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   FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1943/17 VE   

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FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1943/17 VE (https://dejure.org/2018,22069)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - 4 K 1943/17 VE (https://dejure.org/2018,22069)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 4 K 1943/17 VE (https://dejure.org/2018,22069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Gewährung einer unverzüglichen Steuerentlastung für das in der Trocknungsanlage verwendete Erdgas (hier: Anlage zum Trocknen von Brotwaren und Backwaren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Thermische Abfallbehandlung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG: Steuerbefreiung von Erdgas als Heizstoff - Herstellung von Futtermitteln aus getrockneten Brot- und Backwaren - Einsatz von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck i.S.d. RL 2003/96/EG

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-529/14

    YARA Brunsbüttel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1943/17
    Danach gilt die Richtlinie 2003/96 nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Anstrich 1 oder 2 der Richtlinie 2003/96. Nur unter diesen Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten befugt, Energieerzeugnisse nicht zu besteuern (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 30).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von dem feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24 f.).

    Allein der Umstand, dass bei der Trocknung Wasser und leichtflüchtige organische Verbindungen aus den Backwaren und Lebensmittelresten entfernt werden, hat nicht zur Folge, dass dadurch eine weitere Substanz gewonnen wird, der für die Herstellung der Futtermittel in dem Produktionsprozess im Betrieb der Klägerin erforderlich ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 27).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-426/12

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1943/17
    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von dem feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24 f.).

  • FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15

    Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    Unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die, wie ausgeführt, in der thermischen Abluftbehandlung keinen zweiten Verwendungszweck neben der Verwendung des verbrannten Energieerzeugnisses als Heizstoff erkennt, bleibt aber festzuhalten, dass, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpft, es allein bei dem einen Verwendungszweck des Verheizens verbleibt, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zweck die erzeugte Wärme genutzt wird (so im Ergebnis auch die bisher zur thermischen Abluft- bzw. Abfallbehandlung ergangene instanzgerichtliche Rechtsprechung, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2018, 4 K 1943/17 VE zur Trocknung von Lebensmittelresten und Backwaren zwecks Herstellung eines Rohstoffs für Futtermittel, und Urteil vom 18.05.2005, 4 K 3995/03 VM zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage zum An- und Abfahren sowie für Testläufe bei gleichzeitigem Beseitigen von Abluft des Mülls und gasförmigen Schadstoffen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015, 1 K 1322/13 zur Verbrennung von Kaffeesatz bei gleichzeitiger Erzeugung von Wasserdampf in einem Betrieb zur Produktion von löslichem Kaffee; Thüringer FG, Urteil vom 15.07.2010, 2 K 982/07 zur Abgasbehandlung bei gleichzeitiger Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Kremierung in einer Feuerbestattungsanlage, jeweils in: juris).
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