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FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08 AO |
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Rechtmäßigkeit einer auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützten Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung
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AO § 193 Abs. 2 Nr. 2
Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung: Abstraktes Aufklärungsbedürfnis i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bei hohen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung: Abstraktes Aufklärungsbedürfnis i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bei hohen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08 AO
- BFH, 23.02.2011 - VIII B 63/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 05.11.1981 - IV R 179/79
Zur Zulässigkeit von Außenprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO und § 193 Abs. 2 Nr. 2 …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Ob für die Finanzverwaltung ein Bedürfnis besteht, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen aufzuklären, kann vom Gericht überprüft werden (Urteile des BFH vom 05.11.1981 IV R 179/79, BStBl II 1982, 208;… vom 18.10.1994, a.a.O.).Ein solches abstraktes Aufklärungsbedürfnis hat der BFH (z.B. in den Urteilen vom 05.11.1981, a.a.O.; 16.12.1986 VIII R 123/86, BStBl II 1987, 248;… vom 17.11.1992, a.a.O.) ausreichen lassen.
Selbst das Bundesministerium der Finanzen sah nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung geltenden Anwendungserlass zur AO zu § 193 AO unter 5. ein (abstraktes) Aufklärungsbedürfnis im Sinne von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht allein als gegeben an, wenn ein Steuerpflichtiger umfangreiche, sondern erst dann, wenn er auch vielgestaltige Überschusseinkünfte erzielt hat (vgl. auch Urteil des BFH vom 05.11.1981, a.a.O.) Das Vorliegen einer derartigen "Vielgestaltigkeit" ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten.
- BFH, 07.11.1985 - IV R 6/85
Zur Durchführung von Außenprüfungen bei Ehegatten sowie nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Aufklärungsbedürfnis gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat (Urteile des BFH vom 07.11.1985 IV R 6/85, BStBl II 1986, 435; vom 26.07.2007 VI R 68/04, BStBl II 2009, 338).Nach dem Gesetz ist auch bei Vorliegen eines Aufklärungsbedürfnisses eine Außenprüfung nur dann zulässig, wenn eine Prüfung an Amts Stelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (vgl. Urteil des BFH vom 07.11.1985, a.a.O.).
Die Finanzbehörde muss bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die Außenprüfung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung bedeutet; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss sie deshalb von der Außenprüfung Abstand nehmen, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann (Urteile des BFH vom 07.11.1985 a.a.O.;… vom 09.11.1994 XI R 16/94, BFH/NV 1995, 578;… Beschluss vom 25.10.2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189).
- BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04
Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Aufklärungsbedürfnis gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Erklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat (Urteile des BFH vom 07.11.1985 IV R 6/85, BStBl II 1986, 435; vom 26.07.2007 VI R 68/04, BStBl II 2009, 338).Das Finanzamt darf die Außenprüfung jedoch nicht "ins Blaue hinein" anordnen (Urteile des BFH vom 17.11.1992 VIII R 25/89, BStBl II 1993, 146; vom 26.07.2007, a.a.O.).
In dem Urteil vom 26.07.2007 (a.a.O.) hat der BFH das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Aufklärungsbedürfnis im Sinne von § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO für den Fall angenommen, dass dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentliche hoher Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige andererseits nur Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat.
- BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89
Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Das Finanzamt darf die Außenprüfung jedoch nicht "ins Blaue hinein" anordnen (Urteile des BFH vom 17.11.1992 VIII R 25/89, BStBl II 1993, 146;… vom 26.07.2007, a.a.O.).Ein solches abstraktes Aufklärungsbedürfnis hat der BFH (…z.B. in den Urteilen vom 05.11.1981, a.a.O.; 16.12.1986 VIII R 123/86, BStBl II 1987, 248; vom 17.11.1992, a.a.O.) ausreichen lassen.
- BFH, 18.10.1994 - IX R 128/92
Eine Außenprüfung kann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) (Urteil vom 18.10.1994 IX R 128/92, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1995, 291) genüge es, wenn die zuständige Finanzbehörde unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen bei den gegebenen Umständen den Fall für aufklärungsbedürftig durch eine Außenprüfung halte.Ob für die Finanzverwaltung ein Bedürfnis besteht, die Verhältnisse des Steuerpflichtigen aufzuklären, kann vom Gericht überprüft werden (Urteile des BFH vom 05.11.1981 IV R 179/79, BStBl II 1982, 208; vom 18.10.1994, a.a.O.).
- BFH, 16.12.1986 - VIII R 123/86
Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigte Prüfungsanordnung - Berechtigtes …
- BFH, 09.11.1994 - XI R 16/94
Ermessensnichtgebrauch der Anordnung einer Außenprüfung
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Die Finanzbehörde muss bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die Außenprüfung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung bedeutet; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss sie deshalb von der Außenprüfung Abstand nehmen, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann (…Urteile des BFH vom 07.11.1985 a.a.O.; vom 09.11.1994 XI R 16/94, BFH/NV 1995, 578;… Beschluss vom 25.10.2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189). - BFH, 25.10.2007 - VIII B 41/07
Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.03.2010 - 8 K 3756/08
Die Finanzbehörde muss bei ihrer Entscheidung berücksichtigen, dass die Außenprüfung für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung bedeutet; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss sie deshalb von der Außenprüfung Abstand nehmen, wenn die gewünschte Aufklärung auch durch Maßnahmen der Einzelermittlung erreicht werden kann (…Urteile des BFH vom 07.11.1985 a.a.O.;… vom 09.11.1994 XI R 16/94, BFH/NV 1995, 578; Beschluss vom 25.10.2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189).