscheidung heißt, Betriebsvorrichtungen könnten keine Bauwerke i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. sein.
  • LAG Hessen, 27.08.2014 - 12 Sa 1082/13

    Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Denn diese kann die üblichen Einrichtungen zur Nutzung von Strom und Erzeugung von Wärme ersetzen oder unterstützen, ist ebenfalls mit dem Gebäude fest verbunden und kann so den mit dem Wohnen und/oder Arbeiten im Gebäude verbundenen Zwecken dienen (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts - LAG - vom 27. August 2014 12 Sa 1082/13, juris).
  • BGH, 02.06.2016 - VII ZR 348/13

    Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Selbst wenn der Bundesgerichtshof (BGH; Urteile vom 22. Juli 1998 VIII ZR 220/97, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1998, 3197; vom 3. März 2004 VIII ZR 76/03, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht - NJW-RR - 2004, 850; und zuletzt Urteil vom 2. Juni 2016 VII ZR 348/13, NJW 2016, 1806) die Einordnung der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag davon abhängig macht, bei welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, so steht dies nicht der ertragsteuerlichen Einordnung als Bauleistung entgegen.
  • BVerfG, 14.06.2016 - 2 BvR 290/10

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtanerkennung von Altersvorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Dem Gesetzgeber ist bei der steuerrechtlichen Rechtsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der auch Pauschalierungen zulässt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801).
  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelungen der Bauabzugssteuer keinen europarechtlichen Bedenken begegnen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 186/85

    Fristenregelung für Betriebsvorrichtungen im Rahmen des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Der Begriff der Betriebsvorrichtungen schließt zwar aus, dass es sich bei diesen um ein Gebäude handeln kann, nicht ausgeschlossen ist aber, dass eine Betriebsvorrichtung zugleich ein Bauwerk ist (BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 186/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1990, 453; Urteil des Hessischen FG vom 26. September 2013 1 K 2198/11, a.a.O.).
  • BAG, 21.01.1976 - 4 AZR 71/75

    Tarifverträge - Bau - Geltungsbereich - Bauwerke - Landeskulturbauarbeiten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Der Begriff des Bauwerks ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weit auszulegen (BAG-Urteil vom 21. Januar 1976 4 AZR 71/75, Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) und umfasst demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 6; Urteil des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 26. September 2013 1 K 2198/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 506, zu § 13b UStG).
  • BFH, 28.05.2003 - II R 41/01

    Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14
    Bei Gebäuden handelt es sich um Bauwerke, die Menschen oder Sachen bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden, Standfestigkeit und Beständigkeit durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren, während es sich bei den Betriebsvorrichtungen um Vorrichtungen handelt, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird und die nicht gleichzeitig Gebäude sein können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. Mai 2003 II R 41/01, BStBl II 2003, 693; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 14/89, BStBl II 1992, 278).
  • BFH, 11.12.1991 - II R 14/89

    Schwimmbecken sind bei Hotelbetrieben keine Betriebsvorrichtung

  • BFH, 01.04.1987 - II R 186/80

    Beteiligung einer ausländischen Körperschaft an einer inländischen Körperschaft

  • BGH, 22.07.1998 - VIII ZR 220/97

    Rückgängigmachung eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

  • BFH, 09.10.2019 - I R 67/17

    Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E sowie der Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2014 aufgehoben und der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 02.08.2013 dahin geändert, dass der Steuerabzug auf 0 EUR festgesetzt wird.

    Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 10.10.2017 - 10 K 1513/14 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 959) als unbegründet abgewiesen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2020 - 3 K 1985/17

    Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer

    Unerheblich ist zudem sowohl, ob - was im Streitfall aufgrund der Sonderregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. November 2010 (BGBl II 2010, 1286, BStBl I 2011, 543; - DBA-Bulgarien -) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Bulgarien zweifelhaft ist - § 48 Abs. 1 EStG die Steuerpflicht des Leistenden im Inland erfordert (verneinend Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 1351; FG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017  10 K 1513/14 E, EFG 2018, 959), als auch, ob die in §§ 48 ff. EStG getroffenen Regelungen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (bejahend z.B. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2018, 959) und mit dem Unionsrecht vereinbar sind (bejahend BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 1351; kritisch Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 48 Rz 5; vgl. auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2002  10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688; Urteil des Europäischen Gerichtshofs Kommission/Belgien vom 9. November 2006 C-433/04, EU:C:2006:702).
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