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   FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U   

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FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U (https://dejure.org/2018,56757)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U (https://dejure.org/2018,56757)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 2018 - 1 K 1018/16 U (https://dejure.org/2018,56757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage gegen mehrere Umsatzsteuerbescheide; Besteuerung der Umsätze für einen landwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG ; Leistungsgegenstand "Vieheinheit" im Sinne von §§ 51 , 51a BewG ; Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertraglich vereinbarte Vorabgewinnanteile für die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Komplementär an die KG als umsatzsteuerpflichtige, dem Regelsteuersatz unterliegende Entgelte

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vertraglich festgelegter Vorabgewinn ist umsatzsteuerbar

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Durchschnittssatzbesteuerung; Überlassung von Vieheinheiten an Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG gegen Vorabgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 84/14

    Überlassung von Vieheinheiten an eine landwirtschaftliche Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Nach diesen Grundsätzen besteht die (sonstige) Leistung des Klägers im Zusammenhang mit der Überlassung der Vieheinheiten an die KG darin, dass er einen landwirtschaftlicher Betrieb unterhält, welcher tatsächlich über die für 140,- Vieheinheiten erforderliche landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt und er gleichzeitig zusichert, dass er sich der Nutzung der durch seine landwirtschaftlich genutzten Flächen generierten 140,- Vieheinheiten enthält (vgl. zur Leistung durch Überlassung von Vieheinheiten auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2016 4 K 84/14, EFG 2017, 259 Tz. I Nr. 1).

    Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des 4. Senates des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in dem Urteil vom 21.11.2016 (4 K 84/14, EFG 2017, 259) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil, FG Münster vom 15.03.2016 15 K 1473/14 U, EFG 2016, 840 zur Veräußerung der Milchquote).

  • BFH, 11.06.2015 - V B 140/14

    Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Den BFH-Urteilen vom 16.03.1993 XI R 44/90 (BStBl II 1993, 529) und XI R 45/90 (BStBl II 1993, 530) ist zu entnehmen, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.06.2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442).

    Schließlich führt der V. Senat des BFH in dem Beschluss vom 11.06.2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442 (Stromüberlassung durch Gesellschafter an Solarpark) aus, dass die Abhängigkeit des Entgelts vom Umfang des jeweiligen Leistungsbetrages das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch sei.

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90

    Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters auch bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Der Gesellschafter kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter oder als Dritter tätig wird und dabei die steuerlich günstigste Möglichkeit wählen (BFH, Urteil vom 16.03.1993 XI R 45/90, BStBl II 1993, 530).

    Den BFH-Urteilen vom 16.03.1993 XI R 44/90 (BStBl II 1993, 529) und XI R 45/90 (BStBl II 1993, 530) ist zu entnehmen, dass die Abhängigkeit des Entgeltanteils (Gewinnanteils) vom Umfang des jeweiligen Leistungsbeitrags das entscheidende Merkmal der Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Leistungsbeitrag und steuerbarem Leistungsaustausch darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.06.2015 V B 140/14, BFH/NV 2015, 1442).

  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.2004 C-321/02 "Harbs", UR 2004, 543 vom 26.05.2005 C-43/04 "Stadt Sundern", UR 2005, 397; BFH, Urteil vom 24.01.2013 V R 34/11, BStBl II 2013, 460 m.w.N.).
  • BFH, 25.05.2000 - V R 66/99

    Leistungsaustausch oder Gesellschafterbeitrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Im sog. Ferienhaus-Fall (BFH, Urteil vom 25. Mai 2000 V R 66/99, BStBl II 2004, 310) hat der V. Senat des BFH für einen Leistungsaustausch die Abhängigkeit der "Vergütung" von der tatsächlichen Belegung der Ferienwohnung und damit einen konkreten Bezug zum Umfang der jeweiligen Leistung des Gesellschafters gefordert.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.2004 C-321/02 "Harbs", UR 2004, 543 vom 26.05.2005 C-43/04 "Stadt Sundern", UR 2005, 397; BFH, Urteil vom 24.01.2013 V R 34/11, BStBl II 2013, 460 m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Ohne Bedeutung ist deshalb, wie nach den nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelungen die betreffenden Leistungen bzw. die Einkünfte hieraus beurteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 31.05.2007 V R 5/05, BStBl 2011, 289 m.w.N).
  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1473/14

    Umsatzsteuerliche Erfassung der Veräußerung einer Anlieferungs-Referenzmenge für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des 4. Senates des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in dem Urteil vom 21.11.2016 (4 K 84/14, EFG 2017, 259) an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil, FG Münster vom 15.03.2016 15 K 1473/14 U, EFG 2016, 840 zur Veräußerung der Milchquote).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Dieses Ziel besteht darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.2004 C-321/02 "Harbs", UR 2004, 543 vom 26.05.2005 C-43/04 "Stadt Sundern", UR 2005, 397; BFH, Urteil vom 24.01.2013 V R 34/11, BStBl II 2013, 460 m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1967 - V 45/65

    Zufluss durch Gerätevorhaltung im Sinne eines besonderen umsatzsteuerpflichtigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 1018/16
    Beispielsweise hat der BFH den für einen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang in dem --die Überlassung von Baugeräten im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes betreffenden-- Urteil vom 07.12.1967 V 45/65 (BStBl II 1968, 398) bejaht, weil die Überlassung entsprechend dem Umfang der Leistung abgegolten wurde.
  • BFH, 10.05.1990 - V R 47/86

    Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen

  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

  • BFH, 29.06.1988 - X R 33/82

    Ausreichende selbst bewirtschaftete Grundstücksfläche als Voraussetzung für

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 44/90

    Leistungsaustausch bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung von PKW und Büroinventar

  • BFH, 12.11.2020 - V R 22/19

    Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsätze aus der Überlassung von Vieheinheiten an die KG nicht der Umsatzsteuer unterliegen, hilfsweise beantragt er, die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung zu unterwerfen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2019 - 6 K 1056/16

    Entgeltlicher Leistungsaustausch

    Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2018 1 K 1018/16 U, EFG 2019, 1629; BFH-Urteil vom 10. April 2019 - XI R 4/17 -, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635 m.w.N.).
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