Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 14.02.2013 - 16 K 3701/12 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung des Vermächtnisses eines Vaters an seinen Sohn als Einnahmen aus Kapitalvermögen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Testamentarische Anordnung eines verzinslichen Geldvermächtnisses mit hinausgeschobener Fälligkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Testamentarische Anordnung eines verzinslichen Geldvermächtnisses mit hinausgeschobener Fälligkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zinsen im Zusammenhang mit dem Vermächtnis des Erblassers sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen des Erben zu qualifizieren
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zinsen aus einem Vermächtnis mit hinausgeschobener Fälligkeit
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.02.2013 - 16 K 3701/12 E
- BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 21.10.1981 - I R 230/78
Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Gewinnausschüttung einer GmbH
Auszug aus FG Düsseldorf, 14.02.2013 - 16 K 3701/12
Ein Zufluss ist bereits dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis erlangt hat (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 21.11.1989 IX R 170/85, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 310; BFH-Urteil vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982, 139). - BFH, 21.11.1989 - IX R 170/85
Kein sofortiger Zufluß von Einnahmen bei dem Erbbaurechtsverpflichteten bei …
Auszug aus FG Düsseldorf, 14.02.2013 - 16 K 3701/12
Ein Zufluss ist bereits dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis erlangt hat (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 21.11.1989 IX R 170/85, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 310; BFH-Urteil vom 21.10.1981 I R 230/78, BStBl II 1982, 139).
- BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines …
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2013 16 K 3701/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. September 2012 aufgehoben.Das FG hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2013 16 K 3701/12 E abgewiesen.