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   FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16 E   

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https://dejure.org/2016,30969
FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16 E (https://dejure.org/2016,30969)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2016 - 7 K 750/16 E (https://dejure.org/2016,30969)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 7 K 750/16 E (https://dejure.org/2016,30969)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3; AO § 174 Abs. 3
    Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG; Korrekturmöglichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist eine Unrichtigkeit offenkundig, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (BFH Urteil vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302 BStBl II 2014, 439 m.w.N.).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH Urteil vom 27.8.2013 VIII R 9/11, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 10.2.2015 IX R 18/14, BFHE 249, 195 m.w.N.).

    Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten; dabei werden an einen solchen Berater erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von diesem zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt (Urteil vom 10.2.2015 IX R 18/14, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 33/07

    Voraussetzungen der Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Die (erkennbare) Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in sinnvoller Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 174 Abs. 3 AO für dessen Nichtberücksichtigung ursächlich geworden sein (BFH Urteil vom 14.1.2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586, m.w.N.).
  • BFH, 11.08.2011 - V R 54/10

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    An dieser Ursächlichkeit fehlt es z.B. dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von dem Sachverhalt keine Kenntnis hatte (BFH Urteil vom 29.5.2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743 und vom 11.8.2011 V R 54/10 BFH/NV 2011, 2017).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (BFH Urteil vom 27.5.2009 X R 47/08 BStBl II 2009, 946 und vom 16.9.2015 IX R 37/14 BStBl II 2015, 1040).
  • BFH, 03.03.2005 - V B 1/04

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - irrige Annahme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Für die Frage, ob eine irrige Annahme vorliegt, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen, kommt es auf die Vorstellungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers an (BFH Urteil vom 3.3.2005 V B 1/04 BFH/NV 2005, 1222).
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    An dieser Ursächlichkeit fehlt es z.B. dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von dem Sachverhalt keine Kenntnis hatte (BFH Urteil vom 29.5.2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743 und vom 11.8.2011 V R 54/10 BFH/NV 2011, 2017).
  • BFH, 03.12.2009 - VI R 58/07

    Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Er darf sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen derart aufbereitet werden, dass Nachfragen beim Steuerpflichtigen entbehrlich werden (BFH vom 3.12.2009 VI R 58/07 BStBl II 2010, 531).
  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.07.2016 - 7 K 750/16
    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (BFH Urteil vom 27.5.2009 X R 47/08 BStBl II 2009, 946 und vom 16.9.2015 IX R 37/14 BStBl II 2015, 1040).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2016  7 K 750/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
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