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   FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F   

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FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F (https://dejure.org/2018,62228)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F (https://dejure.org/2018,62228)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. November 2018 - 13 K 3285/17 F (https://dejure.org/2018,62228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an ausgeschiedenen Verfahrensbevollmächtigten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.07.2014 - X R 42/12

    Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Eine Schätzung ist nicht schon deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Verlässt eine Schätzung diesen Rahmen, hat dies aber im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht deren Nichtigkeit zur Folge (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (sog. subjektive Willkürmaßnahme; vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

    Gleiches gilt auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden (sog. objektive Willkürmaßnahme, vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Eine Schätzung ist nicht schon deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht; solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Verlässt eine Schätzung diesen Rahmen, hat dies aber im Allgemeinen nur die Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht deren Nichtigkeit zur Folge (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzungsfehlern, die auf der Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen, regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145).

    Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (sog. subjektive Willkürmaßnahme; vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

    Gleiches gilt auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden (sog. objektive Willkürmaßnahme, vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Das gilt auch und sogar bei groben Abweichungen vom Schätzungsrahmen (vgl. BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, Betriebs-Berater --BB-- 2018, 2596).

    Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (sog. subjektive Willkürmaßnahme; vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

    Gleiches gilt auch dann, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf. welche Schätzungserwägungen angestellt wurden (sog. objektive Willkürmaßnahme, vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2014 X R 43/12, BFH/NV 2015, 145 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 6.8.2018 X B 22/18, BB 2018, 2596).

  • BFH, 14.12.1978 - IV R 221/75

    Zustellungsvertreter - Personengesellschaft - Gewinnfeststellung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung müsse eine Einzelbekanntgabe regelmäßig dann erfolgen, wenn ein Gesellschafter, wie hier er selbst, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden und dies dem FA bekannt sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.12.1978 IV R 221/75, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 127, 126, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1979, 503).
  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Diese Auffassung wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur vertreten (vgl. etwa Urteil des FG des Saarlandes vom 29.2.2012 1 K 1342/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1328 zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung; Hauskötter, RVG professionell, 2003, 107).
  • BFH, 14.12.1989 - III R 49/89

    Missachtung eines selbständigen Angriffsmittels oder Verteidigungsmittels als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Umgekehrt können nach der BFH-Rechtsprechung Bekanntgaben an einen Bevollmächtigten, der keine Bekanntgabevollmacht hat, dadurch geheilt werden, dass der fehlerhaft bekanntgegebene Bescheid an den Steuerpflichtigen weitergeleitet wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14.12.1989 III R 49/89, Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 1991, 288).
  • BFH, 08.12.1988 - IV R 24/87

    Bekanntgabe - Unwirksamkeit - Heilung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17
    Der BFH hat vor diesem Hintergrund eine Heilung etwa dann bejaht, wenn ein Bescheid an den Steuerpflichtigen selbst bekannt gegeben wird, obwohl er an einen Bevollmächtigten hätte bekanntgegeben werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1988 IV R 24/87, BStBl II 1989, 472).
  • BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19

    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie das im Hauptantrag gestellte Aufhebungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 betrifft.

    Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F wird aufgehoben, soweit darin über die im Hilfsantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 entschieden worden ist.

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