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   FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17 VE   

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FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17 VE (https://dejure.org/2018,22070)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - 4 K 1945/17 VE (https://dejure.org/2018,22070)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 4 K 1945/17 VE (https://dejure.org/2018,22070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der erteilten Erlaubnis zur Verwendung der Kohle steuerfrei als Heizstoff für die thermische Abfallbehandlung (hier: Anlage zum Trocknen von Brotwaren und Backwaren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der unverzüglichen Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Thermische Abfallbehandlung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG und Einsatz von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck i. S. d. RL 2003/96/EG

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.2015 - C-529/14

    YARA Brunsbüttel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17
    Danach gilt die Richtlinie 2003/96 nicht für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Anstrich 1 oder 2 der Richtlinie 2003/96. Nur unter diesen Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten befugt, Energieerzeugnisse nicht zu besteuern (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 30).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von dem feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24 f.).

    Allein der Umstand, dass bei der Trocknung Wasser und leichtflüchtige organische Verbindungen aus den Backwaren und Lebensmittelresten entfernt werden, hat nicht zur Folge, dass dadurch eine weitere Substanz gewonnen wird, der für die Herstellung der Futtermittel in dem Produktionsprozess im Betrieb der Klägerin erforderlich ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 27).

  • BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07

    Keine Stromsteuerermäßigung für Gastransport in Rohrfernleitungen - Keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17
    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).

    Diese Vorschrift bildet über ihren Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (BFH, Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).

    Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die thermische Abfallbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) nicht vorlagen, war das beklagte Hauptzollamt indes nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. Mai 2009 durch dessen Widerruf zu beseitigen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361; Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-426/12

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17
    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von dem feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 Rs. C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Randnr. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 Rs. C-529/14, ECLI:EU:C:2015:836 Randnr. 24 f.).

  • BFH, 30.11.2004 - VII R 41/03

    Stromsteuerliche Behandlung des Mineralöltransports in Rohrfernleitungen;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17
    Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die thermische Abfallbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) nicht vorlagen, war das beklagte Hauptzollamt indes nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. Mai 2009 durch dessen Widerruf zu beseitigen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361; Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).
  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2688/17

    Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck -

    Das Senatsurteil vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE betreffe einen anders gelagerten Fall.

    Insoweit werde auch auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE hingewiesen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem des Senatsurteils vom 11. Juli 2018 4 K 1945/17 VE, weil dort mit den eingesetzten Brennstoffen nur eine Trocknung der herzustellenden Waren betrieben, nicht aber zusätzlich ein aus weiteren Gründen erforderliches Prozessgas hergestellt wurde.

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2686/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

    Das Senatsurteil vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE betreffe einen anders gelagerten Fall.

    Insoweit werde auch auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE hingewiesen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem des Senatsurteils vom 11. Juli 2018 4 K 1945/17 VE, weil dort mit den eingesetzten Brennstoffen nur eine Trocknung der herzustellenden Waren betrieben, nicht aber zusätzlich ein aus weiteren Gründen erforderliches Prozessgas hergestellt wurde.

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2689/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

    Das Senatsurteil vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE betreffe einen anders gelagerten Fall.

    Insoweit werde auch auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE hingewiesen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem des Senatsurteils vom 11. Juli 2018 4 K 1945/17 VE, weil dort mit den eingesetzten Brennstoffen nur eine Trocknung der herzustellenden Waren betrieben, nicht aber zusätzlich ein aus weiteren Gründen erforderliches Prozessgas hergestellt wurde.

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 3112/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

    Das Senatsurteil vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE betreffe einen anders gelagerten Fall.

    Insoweit werde auch auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE hingewiesen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem des Senatsurteils vom 11. Juli 2018 4 K 1945/17 VE, weil dort mit den eingesetzten Brennstoffen nur eine Trocknung der herzustellenden Waren betrieben, nicht aber zusätzlich ein aus weiteren Gründen erforderliches Prozessgas hergestellt wurde.

  • FG Düsseldorf, 08.03.2023 - 4 K 2686/17

    Vergütungsanspruch hinsichtlich der Energiesteuer

    Insoweit werde auch auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE, hingewiesen.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem des Senatsurteils vom 11. Juli 2018 4 K 1945/17 VE, weil dort mit den eingesetzten Brennstoffen nur eine Trocknung der her-zustellenden Waren betrieben, nicht aber zusätzlich ein aus weiteren Gründen erforderliches Prozessgas hergestellt wurde.

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