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   FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13 E   

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https://dejure.org/2013,25863
FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13 E (https://dejure.org/2013,25863)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2013 - 7 K 545/13 E (https://dejure.org/2013,25863)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. September 2013 - 7 K 545/13 E (https://dejure.org/2013,25863)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Betriebs-Berater

    V orfälligkeitsentschädigung - kein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus VuV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten - Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf der Spekulationsfrist - Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs durch die BFH-Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten - Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf der Spekulationsfrist - Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs durch die BFH-Rechtsprechung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine Werbungskosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigungen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Immobilienverkauf: Keine Steuerminderung wegen Vorfälligkeitsentschädigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorfälligkeitsentschädigung - kein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus VuV

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigungen als nachträgliche Werbungskosten

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • haufe.de (Pressemitteilung)

    Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigungen keine nachträglichen Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2453
  • EFG 2013, 1906
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13
    Derartige Entschädigungen unterfallen dem ertragsteuerlichen Schuldzinsenbegriff mit der Folge, dass sie nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH Urteile vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).

    Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist; die Vorfälligkeitsentschädigungen sind dann nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen (vgl. BFH Urteile vom 23.1.1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, vom 23.9.2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 a.a.O.; Beschluss vom 9.8.2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014).

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 20/02

    Vermietung - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13
    Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist; die Vorfälligkeitsentschädigungen sind dann nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen (vgl. BFH Urteile vom 23.1.1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, vom 23.9.2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 a.a.O.; Beschluss vom 9.8.2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014).
  • BFH, 14.01.2004 - IX R 34/01

    Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13
    Derartige Entschädigungen unterfallen dem ertragsteuerlichen Schuldzinsenbegriff mit der Folge, dass sie nur dann als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH Urteile vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13
    Die Klägerin hat am 20.2.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend macht, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere dem Urteil vom 20.6.2012 (Az.: IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275) zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten, seien auch nach Beendigung der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen, deren ursprünglicher Grund in der Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes liege, auch nach der Veräußerung des Objektes als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  • BFH, 23.01.1990 - IX R 8/85

    Sind die Kosten für vorzeitige Darlehensrückzahlungen Werbungskosten?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13
    Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist; die Vorfälligkeitsentschädigungen sind dann nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen (vgl. BFH Urteile vom 23.1.1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, vom 23.9.2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 a.a.O.; Beschluss vom 9.8.2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014).
  • BFH, 09.08.2012 - IX B 57/12

    Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.09.2013 - 7 K 545/13
    Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist; die Vorfälligkeitsentschädigungen sind dann nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen (vgl. BFH Urteile vom 23.1.1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, vom 23.9.2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57 und vom 6.12.2005 VIII R 34/04 a.a.O.; Beschluss vom 9.8.2012 IX B 57/12, BFH/NV 2012, 2014).
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