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FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18 G |
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Anforderungen an die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
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Anforderungen an die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
Kurzfassungen/Presse
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Gewerbesteuerzerlegung: Anlaufhemmung der Feststellungsverjährung - Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen - Verletzung der Ermittlungspflichten des FA
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 24.03.1992 - VIII R 33/90
Besonderheiten des Zerlegungsverfahrens (§ 173 Abs. 1 AO
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18
Eine Gemeinde ist bei einer Klage gegen einen Zerlegungsbescheid selbst beschwert und klagebefugt, wenn sie geltend machen kann, dass ihr nach den materiell-rechtlichen Zerlegungsvorschriften der §§ 28 ff. des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ein höherer Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zustehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.03.1992 VIII R 33/90, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1992, 869;… Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 188 AO Rn. 5).Diese Änderung ist jedoch auf die Anpassung an den geänderten Gewerbesteuermessbescheid beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 24.03.1992 VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869).
Geändert werden insofern die Zerlegungsanteile (BFH, Urteil vom 24.03.1992 VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869).
Im Wege der teleologischen Reduktion sind bestandskräftige Zerlegungsbescheide daher bereits dann zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu einer Änderung der Zerlegungsanteile führen, sofern die Bagatellgrenze überschritten wird; auf die Änderung der festgesetzten Steuer und die Frage, ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden trifft, kommt es nicht an (BFH, Urteil vom 24.03.1992 VIII R 33/90, BStBl II 1992, 869;… Sarrazin in: Lenski/Steinberg, GewStG, 139. Lieferung 11.2021, § 28 GewStG Rn. 48, 50).
- BFH, 20.04.1999 - VIII R 13/97
Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18
Bei dieser Änderung ist lediglich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gewerbesteuermessbetrag im ursprünglichen Bescheid und im Änderungsbescheid unter den Gemeinden neu zu verteilen (BFH, Urteil vom 20.04.1999 VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542).Die Bestandskraft des ursprünglichen Zerlegungsbescheids erstreckt sich nur auf die darin festgestellten betragsmäßigen Zerlegungsanteile (BFH, Urteil vom 20.04.1999 VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542).
Die Rechtsgrundlage für die Änderung kann auch bei einem Zerlegungsbescheid ausgetauscht werden (BFH, Urteil vom 20.04.1999 VIII R 13/97, BStBl II 1999, 542).
- BFH, 13.05.1993 - IV R 1/91
Außenprüfung - Gewerbesteuer - Verjährung - Gewerbesteuer - Zerlegungsbescheid
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18
Der Zerlegungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (BFH, Urteil vom 13.05.1993 IV R 1/91, BStBl II 1993, 828).Für diese Gesetzesauslegung spricht auch das Urteil des BFH vom 13.05.1993 (IV R 1/91, BStBl II 1993, 828).
Da die Festsetzungsverjährung für die Zerlegung 2010 und 2011 im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen war und die Anordnung einer Prüfung der Gewerbesteuer auch ohne ausdrückliche Anordnung die Prüfung der Gewerbesteuerzerlegung umfasst (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 13.05.1993 IV R 1/91, BStBl II 1993, 828), wurde der Ablauf der Festsetzungsverjährung insofern gehemmt.
- BFH, 26.02.2009 - II R 4/08
Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Bauvertrag als nachträglich bekannt gewordene …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann das Finanzamt zwar trotz einer nachträglich bekannt gewordenen rechtserheblichen Tatsache an der Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen gehindert sein, wenn ihm die Tatsache infolge Verletzung seiner Ermittlungspflichten zunächst unbekannt geblieben war, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2009 II R 4/08, juris). - BFH, 07.09.2005 - VIII R 42/02
GewSt: Zerlegung
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18
Diese so genannte Zerlegungssperre gilt nicht für die Änderung von Zerlegungsbescheiden nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO, sondern nur für die - hier nicht einschlägige - spezielle und abschließende Änderungsvorschrift für Zerlegungsbescheide, wenn eine Gemeinde bei einer Zerlegung nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 07.09.2005 VIII R 42/02, BFH/NV 2006, 498;… Sarrazin in: Lenski/Steinberg, GewStG, 139. Lieferung 11.2021, § 28 GewStG Rn. 50). - BFH, 05.02.2014 - X R 1/12
Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.05.2022 - 2 K 3400/18
Dabei kann offen bleiben, ob § 181 Abs. 5 Satz 1 AO über §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 3 AO auch auf einen Zerlegungsbescheid angewandt werden kann (für einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid offengelassen von BFH, Urteil vom 05.02.2014 X R 1/12, BStBl II 2016, 567).
- VG Potsdam, 19.06.2019 - 2 L 196/19
Recht des öffentlichen Dienstes
Mit den Verfahren VG 2 K 3401/18 und VG 2 K 3402/18 wie auch mit dem zeitgleich anhängig gemachten Verfahren VG 2 K 3400/18 begehrt die Antragstellerin (dort Klägerin) die Feststellung, dass die Antragsgegnerin (dort Beklagte) bei der Versetzung und Zuweisung einer dort jeweils namentlich genannten Mitarbeiterin die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte aus § 27 BGleiG verletzt habe.Für das Verfahren VG 2 K 3400/18 hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin geltend gemachten Gerichtskostenvorschuss übernommen.
Zusammengefasst hat die Antragstellerin danach sieben Verfahren zur Rechtsfrage, ob sie bei einer internen Auswahlentscheidung in einem Jobcenter frühzeitig zu beteiligen ist, anhängig gemacht, von denen die Antragsgegnerin für ein Verfahren (VG 2 K 3400/18) die Kostenübernahme erklärt hat, sowie zwei Verfahren zur Rechtsfrage, inwieweit sie bei der Bildung der Vergleichsgruppe für ihre von der dienstlichen Tätigkeit entlasteten Stellvertreterinnen zu beteiligen ist, wobei die Antragsgegnerin wiederum für eines (VG 2 K 3398/18) die Kostenübernahme erklärt hat.
Es war kostengünstiger möglich und auch zumutbar, die Ansprüche in nur zwei Verfahren zu verfolgen, indem - wie dargelegt - die Beteiligungsrechte hinsichtlich der zwei in Rede stehenden Rechtsfragen konkret in Antragshäufung in zwei einzelnen Verfahren (etwa VG 2 K 3398/18 und VG 2 K 3400/18) geltend gemacht worden werden (hinsichtlich der vier am 5. Dezember 2018 anhängig gemachten Fälle durch Klageerweiterung) oder indem - ähnlich einer Musterklage - eine der konkreten geltend gemachten Rechtsverletzungen zum Gegenstand eines einzelnen Verfahren gemacht wird.