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   FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02 U, 5 K 5856/02   

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FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02 U, 5 K 5856/02 (https://dejure.org/2006,4470)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2006 - 5 K 5856/02 U, 5 K 5856/02 (https://dejure.org/2006,4470)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. August 2006 - 5 K 5856/02 U, 5 K 5856/02 (https://dejure.org/2006,4470)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen; Erbringung von Betreuungsleistungen gegenüber mittellosen oder vermögenden Personen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen eines Vereinsbetreuers

  • Judicialis

    UStG § 4 Nr. 18; ; UStG § 10 Abs. 1; ; BGB § 1835; ; BGB § 1836 Abs. 2; ; BGB § 1908i Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung; Betreuungsleistungen; Verein; Freie Wohlfahrtspflege; Abstandsgebot; Wettbewerb; Allgemeine Verwaltungskosten - Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer zugunsten Mittelloser

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer zugunsten Mittelloser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Voraussetzung für Steuerbefreiung von Wohlfahrtsorganisationen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 765 (Ls.)
  • EFG 2007, 300
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
    In Anwendung der Richtlinie habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 143, einer Legasthenie-Therapeutin zugestanden, sich direkt hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A (1) Buchst. g) zu berufen.

    In dem dem Urteil des BFH vom 18.08.2005, V R 71/03, BStBl II 2006, 143, zugrunde liegenden Fall habe der BFH die Anerkennung eines Unternehmens als eine Einrichtung mit sozialem Charakter maßgeblich daraus abgeleitet, dass die Übernahme der Kosten für die fraglichen Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit erfolgt sei.

    In seinem Urteil vom 18.08.2005, a. a. O., führe der BFH dazu aus, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A (2) Buchst. a) nur Eventual-Charakter habe.

    Zwar hat der BFH (dem EuGH folgend) entschieden, dass der Begriff der Einrichtung grundsätzlich weit genug sei, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, BStBl II 2006, 143 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.05.2005, C-498/03, UR 2005, 453).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
    Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 10.09.2002, Rs. C-141/00 - Kügler -, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs -EuGHE- 2002, I-6833, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2002, 513 m. w. N.).

    Artikel 13 Teil A (1) Buchst. g) der Richtlinie 77/388/EWG zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt im o. g. Sinne auf (EuGH, Urteil vom 10.09.2002, a. a. O.).

    Ein Mitgliedstaat, der es - wie hier - unterlassen hat, die insoweit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen, um einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zu verwehren, die dieser - wie im Streitfall der Kläger - nach der Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch nehmen kann (EuGH, Urteil vom 10.09.2002, a. a. O.).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
    Zwar hat der BFH (dem EuGH folgend) entschieden, dass der Begriff der Einrichtung grundsätzlich weit genug sei, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, BStBl II 2006, 143 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.05.2005, C-498/03, UR 2005, 453).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
    Zu beachten ist auch, dass die Vergütungsregeln für berufsmäßige Betreuer u. a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 1. Juli 1980, 1 BvR 349/75, 1 BvR 378/76, amtliche Sammlung von Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 54, 251, 266, zurückgehen.
  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
    Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von einem Berufsbetreuer erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichtete Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen private Wirtschaftsteilnehmer, wie z. B. Berufsbetreuer, vertragliche Beziehungen unterhalten (vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 22.04.2004, V R 1/98, BStBl II 2004, 849 m. w. N.).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 5856/02
    Insoweit wird auf die umfassenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in seinem Beschluss vom 05.07.2000, XII ZB 58/97, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 3712, verwiesen.
  • FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 1914/10

    Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin; Umsatzsteuerbefreiung;

    Die durch die Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen sind zwar unstreitig Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift verbunden sind (vgl. BFH, Urteil vom 11.03.2009, XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464, Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576 zu entsprechenden Leistungen von Vereinsbetreuern).

    Neben der Berücksichtigung des Abstandsgebots in § 4 Nr. 18 Satz 1 c) UStG gehört hier aber gem. § 4 Nr. 18 Satz 1 a) UStG vor allen Dingen dazu, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient; hierfür ist u.a. ausschlaggebend, dass er die Erfüllung der sich aus § 1908 f BGB ergebenden Aufgaben eines Betreuungsvereins gewährleistet (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576).

    Unabhängig davon, dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c) UStG geregelte Abstandsgebot gemeinschaftswidrig ist und sich ein Betreuungsverein im Hinblick auf die Betreuungsleistungen seiner Vereinsbetreuer auf eine Steuerfreiheit nach Gemeinschaftsrecht berufen kann (so BFH, Urteil vom 11.03.2009, XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464, FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576), deutet die Regelung des § 4 Nr. 18 UStG eindeutig auf die Intention des deutschen Gesetzgebers hin, u.a. die Wohlfahrtsverbänden i. S. v. § 23 UStDV angeschlossenen Betreuungsvereine gegenüber Berufsbetreuern bevorzugt zu behandeln (und nur erstere als soziale Einrichtung anzuerkennen).

    Bereits bei Erlass des VBVG im Jahre 2005, d. h. bevor die Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 11.03.2009, XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464, FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576) Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer die Umsatzsteuerfreiheit zubilligte, war allgemein anerkannt, dass für Betreuungsleistungen durch Betreuungsvereine (bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStG) zumindest der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG und für Berufsbetreuer der Regelsteuersatz galt.

    Ein beigeordneter Rechtsanwalt dürfte insoweit sicherlich nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen sein (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576).

  • BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 300 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 16.08.2006 - 5 K 6742/02

    Umsatzsteuerbefreiung; Betreuungsleistungen; Verein; Wohlfahrtspflege;

    Nach Erkenntnissen des Senats in einem Parallelverfahren mit demselben Beklagten (Az. 5 K 5856/02) ist davon auszugehen, dass für die Jahre 1994 - 1998 im Bezirk des Amtsgerichts "O-Stadt" unterschiedliche Stundensätze in Rechnung gestellt worden sind je nach Schwere des Falles, dass aber Berufsbetreuer (mit Ausnahme evtl. von Rechtsanwälten) in gleicher Weise abgerechnet haben wie Betreuungsvereine für ihre Vereinsbetreuer (allerdings dann zzgl. Umsatzsteuer).

    So ergibt sich aus den in den Betriebsprüfungsunterlagen betreffend den Kläger in dem Verfahren (Az.) 5 K 5856/02 befindlichen Übersichten zur Entwicklung der Betreutenzahlen in den Jahren 1995 - 2000 eindeutig, dass die Zahl von ehrenamtlichen Betreuern und Vereinsbetreuern bei weitem nicht ausreichte, um die Anzahl der nötigen Betreuungen abzudecken, sondern vielmehr ein steigender Bedarf an Berufsbetreuern - unabhängig von der Zahl der Vereinsbetreuer - festzustellen ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.11.2008 - 6 K 1431/05

    Anforderungen an eine Einrichtung zur ambulanten Pflege

    Allerdings ist umstritten, ob diese Regelung mit Art. 13 Teil A Buchst. g der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist (vgl. Urteile des FG Düsseldorf vom 16.08.2006 und 21.09.2006, 5 K 5856/02 U, 5 K 4729/02 U, EFG 2007, 300 und 567).
  • FG Düsseldorf, 21.09.2006 - 5 K 4729/02

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von durch Vereinsbetreuern erbrachte

    Dies ist in den Parallelverfahren 5 K 6742/02 U und 5 K 5856/02 U durch das für die dortigen Kläger zuständige Amtsgericht "O-Stadt" auf entsprechende Nachfrage bestätigt worden.
  • LG Halle, 21.11.2014 - 3 O 210/14

    Steuerberaterhaftung: Pflichtlektüre des Steuerberaters

    Das am 16.08.2006 ergangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf stellte fest: "Berufsbetreuer sind keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter in diesem Sinne" (FG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2006 5 K 5856/02 U , juris), sodass die Klägerin nach diesem Urteil nicht umsatzsteuerbefreit war.
  • FG Niedersachsen, 30.03.2011 - 16 K 293/10

    Steuerbare Umsätze aus einer Tätigkeit als Berufsbetreuer sind

    Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind jedoch nicht eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden (a.A. für Vereinsbetreuer BFH, Urteil vom 11.03.2009, XI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464, FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2006, 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300; Urteil vom 21.09.2006, 5 K 4729/02 U, UR 2007, 576).
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