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   FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E   

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FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E (https://dejure.org/2012,593)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2012 - 15 K 1556/11 E (https://dejure.org/2012,593)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 15 K 1556/11 E (https://dejure.org/2012,593)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i.R.e. Kapitalabfindung als steuerbare sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 EStG; Teilkapitalleistung als "andere Leistung" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen i.S.v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als steuerbare sonstige Einkünfte i. S von § 22 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalabfindung aus berufständischer Versorgungseinrichtung als "andere Einkünfte"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen stellen steuerpflichtige Einkünfte dar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1062
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Soweit ihr Hilfsantrag auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerichtet sei, gehe es - anders als in der anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1066/10 - nicht nur um den Aspekt der Nominalwertbetrachtung, sondern auch um die Frage, ob eine Zweifachbesteuerung bereits dann vermieden werde, wenn die unbelasteten Rentenzuflüsse mindestens den aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträgen entsprächen, oder ob steuerfreie Rentenzufluss mindestens so hoch wie der aus versteuertem Einkommen geleistete Rentenbeitrag sei.

    Die anhängige Verfassungsbeschwerde gegen das o. a. Urteil des BFH vom 4. Februar 2010 wegen "Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten" (2 BvR 1066/10) betrifft die Besteuerung von "Leibrenten" bzw. "Altersrenten" - also die 1. Alt. der Vorschrift, während es hier um die 2. Alt. der "anderen Leistungen" geht.

    Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte hat eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 Rdn. 43ff.; dagegen Verfassungsbeschwerde anhängig, BVerfG 2 BvR 1066/10).

    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99 sei die Besteuerung insoweit rechtswidrig.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird (BVerfG-Beschluss vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 105, 73, BStBl II 2002, 618).

  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte hat eine so hohe Bedeutung für das Gemeinwohl, dass das Interesse des Klägers am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte dahinter zurücktreten muss (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253 Rdn. 43ff.; dagegen Verfassungsbeschwerde anhängig, BVerfG 2 BvR 1066/10).

    Wann eine Doppelbesteuerung eintritt, hat das BVerfG indes weder begrifflich noch rechnerisch konkretisiert (vgl. BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 X R 52/08 a.a.O.).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • FG München, 23.09.2010 - 15 K 4529/06

    Neuordnung der Besteuerung der Altersrenten ab 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • BFH, 18.05.2005 - XI B 45/04

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird; stattdessen muss das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 XI B 45/04, BFH/NV 2005, 1821; Drenseck in Schmidt, EStG, 30. A., § 24 Rdn. 8).
  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Ungeachtet dessen ist das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen nach § 165 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO für vorläufig erklärten Steuerbescheid dann gegeben, wenn zwar ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist, sich das Klageverfahren indes durch den Verfassungsstreit nicht sicher erledigen wird (BFH-Beschluss vom 30. November 2007 III B 26/07, BFH/NV 2008, 731; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 165 AO Tz. 18 und VerfRS Tz. 12).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Das gilt auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des BFH mit Urteil vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1782), nach dem im Zweifel mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der Vorschriften der Vorzug zu geben ist; derartige "Zweifel" vermag der Senat hier angesichts des seiner Ansicht nach hinreichend eindeutigen Wortlauts der Norm nicht zu bejahen.
  • FG Münster, 28.12.2007 - 12 V 726/07

    Besteuerung einer Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärzte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 201/09
    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2012 - 15 K 1556/11
    Auch der BFH hat mit seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen lt. BVerfG-Beschluss vom 9. Juli 2009, 2 BvR 201/09; Anm. Levedag NWB 2009, 1330) die aus versteuertem Einkommen zum Aufbau der Alterssicherung geleisteten Beiträge den bislang vom Steuerpflichtigen steuerfrei erhaltenen und entsprechend der statistischen Lebenserwartung künftig zu erwartenden, nicht der Besteuerung unterliegenden Rentenzahlungen gegenübergestellt und (ohne dies allerdings abschließend entscheiden zu müssen) für den Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige mehr steuerfreie Renteneinkünfte bezogen als er vorher aus versteuertem Einkommen Beiträge gezahlt habe, einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint (so auch Beschlüsse des FG Münster vom 28. Dezember 2007 12 V 726/07 E, juris; des FG München vom 23. September 2010 15 K 4529/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 145; dagegen gerichtete NZB BFH X B 195/10 ruht lt. BFH-Beschluss vom 24.5.2011 X B 195/10 bis zur Entscheidung über die o. a. Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1066/10; vgl. auch der Gesetzentwurf BT-Drs. 15/2150 Seite 23).
  • FG Niedersachsen, 27.03.2012 - 12 K 74/11

    Steuerpflichtigkeit einer einmaligen Rentenabfindung für Rentenanwartschaften;

    Das Gesetz deklariert diese einmaligen Leistungen als weitere Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris).

    Nach Auffassung des Senats müssen andere Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG jedoch im Gegensatz zur Leibrente nicht zwingend in jedem Fall wiederkehrend sein, weil es nach der gesetzgeberischen Konzeption auf die äußere Form der Zahlung nach dem Alterseinkünftegesetz nicht (mehr) ankommt (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, § 22 Rdz. 101; Bauchschatz in Korn, EStG, 54. Lieferung, Stand: August 2010, § 22 Rdz. 94; Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Auflage 2011, § 22 Rdz. 38).

    Vor dem Hintergrund, dass nach dem gesetzgeberischen Willen aber auch Einmalzahlungen als "andere Leistungen" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG der Besteuerung als sonstige Einkünfte unterliegen sollen, ist der steuerpflichtigen Teil einer Einmalzahlung ebenfalls anhand der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG zu ermitteln (so auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E, juris).

  • FG Münster, 16.05.2012 - 12 K 1280/08

    Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

    Nach der Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. nicht mehr möglich (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012, 15 K 1556/11 E, EFG 2012 ).
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - 3 K 1651/10

    Die im Jahr 2005 gewährte Beitragsrückerstattung einer berufsständischen

    Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf die von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. März 2012 12 K 74/11(nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH-Az.: X R 11/12, juris), des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2012 15 K 1556/11 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 3/12, EFG 2012, 1062) und des FG Münster vom 16. Mai 2012 12 K 1280/08 E (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt-BFH.Az.: X R 21/12, EFG 2012, 1753) der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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