Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16 H(L)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12899
FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16 H(L) (https://dejure.org/2021,12899)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2021 - 14 K 3658/16 H(L) (https://dejure.org/2021,12899)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2021 - 14 K 3658/16 H(L) (https://dejure.org/2021,12899)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,12899) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Lohnsteuerhaftung des vorläufigen Sachwalters mit Kassenführungsbefugnis im Schutzschirmverfahren - Verfügungsberechtigung i.S. des § 35 AO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1410
  • NZI 2021, 694
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind (vorläufige) Insolvenzverwalter nicht als gesetzliche Vertreter i.S. des § 34 Abs. 1 AO anzusehen, da es in diesen Fällen bei der Verfügungsbefugnis des Schuldners bleibt (BFH-Beschlüsse vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665, und vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO, Rn. 9).

    Wenn bereits ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kein Vermögensverwalter i.S. von § 34 Abs. 3 AO ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591), so muss dies auch für den vorläufigen Sachwalter gelten, da dieser nach § 270a Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 274, 275 InsO keine weitergehenden Handlungs- und Eingriffsmöglichkeiten hat.

    Als Verfügungsberechtigter ist somit derjenige anzusehen, der aufgrund seiner Stellung in der Lage ist, tatsächliche und rechtliche Rechtsverhältnisse herbeizuführen, die ihn dazu befähigen, rechtlich verbindlich die Pflichten des gesetzlichen Vertreters entweder selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung der entsprechenden Organe erfüllen zu lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).

    Zum schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt hat der BFH bereits entschieden, dass dieser nicht als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO anzusehen sei, da er sich ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts nicht die rechtliche Befugnis verschaffen könne, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen (BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VII B 156/08, BFH/NV 2009, 1591).

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Diese Beschränkung auf Überwachungs- und Kontrollaufgaben werde durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt (Hinweis auf Beschlüsse vom 22.09.2016 IX ZB 71/14 und vom 21.07.2016 IX ZB 70/14).

    Der vorläufige Sachwalter hat dadurch jedoch - ebenso wie der endgültige Sachwalter - keine eigenen Eingriffs- und Sicherungsbefugnisse (BGH-Beschluss vom 21.07.2016 IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225, Rz. 43 f.; Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Auflage 2020, § 274 InsO, Rz. 6).

    Er hat vielmehr nach § 274 Abs. 2 InsO wie der endgültige Sachwalter nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen (BGH-Beschluss vom 21.07.2016 IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225).

  • BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94

    1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO) für die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Ein Auftreten gegenüber Finanzbehörden oder in steuerlichen Angelegenheiten ist dabei nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 16.03.1995 VII R 38/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 859).

    Da eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit - wie dargelegt - nicht ausreicht, um die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen, kann ein vorläufiger schwacher Sachwalter, auch wenn er in der Lage ist, durch (wirtschaftlichen) Druck auf die Verfügungen des Steuerpflichtigen einzuwirken, ebenso wie eine Bank, an die sämtliche Forderungen abgetreten sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.05.1995 VII R 38/94, BStBl II 1995, 859), nicht als Verfügungsberechtigte i.S. des § 35 AO angesehen und in Anspruch genommen werden.

  • BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85

    Verletztung der Pflicht zur Abführung Umsatzsteuervorauszahlungen - Bestimmung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Der Bundesfinanzhof (- BFH -, Hinweis auf Urteil vom 13.09.1988 VII R 35/85) habe dieses Ergebnis bestätigt und entschieden, dass § 35 AO nur anwendbar sei, wenn die Befugnisse des Sachwalters ausnahmsweise über die normale Überwachungsfunktion hinausgingen.

    ee) Soweit der BFH in seinem Urteil vom 13.09.1988 (VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139) entschieden hat, dass der dortige Kläger als Sachwalter der Vergleichsgläubiger (§ 91 Abs. 1 VerglO) Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO sei und damit die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters habe, kann diese Entscheidung nicht auf den hiesigen Streitfall übertragen werden.

  • FG Niedersachsen, 30.10.1981 - XI (VI) 220/80
    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Auch das Niedersächsische Finanzgericht (Hinweis auf Urteil vom 30.10.1981, XI (VI) 220/80) habe § 35 AO nicht auf einen Sachwalter angewandt.

    dd) Zu der der Regelung in § 275 Abs. 2 InsO ähnlichen Vorschrift des § 57 Abs. 2 Vergleichsordnung (VerglO) hat auch das Niedersächsische Finanzgericht bereits rechtskräftig entschieden (Urteil vom 30.10.1981, XI (VI) 220/80, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 386), dass ein Sachwalter nicht schon deshalb wegen der Steuerrückstände des Schuldners haftet, weil allein er die Verfügungsmacht über das Geschäftskonto des Schuldners besitze.

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 71/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten; Beauftragung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Diese Beschränkung auf Überwachungs- und Kontrollaufgaben werde durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt (Hinweis auf Beschlüsse vom 22.09.2016 IX ZB 71/14 und vom 21.07.2016 IX ZB 70/14).
  • BFH, 01.08.2012 - V B 59/11

    Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Vorliegend wäre nach dem BFH (Hinweis auf Beschluss vom 01.08.2012 V B 59/11) ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der GmbH mangels Rechtsschutzinteresses aber unzulässig gewesen, da die Zwangsvollstreckung bereits untersagt worden sei.
  • BFH, 06.09.2005 - IV B 14/04

    NZB: Ausforschungsbeweis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Zwar rechtfertigt die unterlassene Erörterung nach § 364a AO für sich gesehen nicht die (isolierte) Aufhebung der Einspruchsentscheidung, da bereits nicht ersichtlich ist, dass das Einspruchsverfahren aufgrund der Erörterung möglicherweise anders als wie geschehen abgeschlossen worden wäre (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06.09.2005 IV B 14/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 2166; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 364a AO, Rn. 64, 68).
  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Das Auftreten als Verfügungsberechtigter muss auch nicht in einer Disposition über fremdes Vermögen bestehen; es genügt, wenn sich die Person nach außen hin so geriert, als könne sie über fremdes Vermögen verfügen (BFH-Urteil vom 27.11.1990 VII R 20/89, BStBl II 1991, 284; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 35 AO, Rn. 10).
  • BFH, 09.01.2013 - VII B 67/12

    Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16
    Hinsichtlich des Auftretens nach außen reicht es aus, wenn der Verfügungsberechtigte gegenüber irgendjemandem - wenn auch nur gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit - als solcher auftritt (BFH-Beschluss vom 09.01.2013 VII B 67/12, BFH/NV 2013, 898 m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage -

  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

  • BFH, 30.12.2004 - VII B 145/04

    Vertretung; Haftung; vorläufiger Insolvenzverwalter

  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht