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   FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06 H   

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FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06 H (https://dejure.org/2010,6814)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - 8 K 4290/06 H (https://dejure.org/2010,6814)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 8 K 4290/06 H (https://dejure.org/2010,6814)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Vertretenen für verkürzte Steuern bei Teilnahme der ihn vertretenden und in den §§ 34 und 35 Abgabenordnung (AO) bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten an einer Steuerhinterziehung; Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids bei Vorliegen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen; Bestimmtheit; Haftungsbescheid; Haftung; Steuerhinterziehung; Anonymer Kapitaltransfer; Ausland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung einer Steuerhinterziehung aufgrund von Wahrscheinlichkeitsaussagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Individualnachweis bei einer Gruppe von Bankkunden erforderlich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Bank für Steuerschulden des Kunden bei Steuerhinterziehung - Hinterziehender Kunde muss enttarnt werden, statistische Wahrscheinlichkeit reicht nicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 998
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 64/09

    Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
    aa) Hängt die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - wie hier bei § 70 AO - davon ab, dass in den §§ 34, 35 AO bezeichnete Personen an einer von einem anderen begangenen Steuerhinterziehung als Helfer teilgenommen haben, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerstraftat (Haupttat) vorliegen, zu welcher der Gehilfe Beihilfe geleistet haben muss (BFH in BStBl II 2010, 8, unter II.3.a bb der Gründe).

    Die nach mathematischen Grundsätzen zu beurteilende Wahrscheinlichkeit kann zur Überzeugungsbildung nur herangezogen werden, wenn es um zufällige Ereignisse geht (BFH in BStBl II 2010, 8, unter II.3.b der Gründe).

    Wie sich eine Person in einer konkreten Situation entscheide, hänge - so der BFH - nicht vom Zufall ab, sondern von einer autonomen Willensentscheidung, die im Grundsatz einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung nicht zugänglich sei (BStBl II 2010, 8, unter II.3.b der Gründe).

    (3) Würde die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens von Steuerhinterziehungen von zumindest 75 % der 1.149 unbekannt gebliebenen Kunden auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitsaussagen zugelassen, führte dies zu einer weitreichenden Feststellungserleichterung zu Gunsten der Finanzbehörde (BFH in BStBl II 2010, 8, unter II.3.b der Gründe; ebenso: Geuenich, BB 2009, 2020).

  • BFH, 03.12.1996 - I B 44/96

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
    Übertragen auf den Haftungsbescheid bedeutet dies nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, dass ein besonders schwerer Fehler nur dann anzunehmen ist, wenn der Haftungsbescheid nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner, die Haftungsschuld und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll (BFH-Beschluss vom 03. Dezember 1996 I B 44/96, BStBl II 1997, 306, unter I.1. der Gründe).

    Es ist für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt (BFH-Urteile vom 09. März 1982 VII R 47/79, Juris, unter 1. der Gründe; und vom 17. März 1994 VI R 120/92, BStBl II 1994, 536, unter 1.a der Gründe; BFH in BStBl II 1997, 306, unter I.1.

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
    Die Finanzbehörde trägt im finanzgerichtlichen Verfahren die Feststellungslast für steueranspruchsbegründende Tatsachen und damit auch für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Tatbestandsvoraussetzung des § 70 AO (vgl. BFH-Urteil vom 07. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364, unter II.1.a der Gründe).

    Dies liefe auf eine Beweismaßreduzierung hinaus, die nach der BFH-Rechtsprechung (BFH in BStBl II 2007, 364, unter II.1.b der Gründe) in Fällen der Steuerhinterziehung sogar bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten (hier, als nach Ansicht des FA vergleichbares Handeln: Verursachung der Unmöglichkeit einer Überprüfung durch Schaffung eines Systems zum anonymen Kapitaltransfer) unzulässig ist.

  • BFH, 09.03.1982 - VII R 47/79
    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
    Es ist für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt (BFH-Urteile vom 09. März 1982 VII R 47/79, Juris, unter 1. der Gründe; und vom 17. März 1994 VI R 120/92, BStBl II 1994, 536, unter 1.a der Gründe; BFH in BStBl II 1997, 306, unter I.1.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
    (1) Entgegen der Ansicht des FA hat der BGH im Urteil vom 02. Dezember 2008 (NJW 2009, 528) keinen "Weg aufgezeigt", wie eine tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Beihilfe zu einer Straftat ohne Kenntnis, dass eine Haupttat begangen wurde, erreicht werden kann.
  • BFH, 17.03.1994 - VI R 120/92

    Die Lohnsteuer-Haftungsschuld ist grundsätzlich individuell zu ermitteln;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.02.2010 - 8 K 4290/06
    Es ist für die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheids nicht erforderlich, dass aus ihm der oder die Steuerschuldner hervorgehen, und dass erkennbar ist, in welcher Höhe die Steuerschuld auf den jeweiligen Steuerschuldner entfällt (BFH-Urteile vom 09. März 1982 VII R 47/79, Juris, unter 1. der Gründe; und vom 17. März 1994 VI R 120/92, BStBl II 1994, 536, unter 1.a der Gründe; BFH in BStBl II 1997, 306, unter I.1.
  • FG Münster, 10.12.2013 - 2 K 4490/12

    Haftung des Vertretenen nach § 70 AO

    Eine Beschränkung auf diese Fälle oder auf Abzugssteuern sieht die Vorschrift aber weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck vor (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010 8 K 4290/06 H, EFG 2010, 998).

    § 70 AO ist deshalb in allen Fällen anwendbar, in denen die genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, sei es bei der Umsatzsteuer oder auch bei der Einkommensteuer (vgl. FG Düsseldorf Urteil vom 18.02.2010 8 K 4290/06 H aaO).

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