Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,15088
FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05 F (https://dejure.org/2008,15088)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2008 - 16 K 1014/05 F (https://dejure.org/2008,15088)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. August 2008 - 16 K 1014/05 F (https://dejure.org/2008,15088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,15088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als Vorabgewinn oder als Sondervergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und Gewinnvorab; Auslegung des ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; ; EStG § 15a; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 2; ; HGB § 167 Abs. 3; ; HGB § 231 Abs. 2 Hs. 1; ; HGB § 232 Abs. 1; ; HGB § 232 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigkeitsvergütung; Stille Gesellschaft; Vorabgewinn; Sonderbetriebseinnahme; Handelsrechtliche Unkosten; Vertragliche Begrenzung; Gesellschaftsvertrag - Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als Vorabgewinn oder als Sondervergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als Vorabgewinn oder als Sondervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.1.2001 VIII R 30/99, BStBl II 2001, 621) stelle eine Tätigkeitsvergütung unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, eine Sonderbetriebseinnahme und demnach keinen Vorabgewinn im Rahmen der Gewinnverteilung dar: (1.) Die Vergütung ist nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als Unkosten zu behandeln.

    Der BFH hat in dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil in BStBl II 2001, 621 zur Abgrenzung von Dienstleistungsentgelt und Gewinnvorab entschieden, dass der Anspruch über eine als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Dienstleistungsvergütung nicht nur in einem besonderen Dienstvertrag, sondern auch im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbart werden könne.

    Dementsprechend handele es sich bei der Tätigkeitsvergütung der Antragstellerin zu 2. um einen Vorabgewinn, der bei der Berechnung des Gewinnverteilungsschlüssels auszusondern sei (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2001, 621, 624) .

    Aus der bloßen --nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffenden-- Annahme einer "in sich nicht widerspruchsfreien" Regelung kann nicht auf eine "unmissverständliche Vereinbarung" geschlossen werden, die auf eine Behandlung der Vergütung als (handelsrechtliche) Unkosten gerichtet ist; demzufolge würde der im BFH-Urteil in BStBl II 2001, 621 aufgestellte Rechtsgrundsatz eingreifen, wonach es sich --im Zweifel-- um eine bloße Gewinnverteilungsabrede handelt.

  • OLG Karlsruhe, 19.02.1986 - 6 U 111/85
    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Eine "bloße Verlustbeteiligungsklausel", die § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB "ausgestaltet", ist z.B.: "Der Stille nimmt im Verhältnis am Verlust uneingeschränkt teil, jedoch unbeschadet seiner nur auf die Einlage beschränkten Haftung nach außen" (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 232 Rz. 6 mit Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- Karlsruhe vom 19.2.1986 6 U 111/85, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1986, 387).

    Denn man könnte --wie dies das OLG Karlsruhe im Urteil in GmbHR 1986, 387 betreffend die vorerwähnte, allerdings anderweitig formulierte "bloße Verlustbeteiligungsklausel" getan hat-- § 7 Abs. 2 GV ggf. als "keineswegs überflüssige Klarstellung" dahin verstehen, dass der Beigeladene nicht zu Nachschüssen verpflichtet sein sollte.

    c) § 7 Abs. 2 GV ist nach seinem Wortlaut nicht mit der "bloßen Verlustbeteiligungsklausel" im Fall des Urteils des OLG Karlsruhe in GmbHR 1986, 387 vergleichbar.

  • BFH, 08.09.1992 - IX R 335/87

    Zurechnung von Werbungskostenüberschussanteilen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Auch der BFH habeim Urteil vom 8.9.1992 IX R 335/87 (BStBl II 1993, 281) ausgeführt, dass eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, nach der Verluste der Gesellschaft zunächst auf die Kommanditisten aufgeteilt, nach der Aufzehrung von deren Kapitalkonten aber von den Komplementären getragen werden sollten, steuerrechtlich auch nach Inkrafttreten des § 15a EStG zu berücksichtigen sei.

    Dementsprechend hat der BFH in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil in BStBl II 1993, 281 entschieden, dass eine Vereinbarung der Gesellschafter einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nach der den Kommanditisten Werbungskostenüberschußanteile nur zugerechnet werden sollen, soweit dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht, grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der §§ 15a, 21 Abs. 1 Satz 2 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen sei.

    Die Klägerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass im Streitfall eine dem BFH-Urteil in BStBl II 1993, 281 vergleichbare Verlustbegrenzung betreffend die laufenden Verlustanteile des Beigeladenen gewollt gewesen sei.

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 36/01

    Verluste eines stillen Gesellschafters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Hiervon unberührt bleibe allerdings der Umstand, dass für einen stillen Gesellschafter nach Aufzehrung der Einlage sehr wohl ein negatives Kapitalkonto entstehen könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.7.2002 VIII R 36/01, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2002, 858).

    Das vom FA angeführte BFH-Urteil in BStBl II 2002, 858 sei mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts nicht anwendbar.

    § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB läßt deshalb eine Auslegung des Gesellschaftsvertrags mit dem Ergebnis, dass der stille Gesellschafter an den laufenden Verlusten des Unternehmens beteiligt ist und nach Aufzehrung der geleisteten Einlage ein negatives Kapitalkonto bildet, unberührt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 858 unter II. 1. a der Gründe; Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 232 Rz. 6; Zutt in Staub, a.a.O., § 232 Rz. 29; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 337 (§ 232 n.F.) Rz. 32).

  • BFH, 20.05.2005 - VIII B 161/04

    Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Danach ist "in der Regel die im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarung maßgebend" (vgl. BFH-Beschluss vom 20.5.2005 VIII B 161/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2005, 1785).

    Dass die Verwendung solcher Begriffe die Annahme rechtfertigt, dass ein Vorabgewinn ausdrücklich und eindeutig vereinbart ist, hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2005, 1785 (dort betreffend die Begriffe "Vorabvergütung" und "Vorab-Gewinnanteil") zutreffend ausgesprochen.

    Hiervon ausgehend hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 2005, 1785 entschieden, es sei unschädlich, dass Zahlungen an die Gesellschafter in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung der KG als Aufwand erfasst und dies "erst im Rahmen der Gewinnverteilung korrigiert" worden sei.

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 249/84

    Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels für die Berechnung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Der BFH habe --allerdings für Streitjahre vor Inkrafttreten des § 15a EStG-- entschieden, dass eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, nach der die Verluste der Gesellschaft zunächst auf die Kommanditisten aufgeteilt, nach Aufzehrung von deren Kapitalkonten aber von den Komplementären getragen werden sollen, steuerrechtlich zu berücksichtigen sei(Urteil vom 26.3.1987 IV R 249/84, BFH/NV 1988, 699).

    Der BFH hat in BFH/NV 1988, 699 ausgeführt, dass für die Verteilung von Verlusten innerhalb einer KG --im Rahmen des maßgebenden handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels-- grundsätzlich zwei Möglichkeiten bestünden:.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2007 - 6 K 1332/03

    Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages der atypisch stillen Gesellschaft für

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    aa) Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat zwar im Urteil vom 23.10.2007 6 K 1332/03 B (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 219) betreffend eine gleichlautende ("für die Auslegung zentrale") Regelung in § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages angenommen, sie sei insofern "in sich nicht widerspruchsfrei", als sie einerseits regele, dass es sich bei der Tätigkeitsvergütung um einen "Gewinnvorab" handele, andererseits aber bestimme, dass sie im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand der Gesellschaft darstelle.

    Der Senat verweist diesbezüglich auf die Wiedergabe der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrages im Tatbestand des Urteils des FG Berlin-Brandenburg in EFG 2008, 219.

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Ein derartiges Vorgehen sei trotz des abweichenden Wortlauts des § 167 Abs. 3 HGB handelsrechtlich unbedenklich und steuerrechtlich anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 10.11.1980 GrS 1/79, BStBl II 1981, 164).
  • BGH, 17.01.1980 - VII ZR 42/78

    Vergabe durch Baubetreuer namens der Erwerber bei umfangreichem Vorhaben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Demzufolge ist ggf. der übereinstimmende Parteiwille sogar dann maßgebend, wenn er vom Wortlaut der Erklärungen abweicht (s. z.B. BFH-Urteil vom 10.5.1984 IV R 68/82, n.v., dokumentiert in [...], mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.1.1980 VII ZR 42/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 992).
  • BFH, 13.03.1964 - VI 343/61 S

    Behandlung von negativen Kapitalkonten der Gesellschafter von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 16 K 1014/05
    Sie führe dazu, dass die übernommenen Verlustanteile ebenso wie die späteren Gewinnanteile dem Komplementär zugerechnet würden (BFH-Urteil vom 13.3.1964 VI 343/61 S, BStBl III 1964, 359).
  • BFH, 08.04.1999 - II B 81/98

    Auslegung von Gesellschaftervereinbarungen; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 10.05.1984 - IV R 68/82
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht