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   FG Düsseldorf, 11.12.2012 - 10 K 4059/10 E   

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FG Düsseldorf, 11.12.2012 - 10 K 4059/10 E (https://dejure.org/2012,45200)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2012 - 10 K 4059/10 E (https://dejure.org/2012,45200)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 10 K 4059/10 E (https://dejure.org/2012,45200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltungsteuer: Barabfindung beim Tausch bereits steuerentstrickter Altaktien - Steuerbarer Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgeltungsteuer: Barabfindung beim Tausch bereits steuerentstrickter Altaktien - Steuerbarer Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Barabfindungen und die Abgeltungssteuer bei Altaktienbeständen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2012 - 10 K 4059/10
    Eine Besteuerung der Barabfindung bei sog. Altbeständen müsste sich dementsprechend an den seitens des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 127, 1 ff) bekräftigten verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes messen lassen, was womöglich verfassungsrechtliche Bedenken zur Folge hätte.
  • FG Hessen, 16.02.2012 - 4 K 639/11

    Keine Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinn: Anwendung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2012 - 10 K 4059/10
    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die entschiedene Rechtsfrage - wenngleich sie nur bei Barabfindungen zum Tragen kommt, die beim Tausch von bereits steuerentstrickten sog. Altanteilen gezahlt werden - eine Vielzahl von Fällen betrifft (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Rechtsfrage auch das Revisionsverfahren I R 27/12 zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2012, 4 K 639/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1163).
  • BFH, 12.12.2012 - I R 27/12

    Obligationsähnliche Genussrechte - Kapitalertragsteuer - Übergang zur

    Auszug aus FG Düsseldorf, 11.12.2012 - 10 K 4059/10
    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die entschiedene Rechtsfrage - wenngleich sie nur bei Barabfindungen zum Tragen kommt, die beim Tausch von bereits steuerentstrickten sog. Altanteilen gezahlt werden - eine Vielzahl von Fällen betrifft (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Rechtsfrage auch das Revisionsverfahren I R 27/12 zum Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2012, 4 K 639/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1163).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 10/13

    Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch nach Einführung der

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2012  10 K 4059/10 E wird als unbegründet zurückgewiesen.       .

    Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 520 veröffentlichten Urteil vom 11. Dezember 2012  10 K 4059/10 E stattgegeben.

  • FG München, 06.06.2013 - 5 K 2416/12

    Steuerbarkeit des Barausgleichs beim Aktientausch

    Die Reserven bleiben steuerlich verstrickt und werden erst im Fall einer zukünftigen Veräußerung gegen Geldzahlung realisiert (vgl. zu Vorstehendem Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 16/10189, S. 50; Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 11. Dezember 2012 10 K 4059/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 520, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -).

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des FG Düsseldorf in EFG 2013, 520 an.

    Damit stellt die Barzahlung, die anlässlich eines Tausches von Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und bei denen bereits die einjährige Veräußerungsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a. F. abgelaufen war, gezahlt wird, in voller Höhe keinen steuerbaren Kapitalertrag i. S. d. §§ 20 Abs. 4a Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (vgl. FG Düsseldorf in EFG 2013, 520, zu bereits im Jahr 2006 erworbenen Aktien, die im Jahr 2009 zuzüglich einer Barabfindung getauscht wurden).

    In zeitlicher Hinsicht sind vielmehr in Fällen eines Aktientausches mit Barausgleich die neu eingeführten Besteuerungstatbestände insgesamt erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden (so im Ergebnis auch FG Düsseldorf in EFG 2013, 520, unter Berufung auf § 52 a Abs. 10 Satz 1 EStG ).

    Ein Ruhen des Verfahrens war nach § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO nicht anzuordnen, da es insoweit an einem entsprechenden Antrag der Kläger fehlt, und das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 10/13 (vorgehend: FG Düsseldorf in EFG 2013, 520) nur Aktien betraf, die am 31. Dezember 2008 bereits steuerentstrickt waren.

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