Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03 U |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuer; Fondsanteil-Vermittlung; Absatzprovision; Kontinuitätsprovision; Leistungsaustausch; Kundenbindung; Vermittlungserfolg - Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
- rechtsportal.de
Umsatzsteuer; Fondsanteil-Vermittlung; Absatzprovision; Kontinuitätsprovision; Leistungsaustausch; Kundenbindung; Vermittlungserfolg - Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kontinuitätsprovisionen unterliegen nicht der Umsatzsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umsatzsteuerliche Behandlung so genannter Kontinuitätsprovisionen; Vorliegen eines Leistungsaustauschs als Voraussetzung für die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs; Kontinuitätsprovision als ...
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Umsatzsteuerliche Behandlung, Kontinuitätsprovision, Primärbank, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Vermittlung von Fondsanteilen, Kundenbindungsleistung
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Finanzvertrieb - Bestandsprovision eines Vermittlers von Investmentfonds ist umsatzsteuerfrei
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03 U
- BFH, 19.04.2007 - V R 31/05
Papierfundstellen
- EFG 2005, 905
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 14.07.1998 - C-172/96
First National Bank of Chicago
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 14.07.1998 (Rs. C-172/96, UR 1998, 456) entschieden, dass es für die Annahme eines Leistungsaustauschs nicht erforderlich sei, dass der Leistende oder der Leistungsempfänger den genauen Betrag der Gegenleistung kennt.Eventuelle praktische Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Betrages der Gegenleistung erlauben es nicht, allein aus diesem Grunde ein Leistungsaustausch-Verhältnis zu verneinen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14.07.1998, a. a. O.).
- EuGH, 29.02.1996 - C-215/94
Mohr / Finanzamt Bad Segeberg
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt, (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.1994, Rs.C-16/93, UR 1994, 399; Urteil vom 29.02.1996, Rs.C-215/94, UR 1996, 119). - EuGH, 03.03.1994 - C-16/93
Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts vorliegt, (vgl. EuGH, Urteil vom 03.03.1994, Rs.C-16/93, UR 1994, 399; Urteil vom 29.02.1996, Rs.C-215/94, UR 1996, 119).
- BFH, 30.01.1997 - V R 133/93
Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Hierzu verlangt die neuere Rechtsprechung des BFH aus der Sicht des Leistenden eine Finalität zwischen Leistung und Gegenleistung, d. h. ein Verhalten des Leistenden, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt oder zumindest geeignet ist, eine Gegenleistung auszulösen (…Bülow in: Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG, § 1 Rz. 45; BFH, Urteil vom 30.01.1997, V R 133/93, BStBl II 1997, 335; Urteil vom 28.07.1994, V R 19/92, BStBl II 1995, 86). - BFH, 28.07.1994 - V R 19/92
Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Hierzu verlangt die neuere Rechtsprechung des BFH aus der Sicht des Leistenden eine Finalität zwischen Leistung und Gegenleistung, d. h. ein Verhalten des Leistenden, das auf den Erhalt einer Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt oder zumindest geeignet ist, eine Gegenleistung auszulösen (…Bülow in: Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG, § 1 Rz. 45; BFH, Urteil vom 30.01.1997, V R 133/93, BStBl II 1997, 335; Urteil vom 28.07.1994, V R 19/92, BStBl II 1995, 86). - EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Denn dies würde nur dazu dienen, die Vermittlungsleistungen der Primärbanken zu optimieren; dies wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- eine Nebenleistung (Hinweis auf EuGH, Urteil vom 24.02.1999, Rs. C-349/96, UR 1999, 254) zur Vermittlung von Fondsanteilen als Hauptleistung, die damit auch steuerfrei wäre. - BFH, 10.09.1992 - V R 99/88
Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Bereits dies spreche dagegen, die Kontinuitätsprovision als zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbachten Vermittlungsleistungen der Klägerin anzusehen, da Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer grundsätzlich die einzelne entgeltliche Leistung eines Unternehmers sei (Hinweis auf BFH, Urteil vom 10.09.1992, V R 99/88, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 316). - BFH, 25.06.1998 - V R 57/97
Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Wenn z. B. die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber steuerfrei erbracht wurden, darf der Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mit Umsatzsteuer belastet werden (BFH, Urteil vom 25.06.1998, V R 57/97, BStBl II 1999, 102). - BFH, 07.05.1981 - V R 47/76
Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03
Maßgebend ist eine Leistung des Unternehmers in der erkennbaren Erwartung, eine ( mögliche) Gegenleistung zu erhalten, durch die letztlich die gewollte oder erwartete Gegenleistung ausgelöst wird (BFH, Urteil vom 07.05.1981, V R 47/76, BStBl. II 1981, 495).
- FG Köln, 15.12.2011 - 10 K 409/10 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. Februar 2005 5 K 2030/03 entschieden, dass diese Provision steuerfrei sei.