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   FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F   

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FG Düsseldorf, 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F (https://dejure.org/2011,28818)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F (https://dejure.org/2011,28818)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 14 K 4407/10 F (https://dejure.org/2011,28818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit; Verfassungsgemäßheit der § 9 Abs. 6 EStG und § 12 Nr. 5 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für erstmalige Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine Erstausbildung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Nichtabzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten verfassungsgemäß

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine Erstausbildung durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Werbungskostenabzugs für eine Erstausbildung durch das BeitrRLUmsG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 686
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen erhobene Verpflichtungsklage wies das Finanzgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14. Dezember 2011 (14 K 4407/10 F) auf der Grundlage von § 9 Abs. 6 EStG und § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, die ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden seien, ab.
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F aufzuheben, den Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, folgende verrechenbare Verluste gesondert festzustellen: für das Jahr 2005: 2.167,84 EUR, für das Jahr 2006: 27.633,53 EUR, für das Jahr 2007: 44.484,50 EUR.

    Denn sie betont zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen könne, sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen dürfe und dabei keinen atypischen Fall wählen, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen müsse (so insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686, Vorentscheidung im Revisionsverfahren VI R 2/12; FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; ebenso BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, ).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Denn sie betont zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen könne, sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen dürfe und dabei keinen atypischen Fall wählen, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen müsse (so insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686, Vorentscheidung im Revisionsverfahren VI R 2/12; FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; ebenso BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Denn sie betont zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen könne, sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen dürfe und dabei keinen atypischen Fall wählen, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen müsse (so insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686, Vorentscheidung im Revisionsverfahren VI R 2/12; FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; ebenso BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Denn sie betont zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen könne, sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen dürfe und dabei keinen atypischen Fall wählen, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen müsse (so insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686, Vorentscheidung im Revisionsverfahren VI R 2/12; FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; ebenso BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, ).
  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 22/12

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Neuregelung betreffend Aufwendungen für ein Erststudium bzw. eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses, die der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 9 und § 12 Nr. 5 EStG sowie § 52 Abs. 12 Satz 11 und Abs. 30a EStG geschaffen hat, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (so auch Urteil des FG des Saarlandes vom 4. April 2012  2 K 1020/09, juris; Urteil des FG Münster vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; Urteile des FG Köln vom 17. Juli 2013  14 K 3720/12, juris, und 14 K 587/13, EFG 2013, 1745; vom 22. Mai 2012  15 K 3413/09, EFG 2012, 1735; Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686; im Ergebnis ebenso Förster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 486; Trossen, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 501; ders. in EFG 2012, 614; Fischer, jurisPR-SteuerR 38/2012, Anm. 1) .

    Nicht zuletzt aufgrund der sofort aufgekommenen steuerpolitischen Diskussion (vgl. BTDrucks 17/6978 und 17/7259) konnte der Kläger auf den Fortbestand der durch die neuen BFH-Urteile geschaffenen Rechtslage aber nicht vertrauen, zumal die Neuregelung der §§ 4, 9 und 12 EStG im Rahmen der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum BeitrRLUmsG vom 26. Oktober 2011 bereits weniger als drei Monate nach Veröffentlichung der geänderten BFH-Rechtsprechung bekannt geworden ist (so auch Urteil des FG Münster in EFG 2012, 612; Urteile des FG Köln in EFG 2012, 1735; in EFG 2013, 1745; vom 17. Juli 2013  14 K 3720/12, juris; Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2012, 686; Urteil des FG des Saarlandes vom 4. April 2012  2 K 1020/09, juris; Förster in DStR 2012, 486; Trossen in FR 2012, 501; Fischer in jurisPR-SteuerR 38/2012, Anm. 1).

    Durch die Zuordnung der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium zu den Sonderausgaben und damit die Beschränkung des Abzugs auf 4.000 EUR im Jahr (ab Veranlagungszeitraum 2012 6.000 EUR) dürfte sich in der überwiegenden Zahl der Fälle in Folge der Versagung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs keine relevante steuerliche Auswirkung ergeben, auch wenn der Sonderausgabenabzug bei fehlenden positiven Einkünften regelmäßig ins Leere läuft; auch sorgt die Typisierung für mehr Steuergerechtigkeit und vermeidet Widersprüche zu anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. Trossen in FR 2012, 501; im Ergebnis ähnlich Förster in DStR 2012, 486; Fischer in jurisPR-SteuerR 38/2012, Anm. 1; Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2012, 686; Urteil des FG Münster in EFG 2012, 612; Urteile des FG Köln in EFG 2012, 1735; in EFG 2013, 1745; vom 17. Juli 2013  14 K 3720/12, juris, und Urteil des FG des Saarlandes vom 4. April 2012  2 K 1020/09, juris).

    Dafür spricht nicht zuletzt, dass Berufsausbildungskosten noch nicht im direkten Zusammenhang mit einer konkreten Einnahmenerzielung im Rahmen eines bereits zugesagten Dienstverhältnisses stehen, sondern losgelöst von einem späteren Anstellungsverhältnis zunächst primär der individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne einer "Ausbildung" dienen (Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2012, 686, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das FG nahm insoweit Bezug auf die Ausführungen des FG Düsseldorf in dessen Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F (EFG 2012, 686, m. Anm. Korte, Revision VI R 2/12) und des FG Münster in dessen Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F (EFG 2012, 612, m. Anm. Trossen, Revision VI R 8/12).

    Denn sie betont zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen könne, sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen dürfe und dabei keinen atypischen Fall wählen, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen müsse (so insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686, Vorentscheidung im Revisionsverfahren VI R 2/12; FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; ebenso BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, ).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Denn sie betont zwar zutreffend, dass der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen könne, sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen dürfe und dabei keinen atypischen Fall wählen, sondern realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen müsse (so insbesondere FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686, Vorentscheidung im Revisionsverfahren VI R 2/12; FG Münster, Urteil vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; ebenso BFH-Urteil vom 5. November 2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, ).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2012 - 10 K 4245/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung -

    Der Senat schließt sich dabei der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 14. Dezember 2011 14 K 4407/10 F (Entscheidungen der FG -EFG- 2012, 686) an (ebenso FG Münster Urteil vom 20. Dezember 2011 5 K 3975/09 F EFG 2012, 612; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BStBl. II 2012, 577).

    Sie führt zu mehr Steuergerechtigkeit, da die Abgrenzung zwischen Fällen mit einem zur späteren Berufstätigkeit vordergründig bestehendem Veranlassungszusammenhang und Fällen ohne eines solchen Veranlassungszusammenhangs schwierig ist (insgesamt so auch Trossen, in Finanzrundschau -FR- 2012, 501; FG Münster Urteil vom 20. Dezember 2011 5 K 3975/09 F EFG 2012, 612; FG Düsseldorf Urteil vom 14. Dezember 2011 14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686).

  • FG Münster, 18.04.2012 - 10 K 4400/09

    Kosten der erstmaligen Berufsausbildung

    Die vorgenannten Regelungen sind nach § 52 Absätze 23d und 30a EStG in der durch Art. 2 Nr. 34 Buchst. d und g des BeitrRLUmsG geänderten Fassung bereits für Veranlagungszeiträume ab 2004 - und somit auch für die Streitjahre 2004 und 2005 - anzuwenden (FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 14 K 4407/10, Juris-Datenbank; FG Münster Urteil vom 20.12.2011 5 K 3975/09, EFG 2012, 612; FG Münster Beschluss vom 12.03.2012 10 V 514/12 E, n.v.).

    Beginnend mit der Entscheidung vom 04.12.2002 (Az. VI R 120/01, BStBl. II 2003, 403) und ihr folgend mit den Entscheidungen vom 17.12.2002 (Az. VI R 137/01, BStBl II 2003, 407) und vom 27.05.2003 (Az. VI R 33/01, BStBl II 2004, 884) hat der BFH von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung mit einer strikten Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung Abstand genommen und Ausbildungskosten nicht mehr generell als steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung betrachtet, sondern deren Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt (FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 14 K 4407/10, Juris-Datenbank; FG Münster Urteil vom 20.12.2011 5 K 3975/09, EFG 2012, 612).

    Zumal die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte die bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen einheitlich dahingehend ausgelegten, dass ein Verbot des Werbungskostenabzugs bestand (FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 14 K 4407/10, Juris-Datenbank; FG Münster Urteil vom 20.12.2011 5 K 3975/09, EFG 2012, 612).

    Die gesetzlichen Neuregelungen in § 4 Abs. 9, § 12 Nr. 5 und § 52 Abs. 23d, 30a EStG sind ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in dessen Ausprägung durch das Leistungsfähigkeitsprinzip und dem daraus abgeleiteten objektiven und subjektiven Nettoprinzip verfassungswidrig (FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 14 K 4407/10, Juris-Datenbank; FG Münster Urteil vom 20.12.2011 5 K 3975/09, EFG 2012, 612).

    Der Gesetzgeber kann sich hierbei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 14 K 4407/10, Juris-Datenbank; FG Münster Urteil vom 20.12.2011 5 K 3975/09, EFG 2012, 612).

    Zudem dient der Umstand, dass der Abzug der Aufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG kalenderjährlich auf 4.000 EUR begrenzt ist, der horizontalen Steuergerechtigkeit zwischen gut und schlecht situierten Steuerpflichtigen (FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2011 14 K 4407/10, Juris-Datenbank; FG Münster Urteil vom 20.12.2011 5 K 3975/09, EFG 2012, 612).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 159/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2013 - 3 K 2361/11

    Kosten der beruflichen Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten

  • FG Saarland, 04.04.2012 - 2 K 1020/09

    Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische

  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 587/13

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 3720/12

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 4020/11

    Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht

  • FG München, 20.06.2014 - 11 K 671/12

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung zum Piloten als

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 1 K 1287/11

    Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2006 und dessen

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.01.2014 - 14 K 14312/10

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung als

  • FG Niedersachsen, 14.05.2013 - 13 K 89/12

    Kosten für Erststudium als Werbungskosten

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