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   FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14 Erb   

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https://dejure.org/2014,50341
FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14 Erb (https://dejure.org/2014,50341)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2014 - 4 K 314/14 Erb (https://dejure.org/2014,50341)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2014 - 4 K 314/14 Erb (https://dejure.org/2014,50341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: Ansatz des Betriebsvermögens mit den Steuerbilanzwerten gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. - Wertberichtigung einer Forderung des Erblassers in der Sonderbilanz - Rangrücktritt - Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bewertung einer Gesellschafterforderung im Sonderbetriebsvermögen: Keine Wertberichtigung bei Wertlosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 999
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.04.2013 - II R 12/11

    Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14
    Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich der Umfang des Betriebsvermögens weitgehend danach richtet, was ertragsteuerrechtlich zum Betriebsvermögen gehört (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. April 2013 II R 12/11, BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740).

    Für die Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind bzw. richtigerweise anzusetzen gewesen wären (BFH-Urteil in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740).

    Maßgebend für die Bewertung von Forderungen des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist dabei der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz und korrespondierend damit als Schuldposten in der Bilanz der Gesellschaft enthalten ist oder auszuweisen gewesen wäre (BFH-Urteil in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740).

    Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft wird bei einer Personengesellschaft in der Weise ermittelt, dass eine in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des Gesellschafters, dem gegenüber die Verbindlichkeit besteht, ausgeglichen wird (BFH-Urteil in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740).

    Der Verlust im Sonderbetriebsvermögen wird grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerschaft realisiert (BFH-Urteil in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740).

    Die in der Sonderbilanz zu bildende Forderung des Gesellschafters wird in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft gerade wie Eigenkapital behandelt (BFH-Urteil in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740).

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14
    Hier ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht zweckmäßig, weil das beklagte Finanzamt über den hilfsweise von der Klägerin gestellten Antrag überhaupt noch nicht entschieden hat (Bl. 32 R GA) (vgl. auch BFH, Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 28. Februar 2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725).

    Darüber hinaus wird die Prüfung der sachlichen Billigkeit durch die materiell-rechtlichen Erwägung des Gerichts zu der Festsetzung der Steuer beeinflusst (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2067).

  • BFH, 09.12.2009 - IV B 129/08

    Zur korrespondierenden Bilanzierung bei Darlehen des Gesellschafters an seine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14
    Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht (BFH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 IV B 129/08, BFH/NV 2010, 640).
  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14
    Hier ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nicht zweckmäßig, weil das beklagte Finanzamt über den hilfsweise von der Klägerin gestellten Antrag überhaupt noch nicht entschieden hat (Bl. 32 R GA) (vgl. auch BFH, Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 28. Februar 2013 III R 94/10, BFHE 240, 325, BStBl II 2013, 725).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.11.2014 - 4 K 314/14
    Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass Verbindlichkeiten, die nur aus künftigen Gewinnanteilen zu tilgen sind, mangels wirtschaftlicher Verursachung weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden dürfen (BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532).
  • BFH, 28.09.2016 - II R 64/14

    Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 999 veröffentlicht.
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