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   FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06 VTa   

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FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06 VTa (https://dejure.org/2007,26456)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 K 1215/06 VTa (https://dejure.org/2007,26456)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 4 K 1215/06 VTa (https://dejure.org/2007,26456)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzlicher Anspruch auf Auslieferung von bestellten Steuerzeichen für vorportionierten Feinschnitttabak im Hinblick auf eine entgegenstehende europäische Rechtsprechung; Wertung eines Schreibens des Hauptzollamts als Zusage und einer dahingehenden Verdrängung gesetzten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung; Kontingentierung; Durchschnittsmengen; Vertrauensschutz; Produktionssteigerung; Übergangszeitraum

  • rechtsportal.de

    Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge; Tabak; EuGH-Entscheidung; Kontingentierung; Durchschnittsmengen; Vertrauensschutz; Produktionssteigerung; Übergangszeitraum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für Tabakstränge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.11.2005 - C-197/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Die Erhebung der Klage in der Rs. C-197/04 wurde am 26. Juni 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 168/3 bekannt gemacht.

    Generalanwalt A schlug in seinen Schlussanträgen vom 14. Juli 2005 in der Rs. C-197/04 vor festzustellen, dass die Bundesrepublik durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen "..........." verkauft worden seien, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Absatz 1 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG (Richtlinie 95/59/EG) des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABl EG - Nr. L 291/40) und aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/79/EWG (Richtlinie 92/79/EWG ) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl EG Nr. L 316/8) verstoßen habe.

    Das beklagte Hauptzollamt setzte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 davon in Kenntnis, dass die Verkündung eines Urteils des EuGH in der Rs. C-197/04 für den 10. November 2005 angekündigt worden sei.

    Mit Urteil vom 10. November 2005 entschied der EuGH in der Rs. C-197/04 (Slg. 2005, I-9739), dass die Bundesrepublik durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen "................" verkauft würden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Absatz 1 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG und aus Art. 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verstoßen habe.

    Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 16. Februar 2006 zurück und führte aus: Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils vom 10. November 2005 in der Rs. C-197/04 sei die Bundesrepublik verpflichtet gewesen, für vorportionierten Feinschnitt keine Feinschnittsteuerzeichen mehr auszugeben.

    Die Klägerin habe überdies ihre Geschäftsverbindungen zu ihren Großkunden erst ausgebaut, als absehbar gewesen sei, wie der EuGH in der Rs. C-197/04 entscheiden würde.

    Vor Bekanntwerden der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-197/04 hätten noch gute Aussichten für ein Obsiegen der Bundesrepublik in dem gegen sie eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren bestanden.

    Das EuGH-Urteil in der Rs. C-197/04 habe zudem einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedurft.

    Sie habe deshalb mit einem für die Bundesrepublik nachteiligen Ausgang des beim EuGH anhängigen Verfahrens in der Rs. C-197/04 rechnen müssen.

    Mit dem Ablauf der vom beklagten Hauptzollamt in seinen Schreiben vom 15. und 18. November 2005 eingeräumten Frist für den weiteren Bezug von Feinschnittsteuerzeichen für vorportionierten Feinschnitt kommt unter Berücksichtigung des für die Bundesrepublik verbindlichen EuGH-Urteils in Slg. 2005, I-9739 eine Auslieferung derartiger Steuerzeichen an die Klägerin für die von ihr beabsichtigte Verwendung nicht mehr in Betracht.

    Nach dem für die Bundesrepublik verbindlichen EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-9739 steht fest, dass es sich bei dem vorportionierten Feinschnitt um Zigaretten i.S. des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG handelt.

    Anders als die Klägerin meint, bedurfte das EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-9739 keiner "Umsetzung" in einzelstaatliches Recht, weil § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG entspricht.

    Da der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2005, I-9739 die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung nicht begrenzt hat (hierzu etwa: EuGH-Urteil vom 19. März 2002 Rs. C-426/98, Slg. 2002, I-2793 Rdnr. 40 ff.), hatte die Bundesrepublik das Erkenntnis spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung am 10. November 2005 an zu beachten.

    Unbeschadet dessen konnte die Klägerin bereits im Januar 2005 nicht mehr darauf vertrauen, nach der Verkündung des Urteils des EuGH in der Rs. C-197/04 überhaupt noch Feinschnittsteuerzeichen für vorportionierten Feinschnitt beziehen zu können.

    Die Erhebung der Klage der Kommission in der Rs. C-197/04 wurde am 26. Juni 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 168/3 bekannt gemacht.

    Als gewerbliche Wirtschaftsteilnehmerin, die das beim EuGH anhängige Verfahren in der Rs. C-197/04 unmittelbar betraf, konnte sich die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Unkenntnis berufen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 VII R 20/03, BFHE 205, 366).

    Vielmehr musste sie im Hinblick auf das anhängige Verfahren in der Rs. C-197/04 damit rechnen, dass der EuGH dem Klagebegehren der Kommission entsprechen würde.

    Es liegt im Streitfall zudem keine verschärfende Rechtsprechung vor, weil der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2005, I-9739 erstmals über die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 95/59/EG entschieden hat.

    Soweit die Klägerin geltend macht, die "Kontingentierung" des Steuerzeichenbezugs habe einer gesetzlichen Grundlage bedurft, ist sie auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 TabStG und das für die Bundesrepublik verbindliche EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-9739 zu verweisen.

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Diese Bestimmung ist auf eine Verpflichtungsklage, die sich erledigt hat, entsprechend anzuwenden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile 11. August 1998 VII R 72/97, BStBl II 1998, 750; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BStBl II 2003, 550).

    Für ein berechtigtes Interesse genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 750).

    Ein berechtigtes Interesse kann gegeben sein, wenn ein Beteiligter wegen der erledigten Ablehnung seines Begehrens durch die Behörde einen Schadensersatzprozess wenn nicht schon anhängig gemacht hat, so doch mit hinreichender Sicherheit anhängig machen will, sofern die Entscheidung des Finanzgerichts für diesen Schadenersatzprozess von Bedeutung ist und der Schadensersatzprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 750).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Da der EuGH in seinem Urteil in Slg. 2005, I-9739 die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung nicht begrenzt hat (hierzu etwa: EuGH-Urteil vom 19. März 2002 Rs. C-426/98, Slg. 2002, I-2793 Rdnr. 40 ff.), hatte die Bundesrepublik das Erkenntnis spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung am 10. November 2005 an zu beachten.

    Denn eine solche Einschränkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-2793 Rdnr. Rdnr. 42) und hätte vom EuGH allenfalls mit Wirkung für die Zeit vor der Verkündung seines Urteils am 10. November 2005 ausgesprochen werden können (EuGH-Urteil vom 12. September 2000 Rs. C-359/97, Slg. 2000, I-6355 Rdnr. 90).

  • BFH, 23.02.1979 - III R 16/78

    Vertrauensschutz - Verschärfende Rechtsprechung - Investitionszulage -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Da sich die Klägerin mithin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, kann sie auch aus dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 16/78 (BStBl II 1979, 455) und dem BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten.
  • BFH, 26.02.2004 - VII R 20/03

    Informationspflicht des Zollschuldners über die amtlich veröffentlichten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Als gewerbliche Wirtschaftsteilnehmerin, die das beim EuGH anhängige Verfahren in der Rs. C-197/04 unmittelbar betraf, konnte sich die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Unkenntnis berufen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 VII R 20/03, BFHE 205, 366).
  • BFH, 12.10.2000 - V B 66/00

    Keine "Gleichheit im Unrecht"; verbindliche Auskunft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Unbeschadet dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass dies dem beklagten Hauptzollamt bekannt war, vermittelt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2000 V B 66/00, BFH/NV 2001, 296).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Da sich die Klägerin mithin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, kann sie auch aus dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 16/78 (BStBl II 1979, 455) und dem BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BStBl II 1984, 751) nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten.
  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Denn eine solche Einschränkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-2793 Rdnr. Rdnr. 42) und hätte vom EuGH allenfalls mit Wirkung für die Zeit vor der Verkündung seines Urteils am 10. November 2005 ausgesprochen werden können (EuGH-Urteil vom 12. September 2000 Rs. C-359/97, Slg. 2000, I-6355 Rdnr. 90).
  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Diese Bestimmung ist auf eine Verpflichtungsklage, die sich erledigt hat, entsprechend anzuwenden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile 11. August 1998 VII R 72/97, BStBl II 1998, 750; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BStBl II 2003, 550).
  • BFH, 28.08.2002 - V B 71/02

    Vorbehalt der Nachprüfung; Änderung einer Steuerfestsetzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.06.2007 - 4 K 1215/06
    Eine derartige Zusage kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu einer Verdrängung des gesetzten Rechts führen (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/02, BFH/NV 2003, 4).
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

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