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   FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09 A (E)   

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FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09 A (E) (https://dejure.org/2009,3950)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2009 - 13 V 757/09 A (E) (https://dejure.org/2009,3950)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 13 V 757/09 A (E) (https://dejure.org/2009,3950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen zu niedriger Angabe des Bruttoarbeitslohns durch den Arbeitgeber im Veranlagerungszeitraum; Anwendbarkeit der Grundsätze von Treu und Glauben im Besteuerungsverfahren; Entfaltung von Bindungswirkung durch eine Auskunft zugunsten der ...

  • Judicialis

    EStG § 19 Abs. 1; ; EStG § 40b Abs. 2; ; AO § 130; ; AO § 131; ; AO § 173 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen zu niedriger Angabe des Bruttoarbeitslohns durch den Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum - Nachteilsausgleichszahlung; Zusatzversorgungskasse; Negativer Arbeitslohn; Änderungsbefugnis; Anrufungsauskunft; Arbeitnehmer; Treu und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen zu niedriger Angabe des Bruttoarbeitslohns durch den Arbeitgeber im Veranlagungszeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ernstliche Zweifel an Steuernachforderungen der Finanzverwaltung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgebern erteilte Lohnsteueranrufungsauskünfte können auch zu Gunsten der Arbeitnehmer wirken

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Klage der "A" gegen Widerruf der Anrufungsauskunft beim FG Düsseldorf (Urt. vom 26. November 2008, 4 K 4895/07) AO erfolglos geblieben sei und über eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf eingelegte Revision durch den BFH noch nicht entschieden sei (Az. des BFH VI R 3/09).

    Zwar geht die Rechtsprechung wohl überwiegend davon aus, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung handelt (so FG Düsseldorf auch für den Widerruf der im Streitfall erteilten Zusage vom 29. Juni 2006 , Urteil vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO m.w.N., Rev. VI R 3/09), in der Literatur findet sich indes auch die Ansicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. statt aller Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, § 42 e Rz. 26 m.w.N.).

    Insofern dürfte erst die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren VI R 3/09 für den Streitfall endgültige Klärung erwarten lassen.

    Angesichts der Vielzahl der entscheidungserheblichen Aspekte bestehen Unsicherheiten bezüglich verschiedener Rechtsfragen, wie z.B. hinsichtlich der Beurteilung des Widerrufs im vorgreiflichen Revisionsverfahren VI R 3/09 und vor allem der Gesamtwürdigung der im Rahmen einer Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben.

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 12/06

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei doppelter Berücksichtigung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Sie verdrängen auch gesetztes Recht, wenn das Vertrauen eines Beteiligten in ein bestimmtes Verhalten eines anderen Beteiligten nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten muss (st. Rspr. vgl. Nachweise bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 4 AO Tz. 128; zuletzt BFH-Urteil von 29. Januar 2009 VI R 12/06, bislang n.v.).

    Dieser Grundsatz, nach dem insbesondere widersprüchliches Verhalten mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, bislang n.v. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 47/05, BStBl II 2007, 736; vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BStBl II 2005, 238; vom 16. April 1997 XI R 66/96, BFH/NV 1997, 738), bringt zwar keine Steueransprüche zum Entstehen und zum Erlöschen, könnte jedoch im Streitfall verhindern, dass der Antragsgegner den Steueranspruch gegenüber der Antragstellerin geltend machen kann.

  • FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07

    Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) als jederzeit für die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Klage der "A" gegen Widerruf der Anrufungsauskunft beim FG Düsseldorf (Urt. vom 26. November 2008, 4 K 4895/07) AO erfolglos geblieben sei und über eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf eingelegte Revision durch den BFH noch nicht entschieden sei (Az. des BFH VI R 3/09).

    Zwar geht die Rechtsprechung wohl überwiegend davon aus, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung handelt (so FG Düsseldorf auch für den Widerruf der im Streitfall erteilten Zusage vom 29. Juni 2006 , Urteil vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO m.w.N., Rev. VI R 3/09), in der Literatur findet sich indes auch die Ansicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. statt aller Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, § 42 e Rz. 26 m.w.N.).

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 47/05

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen Vollabhilfebescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Dieser Grundsatz, nach dem insbesondere widersprüchliches Verhalten mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, bislang n.v. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 47/05, BStBl II 2007, 736; vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BStBl II 2005, 238; vom 16. April 1997 XI R 66/96, BFH/NV 1997, 738), bringt zwar keine Steueransprüche zum Entstehen und zum Erlöschen, könnte jedoch im Streitfall verhindern, dass der Antragsgegner den Steueranspruch gegenüber der Antragstellerin geltend machen kann.
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03

    Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Dieser Grundsatz, nach dem insbesondere widersprüchliches Verhalten mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, bislang n.v. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 47/05, BStBl II 2007, 736; vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BStBl II 2005, 238; vom 16. April 1997 XI R 66/96, BFH/NV 1997, 738), bringt zwar keine Steueransprüche zum Entstehen und zum Erlöschen, könnte jedoch im Streitfall verhindern, dass der Antragsgegner den Steueranspruch gegenüber der Antragstellerin geltend machen kann.
  • BFH, 16.04.1997 - XI R 66/96

    Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Treu und Glauben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Dieser Grundsatz, nach dem insbesondere widersprüchliches Verhalten mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 12/06, bislang n.v. unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 47/05, BStBl II 2007, 736; vom 5. Oktober 2004 VII R 37/03, BStBl II 2005, 238; vom 16. April 1997 XI R 66/96, BFH/NV 1997, 738), bringt zwar keine Steueransprüche zum Entstehen und zum Erlöschen, könnte jedoch im Streitfall verhindern, dass der Antragsgegner den Steueranspruch gegenüber der Antragstellerin geltend machen kann.
  • BFH, 12.10.1983 - II R 56/81

    Gesellschafterdarlehn - Erwerb - Kommanditanteil

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Allerdings spricht vieles dafür, dass ausgehend von These des BFH, für das nachträgliche Bekanntwerden einer neuen Tatsache komme es auf die Kenntnis der Person an, die den Steuerfall zu bearbeiten und die Steuerfestsetzung durchzuführen habe (st. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 12.Oktober 1983 II R 56/81, Bundesteuerblatt Teil II - BStBl II - 1984, 140; vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588; weitere Nachweise bei Tipke/Kruse, § 173 AO Tz. 30), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind.
  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Auch wenn der BFH insoweit (Beschluss vom 22. Mai 2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658; Urteil vom 9.10.1992 VI R 97/90, BStBl II 1993, 166) grundsätzlich eine Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren von Arbeitnehmern ausschließt, hält der Senat vorliegend bei summarischer Prüfung nicht für ausgeschlossen, dass sich für die Aufhebung der Vollziehung sprechende ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids daraus ergeben, dass es nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jedenfalls offen ist, ob der Antragsgegner nicht - ungeachtet der Zurechnung von Kenntnissen anderer Dienststellen - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an dem Erlass des Änderungsbescheids gehindert war.
  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Eine unmittelbare Wirkung auf Dritte kommt im Allgemeinen nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BStBl II 1993, 817).
  • BFH, 05.12.2002 - IV R 58/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
    Allerdings spricht vieles dafür, dass ausgehend von These des BFH, für das nachträgliche Bekanntwerden einer neuen Tatsache komme es auf die Kenntnis der Person an, die den Steuerfall zu bearbeiten und die Steuerfestsetzung durchzuführen habe (st. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 12.Oktober 1983 II R 56/81, Bundesteuerblatt Teil II - BStBl II - 1984, 140; vom 5. Dezember 2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588; weitere Nachweise bei Tipke/Kruse, § 173 AO Tz. 30), die Tatbestandsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind.
  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

  • BFH, 27.05.2008 - VIII B 127/07

    Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer als gebundene

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Ferner sei es sachlich unzutreffend, wenn der 13. Senat des FG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und 28. Mai 2009 (13 V 801/09) davon ausgehe, dass es zu der unrichtigen Lohnsteuereinbehaltung "unstreitig" erst aufgrund der als Ergebnis von Verhandlungen erteilten Anrufungsauskunft gekommen sei.

    Ferner habe die OFD - entgegen der Ansicht des 13. Senats des FG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09) - keineswegs billigend in Kauf genommen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Nachteilsausgleichszahlungen als negativer Arbeitslohn sowie einen Abzug der Individualsteuerbeträge im Jahr 2006 nicht erfüllt gewesen seien.

    Sie entfalte auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH keine Drittwirkung, und zwar weder unmittelbar noch - wie es der 13. Senat des FG Düsseldorf im Beschluss vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) für möglich halte - mittelbar.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Es sei sachlich unzutreffend, wenn der 13. Senat des FG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und 28. Mai 2009 (13 V 801/09) davon ausgehe, dass es zu der unrichtigen Lohnsteuereinbehaltung "unstreitig" erst aufgrund der als Ergebnis von Verhandlungen erteilten Anrufungsauskunft gekommen sei.

    Ferner habe die OFD Rheinland - entgegen der Ansicht des 13. Senats des FG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09) - keineswegs billigend in Kauf genommen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Nachteilsausgleichszahlungen als negativer Arbeitslohn sowie einen Abzug der Individualsteuerbeträge im Jahr 2006 nicht erfüllt gewesen seien.

    Sie entfalte auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH keine Drittwirkung, und zwar weder unmittelbar noch - wie es der 13. Senat des FG Düsseldorf im Beschluss vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) für möglich halte - mittelbar.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

    Es sei sachlich unzutreffend, wenn der 13. Senat des FG A-Stadt in seinen Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und 28. Mai 2009 (13 V 801/09) davon ausgehe, dass es zu der unrichtigen Lohnsteuereinbehaltung "unstreitig" erst aufgrund der als Ergebnis von Verhandlungen erteilten Anrufungsauskunft gekommen sei.

    Ferner habe die OFD Rheinland - entgegen der Ansicht des 13. Senats des FG A-Stadt in den Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09) - keineswegs billigend in Kauf genommen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Nachteilsausgleichszahlungen als negativer Arbeitslohn sowie einen Abzug der Individualsteuerbeträge im Jahr 2006 nicht erfüllt gewesen seien.

    Sie entfalte auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH keine Drittwirkung, und zwar weder unmittelbar noch - wie es der 13. Senat des FG Düsseldorf im Beschluss vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) für möglich halte - mittelbar.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Es sei sachlich unzutreffend, wenn der 13. Senat des FG Düsseldorf in seinen Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und 28. Mai 2009 (13 V 801/09) davon ausgehe, dass es zu der unrichtigen Lohnsteuereinbehaltung "unstreitig" erst aufgrund der als Ergebnis von Verhandlungen erteilten Anrufungsauskunft gekommen sei.

    Ferner habe die OFD Rheinland - entgegen der Ansicht des 13. Senats des FG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) und vom 28. Mai 2009 (13 V 801/09) - keineswegs billigend in Kauf genommen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Nachteilsausgleichszahlungen als negativer Arbeitslohn sowie einen Abzug der Individualsteuerbeträge im Jahr 2006 nicht erfüllt gewesen seien.

    Sie entfalte auch nach der geänderten Rechtsprechung des BFH keine Drittwirkung, und zwar weder unmittelbar noch - wie es der 13. Senat des FG Düsseldorf im Beschluss vom 14. Mai 2009 (13 V 757/09) für möglich halte - mittelbar.

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