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   FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17 K   

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FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17 K (https://dejure.org/2018,22411)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2018 - 6 K 2507/17 K (https://dejure.org/2018,22411)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. April 2018 - 6 K 2507/17 K (https://dejure.org/2018,22411)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AktG § 302 Abs. 1 ; KStG § 17 S. 2 Nr. 2
    Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft gemäß § 17 S. 2 Nr. 2 KStG ; Einklang einer Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vereinbarten Verlustübernahme mit § 302 Abs. 1 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vereinbarung der Verlustübernahme bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12

    Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17
    Wegen der Einzelheiten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.08.2005 wird auf die FG-Akte zu Az. 6 K 4332/12 (Blatt 53 ff.) und wegen der Einzelheiten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.11.2005 wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.

    Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage (Az.: 6 K 4332/12 K, F) wurde durch Urteil des Senats vom 03.03.2015 abgewiesen.

  • BFH, 10.05.2017 - I R 19/15

    Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens I R 19/15.

    Der BFH hat mit Urteil vom 10.05.2017 (Az. I R 19/15) das Urteil des Senats bezüglich der Streitjahre 2006 und 2007 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

  • BFH, 29.03.2000 - I R 43/99

    Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17
    § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist (BFH-Urteile vom 03. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132; vom 29.3.2000, I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250).
  • BFH, 03.03.2010 - I R 68/09

    Bestätigung der Rechtsprechung: Notwendiger Inhalt einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17
    § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass ausdrücklich eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist (BFH-Urteile vom 03. März 2010 I R 68/09, BFH/NV 2010, 1132; vom 29.3.2000, I R 43/99, BFH/NV 2000, 1250).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 17.04.2018 - 6 K 2507/17
    Da § 302 Abs. 1 AktG eine Ausnahme von der Verlustübernahmeverpflichtung ausdrücklich nur für Gewinnrücklagen zulässt, führt die Regelung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dass Verluste erst nach Auflösung der Kapitalrücklage zu übernehmen sind, dazu, dass im Streitfall eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG nicht vereinbart worden ist und die Organschaft nicht anzuerkennen ist (Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 14 Rz. 106, 437; BFH, Urteil vom 08.08.2001 I R 25/00, BStBl II 2003, 923 zu § 301 AktG).
  • FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19

    Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages

    In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten der Finanzverwaltung entschieden (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.4.2018 - 6 K 2507/17 K).

    Steuerrechtlich hat dies zur Folge, dass bereits die vertraglich zugelassene Verrechnung dieser Kapitalrücklage mit einem Jahresfehlbetrag zur steuerlichen Nichtanerkennung einer Organschaft führt, weil § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. die Vereinbarung einer Verlustübernahme nach Maßgabe des § 302 AktG verlangt, d.h. es ist unerheblich, ob diese Fallkonstellation später tatsächlich relevant wird (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2018 - 6 K 2507/17, GmbHR 2018, 1088, mit krit. Anm. Walter; OFD NRW vom 11.7.2018, GmbHR 2018, 1092).

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