Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10030
FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02 U (https://dejure.org/2006,10030)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2006 - 5 K 6680/02 U (https://dejure.org/2006,10030)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 5 K 6680/02 U (https://dejure.org/2006,10030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,10030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Judicialis

    UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG § ... 2 Abs. 3 Satz 1; ; UStG § 3 Abs. 12 Satz 2; ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; WHG § 18a Abs. 1; ; WHG § 18 a Abs. 2; ; AbfG § 1 Abs. 1; ; AbfG § 1 Abs. 3 Nr. 5; ; AbfG § 3; ; AbfG § 15 Abs. 6; ; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3; ; RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft; Nicht steuerbare Innenumsätze; Umsatzsteuer; Hoheitliche Tätigkeit - "Zuschüsse" für die Entsorgung und Trocknung von Klärschlamm sind überwiegend umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, da ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    "Zuschüsse" für die Entsorgung und Trocknung von Klärschlamm sind überwiegend umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, da insoweit keine hoheitliche Abwasserentsorgung vorliegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft; Nicht steuerbare Innenumsätze; Umsatzsteuer; Hoheitliche Tätigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 67
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 09.10.2002 - V R 64/99

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmerin

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung und zur Nachholung weiterer Sachverhaltsfeststellungen an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    Zur Frage des möglichen Vorliegens einer Organschaft zwischen der Klägerin und der "FlussG" hat sich der BFH in seinem Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, dort unter II.b) ) wie folgt geäußert: .

    Der Anwendungsbereich des UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts wird somit durch die Art ihrer Betätigung begründet und begrenzt (Urteil des BFH vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, a.a.O.).

    Hierzu hat der BFH in seiner rückverweisenden Entscheidung vom 9. Oktober 2002 (V R 64/99, BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375, unter II.2. c) - e)) auszugsweise folgende Ausführungen gemacht, welche vom Senat bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen waren: .

    Des weiteren sieht der Senat auch in der Lieferung der bereits entwässerten und mit Kohle angereicherten Klärschlämme eine entgeltliche Leistung der "FlussG" an die Klägerin in Gestalt eines sog. tauschähnlichen Umsatzes, wie dies schon im rückverweisenden Urteil des BFH (siehe Urteil des BFH V R 64/99 vom 9. Oktober 2002, a.a.O., unter II.2.f)) angedeutet wurde.

    Da die Klägerin faktisch aber eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auf ./. 550.422,- DM und entsprechend der von ihr eingereichten Erklärung und damit eine Herabsetzung der Steuer um 563.320,23 DM begehrt (siehe insoweit auch noch der ausdrücklich im Revisionsverfahren V R 64/99 im Schriftsatz der Klägerin vom 9.9.1999 gestellte Antrag) und das Gericht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, jedoch auch nicht an die Fassung der Anträge gebunden ist, kam lediglich eine teilweise Stattgabe der Klage und eine Herabsetzung der Umsatzsteuer um 12.898,23 DM auf 0,- DM in Frage, sodass die Klägerin - wirtschaftlich betrachtet - im Ergebnis gleich behandelt wird, als wäre gegen sie - was aus umsatzsteuerlicher Sicht richtig gewesen wäre - gar keine Umsatzsteuerfestsetzung ergangen.

    Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da der BFH in seiner rückverweisenden Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (a.a.O.) zwar dem Gericht die Abgrenzung des unternehmerischen Bereichs der "FlussG" zu ihrem hoheitlichen Bereich aufgegeben hat, hierbei jedoch nicht explizit zu erkennen gegeben hat, worin diesbezüglich die seitens des BFH angenommene Unrichtigkeit (ansonsten wäre die Rückverweisung der Sache an das FG nicht verständlich) des ursprünglichen Urteils des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U (a.a.O.), welches sich (siehe Urteil 5 K 457/95 U, S.10-16) mit der Frage des hoheitlichen Tätigkeitsbereichs der "FlussG" bereits umfangreich auseinandergesetzt hatte, zu sehen sei.

  • FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95

    Eingliederung in den Unternehmensbereich als Voraussetzung der wirtschaftlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    Der erkennende Senat wies die dagegen gerichtete Klage durch Urteil 5 K 457/95 U vom 26. Mai 1999 (abgedruckt in EFG 2000, 656) als unbegründet ab.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil 5 K 457/95 U vom 26.5.1999 (siehe Seiten 11 - 16 der Entscheidung; Bl. 135 - 140 der FG-Akte 5 K 457/95 U).

    Soweit die Klägerin nach wie vor der Auffassung ist, die vertragliche Pflicht der "FlussG" zum Verlustausgleich stünde nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit Trocknungs- und Vermarktungsleistungen der Klägerin an die "FlussG", verweist der Senat auf seine Ausführungen hierzu im Urteil 5 K 457/95 U vom 26. Mai 1999 (a.a.O.; unter II.).

    Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da der BFH in seiner rückverweisenden Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (a.a.O.) zwar dem Gericht die Abgrenzung des unternehmerischen Bereichs der "FlussG" zu ihrem hoheitlichen Bereich aufgegeben hat, hierbei jedoch nicht explizit zu erkennen gegeben hat, worin diesbezüglich die seitens des BFH angenommene Unrichtigkeit (ansonsten wäre die Rückverweisung der Sache an das FG nicht verständlich) des ursprünglichen Urteils des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U (a.a.O.), welches sich (siehe Urteil 5 K 457/95 U, S.10-16) mit der Frage des hoheitlichen Tätigkeitsbereichs der "FlussG" bereits umfangreich auseinandergesetzt hatte, zu sehen sei.

  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

    Entsprechend sind unter Ausübung öffentlicher Gewalt solche Tätigkeiten zu verstehen, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des BFH vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866).

    Da unter Ausübung öffentlicher Gewalt alleine solche Tätigkeiten zu verstehen sind, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des BFH vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866), kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, ob die Klägerin abfallrechtlich dazu verpflichtet war, den bereits entwässerten Klärschlamm zu entsorgen oder ob die vorgenommene Verwertung des Schlamms als Brennstoff lediglich durch eine rein wirtschaftliche Entscheidung der "FlussG" bedingt war: Bei der "FlussG" handelte es sich - zumindest im Streitjahr 1986 - nicht um eine aufgrund Hoheitsrecht abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft.

    Sollte die "FlussG" nach abfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung der Klärschlämme verpflichtet gewesen sein, so beruhte diese Pflicht nicht auf Sonderrecht in dem Sinne, dass ihr eine Abfallbeseitigungspflicht im Rahmen einer eigens für sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts geltenden rechtlichen Regelung auferlegt war; vielmehr war sie insoweit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen tätig wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

  • EuGH, 15.05.1990 - C-4/89

    Comune di Carpaneto Piacentino u.a. / Ufficio provinciale imposta sul valore

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

    Ob die juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich rechtlichen Sonderregelungen hoheitlich tätig wird, d.h. öffentliche Gewalt ausübt, richtet sich nicht nach dem Gegenstand und der Zielsetzung der Tätigkeit, sondern nach den Modalitäten der Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten (EuGH-Urteile vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98 - Camara Municipal do Porto, UR 2001, 108, Rz.16 u. 19; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869 " .

    Sollte die "FlussG" nach abfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung der Klärschlämme verpflichtet gewesen sein, so beruhte diese Pflicht nicht auf Sonderrecht in dem Sinne, dass ihr eine Abfallbeseitigungspflicht im Rahmen einer eigens für sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts geltenden rechtlichen Regelung auferlegt war; vielmehr war sie insoweit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen tätig wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 8 S 1939/95

    Zur Entwässerung von Klärschlamm iSd WasG BW § 45a Abs 2 - sonstige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    Dies kann außer auf mechanische Weise auch auf thermischem Weg - Wasserentzug durch Erhitzung - geschehen (vgl. Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20. Juli 1995, 8 S 1939/95, ZfW 1996, 444, NVwZ-RR 1996, 380).

    Zwar stellt nach dem o.g. Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 20. Juli 1995 (8 S 1939/95, ZfW 1996, 444, NVwZ-RR 1996, 380) auch die thermische Trocknung von Klärschlämmen eine "Entwässerung" i.S. des § 18a Abs. 1 Satz 2 WHG dar und kann damit noch als Abwasserbeseitigung beurteilt werden.

  • BFH, 14.03.1990 - I R 156/87

    Blutalkoholuntersuchungen des Rechtsmedizinischen Instituts einer Universität

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    Entsprechend sind unter Ausübung öffentlicher Gewalt solche Tätigkeiten zu verstehen, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des BFH vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866).

    Da unter Ausübung öffentlicher Gewalt alleine solche Tätigkeiten zu verstehen sind, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des BFH vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866), kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, ob die Klägerin abfallrechtlich dazu verpflichtet war, den bereits entwässerten Klärschlamm zu entsorgen oder ob die vorgenommene Verwertung des Schlamms als Brennstoff lediglich durch eine rein wirtschaftliche Entscheidung der "FlussG" bedingt war: Bei der "FlussG" handelte es sich - zumindest im Streitjahr 1986 - nicht um eine aufgrund Hoheitsrecht abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft.

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

    Sollte die "FlussG" nach abfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung der Klärschlämme verpflichtet gewesen sein, so beruhte diese Pflicht nicht auf Sonderrecht in dem Sinne, dass ihr eine Abfallbeseitigungspflicht im Rahmen einer eigens für sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts geltenden rechtlichen Regelung auferlegt war; vielmehr war sie insoweit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen tätig wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-276/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

    Sollte die "FlussG" nach abfallrechtlichen Vorschriften zur Entsorgung der Klärschlämme verpflichtet gewesen sein, so beruhte diese Pflicht nicht auf Sonderrecht in dem Sinne, dass ihr eine Abfallbeseitigungspflicht im Rahmen einer eigens für sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts geltenden rechtlichen Regelung auferlegt war; vielmehr war sie insoweit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen tätig wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a. -, Slg. 1990, I-1869; vom 12. September 2000 Rs. C-276/97 - Kommission gegen Frankreich -, Slg. 2000, I-6251; BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 1/94

    Hausmüllentsorgungseinrichtung kein Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    Entsprechend sind unter Ausübung öffentlicher Gewalt solche Tätigkeiten zu verstehen, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des BFH vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866).

    Da unter Ausübung öffentlicher Gewalt alleine solche Tätigkeiten zu verstehen sind, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten sind (vgl. Urteile des BFH vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410; vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139; vom 14. März 1990 I R 156/87, BFHE 161, 46, BStBl II 1990, 866), kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, ob die Klägerin abfallrechtlich dazu verpflichtet war, den bereits entwässerten Klärschlamm zu entsorgen oder ob die vorgenommene Verwertung des Schlamms als Brennstoff lediglich durch eine rein wirtschaftliche Entscheidung der "FlussG" bedingt war: Bei der "FlussG" handelte es sich - zumindest im Streitjahr 1986 - nicht um eine aufgrund Hoheitsrecht abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft.

  • BFH, 17.01.2002 - V R 37/00

    Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers zu einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02
    Für die wirtschaftliche Eingliederung ist charakteristisch, dass die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint (BFH-Urteil in BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, zu II. 1. b); es genügt aber schon, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung - sei es auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen - vorhanden ist.
  • BFH, 25.06.1998 - V R 76/97

    Sanatorium - Privatkrankenanstalt - Vertrag mit Rehabilitationszentrum -

  • BFH, 27.10.1988 - V R 107/83

    Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflichtigkeit - Feststellung des

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1979 - IX A 57/78
  • BFH, 17.04.1969 - V R 123/68

    "Selbstbindung" des Bundesfinanzhofs - Vorliegen einer Unternehmenseinheit

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

  • BFH, 28.01.2002 - V B 39/01

    Betriebsaufspaltung; umsatzsteuerliche Organschaft

  • BFH, 10.06.1988 - IX B 102/87

    Gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer

  • BFH, 09.09.1993 - V R 124/89

    Organschaft bei Betriebsaufspaltung

  • BVerwG, 10.11.1993 - 4 B 185.93

    Beseitigung einer Grundstücksaufschüttung durch Straßenaufbruch

  • BFH, 27.08.1997 - V B 14/97

    Voraussetzungen für eine Beiladung

  • BFH, 17.04.1969 - V 44/65

    Verneinung einer Organschaft wegen fehlender Voraussetzung einer

  • BFH, 12.11.1998 - V B 119/98

    Organschaft; Divergenz

  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • BFH, 22.11.2001 - V B 141/01

    Betriebsaufspaltung; Organschaft

  • RFH, 13.10.1933 - V A 835/32
  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

  • BFH, 04.06.1992 - V R 31/88

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

  • BFH, 04.06.1992 - V R 22/90

    Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme von Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften

  • BFH, 04.06.1992 - V R 33/89

    Übernahme der Tierkörperbeseitigung mi Sinne einer steuerbaren Leistung

  • BFH, 21.09.1989 - V R 89/85

    Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen eines chemischen

  • BFH, 21.11.1967 - I 274/64

    Verwaltung des ERP-Vermögens - Ausübung öffentlicher Gewalt - Treuhänder - Bank -

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht