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   FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO   

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https://dejure.org/2018,5111
FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO (https://dejure.org/2018,5111)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO (https://dejure.org/2018,5111)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 4 K 1144/17 AO (https://dejure.org/2018,5111)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintreten der Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Miterben neben die der Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten; Miterben als Inhaber des Nachlasses und damit als Haftungsschuldner neben einen Miterben als Steuerschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintreten der Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Miterben neben die der Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten; Miterben als Inhaber des Nachlasses und damit als Haftungsschuldner neben einen Miterben als Steuerschuldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erhebung der Erbschaftsteuer: Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG - Nachrangige Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Behörden müssen nicht zuerst vom Haftungstatbestand des § 20 Abs.3 ErbStG Gebrauch machen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Bei der Bestimmung des § 20 Abs. 3 ErbStG handelt es sich um einen Haftungstatbestand (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389; Beschluss vom 18. Dezember 2009 II B 165/09, BFH/NV 2010, 677).

    Die Haftung des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG tritt bis zur Auseinandersetzung der Miterben neben die der Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389).

    Der Haftungstatbestand des § 20 Abs. 3 ErbStG stellt vielmehr eine Sicherungsmaßnahme zugunsten der Finanzbehörde dar (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389).

    Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass mit § 20 Abs. 3 ErbStG die Miterben als Inhaber des Nachlasses und damit als Haftungsschuldner neben einen Miterben als Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) gestellt werden, um die Rechtsstellung der Finanzbehörde durch eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme zu verbessern (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389).

  • BFH, 05.02.2013 - VII R 23/12

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Insoweit genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. Februar 2013 VII R 23/12, BFH/NV 2013, 949).

    Eine Wiederholungsgefahr muss jedoch hinreichend konkret sein (BFH, Urteil vom 5. Februar 2013 VII R 23/12, BFH/NV 2013, 949).

  • BFH, 08.07.2004 - VII B 257/03

    Verhältnis Steuerschuldner - Haftungsschuldner

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Daher ist eine Inanspruchnahme des Steuerschuldners grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).

    Jedenfalls lässt sich aus der Systematik des Steuerschuld- und Haftungsrechts kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung dahingehend herleiten, dass anstatt des in erster Linie verantwortlichen Steuerschuldners ein Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist (BFH, Beschluss vom 8. Juli 2004 VII B 257/03, BFH/NV 2004, 1513).

  • BFH, 18.12.2009 - II B 165/09

    Keine notwendige Beiladung eines Miterben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Bei der Bestimmung des § 20 Abs. 3 ErbStG handelt es sich um einen Haftungstatbestand (BFH, Urteil vom 20. Januar 2016 II R 34/14, BFHE 252, 389; Beschluss vom 18. Dezember 2009 II B 165/09, BFH/NV 2010, 677).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 23/88

    Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung anhand der letzten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Ein Steuerpflichtiger ist nämlich grundsätzlich gehalten, zur Begleichung seiner Abgabenschuld sämtliche verfügbaren Mittel einzusetzen und auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen, es sei denn, dies würde den Ruin für ihn bedeuten (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 23/88, BFH/NV 1991, 430).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Denn eine Vollstreckungsmaßnahme darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss für ihn mithin zumutbar sein (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1982 1 BvL 34/80 und 1 BvL 55/80, BVerfGE 61, 126).
  • BFH, 01.02.2005 - VII B 180/04

    Einleitung eines Insolvenzverfahren: Ermessensausübung des Finanzamt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Den Finanzbehörden steht hiernach Ermessen (§ 5 AO) zu, die gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 281 ff. AO) gegen den Vollstreckungsschuldner durchzuführen BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002).
  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.02.2018 - 4 K 1144/17
    Der Miterbe als Schuldner seiner eigenen Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) sowie die Miterben als Inhaber des Nachlasses und Haftungsschuldner (§ 20 Abs. 3 ErbStG) sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO) (vgl. BFH, Beschluss vom 11. Juli 2001 VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 - 4 K 1144/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.
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