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   FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18 Kg   

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https://dejure.org/2018,30640
FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18 Kg (https://dejure.org/2018,30640)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.08.2018 - 15 K 877/18 Kg (https://dejure.org/2018,30640)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. August 2018 - 15 K 877/18 Kg (https://dejure.org/2018,30640)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Einkommensteuerliche Betrachtung eines Berufsabschlusses als Teil der Erstausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen (Bachelor of Laws)

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bachelor of Laws - Aufnahme des Studiums nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Entsprechend den Gründen des Urteils des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.09.2016 III R 27/15, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 278, stehe die parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit des Kindes der Annahme der fortdauernden Berufsausbildung nicht entgegen.

    Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278).

    Entsprechend hat der BFH mit o. a. Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15 (BStBl II 2017, 278) Kindergeld zuerkannt für ein Kind, das eine Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert, anschließend die Fachhochschulreife erworben und sodann das Studium "Physiotherapie Dual" aufgenommen hatte, und das während der Dauer des Studiums eine Erwerbstätigkeit als angestellte Physiotherapeutin (ausnahmsweise nicht dual, sondern wegen der in ihrem Fall im ersten Akt bereits absolvierten Berufsausbildung berufsbegleitend) über 30 Wochenstunden ausübte.

    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf ent-schieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM mit dem Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter (Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Im Folgezeitraum sei die für den folgenden Ausbildungsabschnitt erforderliche Berufstätigkeit schädlich (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

    Zwar hatte der BFH mit dem - von der Beklagten angeführten - früheren Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15 (BStBl II 2016, 615) entschieden, dass sich das von einem Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung aufgenommene Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung darstelle, wenn das Studium eine Berufstätigkeit voraussetze.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Denn dort setzte das Studium des Kindes eine berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus (so etwa auch im Fall lt. Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 23.05.2017 1 K 3050/16 Kg, juris, Rev. BFH III R 47/17).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17 und III R 8/18.

  • BFH, 17.01.2019 - III R 8/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf ent-schieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM mit dem Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter (Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).

    Die Revisionszulassung stützt sich auf § 115 Abs. 2 FGO; die Rechtsfrage ist u. a. Gegenstand der noch anhängigen Revisionsverfahren BFH III R 47/17 und III R 8/18.

  • BFH, 24.07.2013 - XI R 24/12

    Zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen - Unzulässigkeit der Klage gegen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Für den Zeitraum seit 01.01.2016 ist die Klage - deren Verfahrensgegenstand sich bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erstreckt, hier also bis Ende März 2018 (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 XI R 24/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 1920) - begründet.
  • BFH, 21.10.2015 - VI R 35/14

    Bindungswirkung - Ablehnungsbescheid Kindergeld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Der (nach Monaten teilbare, vgl. § 66 Abs. 2 EStG) Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 02.12.2015, rückwirkend ab 01.02.2015, entfaltete eine Bindungswirkung bis zum Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben wurde - mithin hier bis zum 31.12.2015 (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2015 VI R 35/14, BFH/NV 2016, 178).
  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Denn dort setzte das Studium des Kindes eine berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus (so etwa auch im Fall lt. Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 23.05.2017 1 K 3050/16 Kg, juris, Rev. BFH III R 47/17).
  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Ebenso wie der BFH III R 27/15 a.a.O. hat der 9. Senat des FG Düsseldorf ent-schieden, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes dann unschädlich ist, wenn sie im Rahmen einer zeitlich und fachlich zusammen hängenden einheitlichen Erstausbildung erfolgt (dort nach Abschluss des Steuerfachangestellten frühestmöglicher Studienbeginn an der FOM mit dem Ziel Bachelor of Arts Steuerrecht; parallel Vollzeitarbeitsverhältnis als Steuerfachangestellter (Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris, Rev. BFH III R 8/18).
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 1161/17

    Studium zum Sparkassenfachwirt kann zu Anspruch auf Kindergeld führen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.08.2018 - 15 K 877/18
    Das FG Münster hat mit Urteil vom 14.05.2018 13 K 1161/17 Kg (juris sowie Neue Zeitschrift für Familienrecht -NZFam- 2018, 644; rkr.) entschieden, dass eine Vollzeitbeschäftigung eines Kindes keine schädliche Zäsur einer Erstausbildung darstellt, wenn unmittelbar nach Ausbildung zum Bankkaufmann der Studiengang zum Sparkassenfachwirt aufgenommen wird und dieser weder im Vorfeld noch parallel eine Berufstätigkeit vorschreibt.
  • BFH, 20.02.2019 - III R 52/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld;

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. August 2018  15 K 877/18 Kg insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Familienkasse verpflichtet hat, Kindergeld ab Januar 2016 festzusetzen.
  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

    Kann ein Kind den geplanten weiteren Ausbildungsabschnitt erst nach einer Berufstätigkeit von nicht völlig untergeordneter Bedeutung anschließen, liegt keine einheitliche Erstausbildung, sondern eine die beruflichen Erfahrungen berücksichtigende Weiterbildung und somit eine Zweitausbildung vor (FG Düsseldorf, Urteile vom 26. September 2018 7 K 1149/18 Kg, Juris Rdnr. 18; vom 16. August 2018 15 K 877/18 Kg, Juris Rdnr. 17).
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