Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42754
FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18 E (https://dejure.org/2020,42754)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2020 - 14 K 303/18 E (https://dejure.org/2020,42754)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2020 - 14 K 303/18 E (https://dejure.org/2020,42754)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,42754) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Begründung von Masseverbindlichkeiten durch "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlender Widerspruch nur bei rechtlicher Möglichkeit zum Widerspruch beachtlich (IVR 2021, 33)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2021, 306
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Für die Begründung solcher Verbindlichkeiten komme es auf eine Entgeltvereinnahmung durch die Insolvenzmasse an (Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13).

    Die Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13 seien nicht auf die Einkommensteuer übertragbar, da die BFH-Entscheidung auf der Anwendung des § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beruhe und das EStG eine vergleichbare Norm nicht kenne.

    Die von dem V. Senat des BFH zur Umsatzsteuer aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 15 ff.), wonach Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet werden, sind jedoch auch auf die Einkommensteuer zu übertragen (ebenso: Bodden in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 2, Rn. 400; Uhländer, Der Betrieb 2015, 1620, 1623).

    Auch auf einen fehlenden Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters kann im Rahmen des § 55 Abs. 4 InsO nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch überhaupt besteht (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 17).

    Tut es dies, kann der Forderungseinzug im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse erfolgen und dementsprechend - unabhängig davon, wann der Rechtsgrund für die Forderung gelegt wurde - dazu führen, dass Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO werden (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 21).

    Abzustellen ist deshalb allein auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters, insbesondere zur Entgeltvereinnahmung (BFH-Urteile vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 15 ff. und vom 28.05.2020 V R 2/20, BFH/NV 2020, 1180).

    Die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, geht dadurch auf den Insolvenzverwalter über und der Unternehmer ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.2011 V R 13/11, BStBl II 2012, 298, und vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 27).

    Entsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13 (BStBl II 2015, 506, Rz. 43) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (nur) sofern das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet haben sollte, dass Forderungen, die der Insolvenzschuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte, nicht von den Gläubigern eingezogen werden dürfen, sondern vom Insolvenzverwalter einzuziehen sind, auch für diese Entgelt-ansprüche Uneinbringlichkeit (i.S.d. § 17 UStG) eintrete.

    Auf einen fehlenden Widerspruch kann - wie bereits dargelegt - im Rahmen des § 55 Abs. 4 InsO nur in dem Umfang abgestellt werden, als überhaupt ein Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506 Rz. 17).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 26 und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 35).

    Danach ist der Tatbestand für die Einkommensbesteuerung erst vollständig verwirklicht, wenn die Einnahmen bezogen sind, sie dem Steuerpflichtigen zufließen (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 29).

    Folglich ist bereits mit der steuerrechtlichen Realisation einer Forderung die Steuerforderung insolvenzrechtlich begründet (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 30).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist hierbei nicht zu beanstanden, eine Aufteilung im Wege einer Schätzung nach Zeitanteilen entweder auf der Grundlage von 365 Kalendertagen (dazu: BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 64) oder auf der Grundlage von 360 Kalendertagen (dazu: BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 47) vorzunehmen.

    Bei dem "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter treten diese Rechtsfolgen nicht ein (BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 19 - 21).

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 26 und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 35).

    Über die Zuordnung der Einkommensteuerschuld zu den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien ist im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 16.07.2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Rz. 16; vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl II 2011, 429, Rz. 35 und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300 Rz. 34).

    Dies ist auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht, da zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile unabhängig von ihrem zeitlichen Anfall beigetragen haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 63).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist hierbei nicht zu beanstanden, eine Aufteilung im Wege einer Schätzung nach Zeitanteilen entweder auf der Grundlage von 365 Kalendertagen (dazu: BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 64) oder auf der Grundlage von 360 Kalendertagen (dazu: BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 47) vorzunehmen.

    Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides erstreckt sich insofern auch auf die (negative) Feststellung, dass neben den laufenden Einkünften nicht noch zusätzlich ein Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entstanden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 03.03.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 164, und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 25; jeweils m.w. Rechtsprechungshinweisen).

  • BFH, 28.05.2020 - V R 2/20

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Maßgeblich ist vielmehr, wie er die ihm zustehenden Befugnisse ausübt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 28.05.2020 V R 2/20, BFH/NV 2020, 1180, Rz. 16 ff.).

    Abzustellen ist deshalb allein auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters, insbesondere zur Entgeltvereinnahmung (BFH-Urteile vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 15 ff. und vom 28.05.2020 V R 2/20, BFH/NV 2020, 1180).

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02

    Kosten der Feststellung vor oder nach Insolvenzeröffnung getilgter,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Erlässt das Insolvenzgericht - wie vorliegend - entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt das Verbot an Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und ermächtigt es den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 InsO), wird damit (nur) das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern gemäß § 24 Abs. 1 InsO in einer Weise geregelt, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO entspricht (BGH-Urteile vom 20.02.2003 IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, Rz. 37 und vom 22.02.2007 IX ZR 2/06, NJW-RR 2007, 989).

    Diejenigen Forderungen, die der Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtswirksam abgetreten hatte, sind deshalb nicht von der Anordnung nach § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst (BGH-Urteil vom 20.02.2003 IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72 ff., Rz. 37).

  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Rz. 19).

    Über die Zuordnung der Einkommensteuerschuld zu den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien ist im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 16.07.2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Rz. 16; vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl II 2011, 429, Rz. 35 und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300 Rz. 34).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 16.11.2004 VII R 75/03, BStBl II 2006, 193, und vom 29.08.2007 IX R 4/07, BStBl II 2010, 145, m.w.N. sowie vom 16.05.2013 IV R 23/11, BStBl II 2013, 759, Rz. 19).

    Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (BFH-Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BStBl II 2013, 759, Rz. 19).

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06

    Rechtstellung des Sicherungsnehmers bei Einziehung vom Schuldner zur Sicherheit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Erlässt das Insolvenzgericht - wie vorliegend - entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt das Verbot an Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und ermächtigt es den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 InsO), wird damit (nur) das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern gemäß § 24 Abs. 1 InsO in einer Weise geregelt, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO entspricht (BGH-Urteile vom 20.02.2003 IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, Rz. 37 und vom 22.02.2007 IX ZR 2/06, NJW-RR 2007, 989).
  • FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17

    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Auch eine einschränkende Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO aufgrund teleologischer Reduktion (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2015 IV R 37/13, BStBl. II 2016, 919, Rz. 23 ff.) dahingehend, mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Einkommensteuerschulden aus dem Anwendungsbereich auszuklammern, kommt nicht in Betracht (ausführlich zur Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf alle Steuerarten: Finanzgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2017, 3 K 2/17 (1), NZI 2017, 497 Rz. 59 - 63 m.w.N.).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18
    Die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, geht dadurch auf den Insolvenzverwalter über und der Unternehmer ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.2011 V R 13/11, BStBl II 2012, 298, und vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 27).
  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 110/79

    Bilanzierungsfrist und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

  • BFH, 01.04.2004 - V R 24/03

    Organschaft im Insolvenzfall

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

  • BFH, 13.12.2022 - VII R 49/20

    Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor, kann auf einen fehlenden Widerspruch nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 17; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 - 14 K 303/18 E, EFG 2021, 306).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2022 - 6 K 1996/21

    Ermächtigung des Insolvenzgerichts als Voraussetzung für die Einstufung einer auf

    Die Regelung des § 55 Abs. 4 InsO erfasst als Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis die streitgegenständlichen Umsatzsteuerschulden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020, 14 K 303/18 E, EFG 2021, 306 Rn. 46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht