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   FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10 G, F   

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https://dejure.org/2014,39248
FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10 G, F (https://dejure.org/2014,39248)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2014 - 12 K 3221/10 G, F (https://dejure.org/2014,39248)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. August 2014 - 12 K 3221/10 G, F (https://dejure.org/2014,39248)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8a
    Erhöhung des Gewerbeertrags durch die unter § 8a KStG fallenden Zinszahlungen

  • rechtsportal.de

    Gesellschafterfremdfinanzierung: Einschaltung einer inländischen Personengesellschaft in die Darlehensgewährung zwischen US-Mutter- und Tochtergesellschaft - Hinzurechnung der Zinszahlungen als vGA der als Mitunternehmer beteiligten Tochterkapitalgesellschaft auf der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesellschafterfremdfinanzierung: Einschaltung einer inländischen Personengesellschaft in die Darlehensgewährung zwischen US-Mutter- und Tochtergesellschaft - Hinzurechnung der Zinszahlungen als vGA der als Mitunternehmer beteiligten Tochterkapitalgesellschaft auf der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10
    Abkommensrechtlich lägen aber Zinsen im Sinne des Zinsartikels des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.August 1989 (Bundesgesetzblatt 1991 Teil 11, 355) - nachfolgend nur noch DBA - USA - vor; der gesetzliche Treaty Override in § 50 d Abs. 10 EStG werde vom BFH für verfassungswidrig gehalten, wie der Vorlagebeschluss vom 11.Dezember 2013 (I R 4/13) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) belege.

    a) Der Ausgang des Verfahrens 2 BvL 15/14 beim BVerfG (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.Dezember 2013, I R 4/13 wg. § 50 d Abs. 10 EStG i. d. F. d. AmtshilfeRLUmsG) hat keinen Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung, weil nach der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung durch § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG keine als Sonderbetriebseinnahme der Mitunternehmerkapitalgesellschaft zu erfassende Zinszahlung von der Personengesellschaft an die Mitunternehmerkapitalgesellschaft und von dieser an deren Anteilseinger fingiert wird (Ablehnung des Modells der Doppelfiktion, vgl. Seite 9 unten und Seite 10 des Gerichtsbescheids oben).

  • BFH, 18.12.2013 - I B 85/13

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4h EStG 2002 n. F. -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10
    Der BFH habe zudem im Aussetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 (I B 85/13) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsscharanke in § 4 h EStG geäußert, weil diese Vorschrift gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoße.
  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10
    Erst wenn die Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode nicht zu bewältigen sind, wovon im Streitfall nicht auszugehen ist (vgl. dazu die Gründe des Gerichtsbescheides), kommt ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit in Betracht (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 2010 2 BvL 59/06).
  • BVerfG - 2 BvL 15/14 (anhängig)

    Doppelbesteuerung, Zinsen, Betriebsstätte, Atypisch stille Gesellschaft,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.08.2014 - 12 K 3221/10
    a) Der Ausgang des Verfahrens 2 BvL 15/14 beim BVerfG (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.Dezember 2013, I R 4/13 wg. § 50 d Abs. 10 EStG i. d. F. d. AmtshilfeRLUmsG) hat keinen Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung, weil nach der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung durch § 8 a Abs. 5 Satz 2 KStG keine als Sonderbetriebseinnahme der Mitunternehmerkapitalgesellschaft zu erfassende Zinszahlung von der Personengesellschaft an die Mitunternehmerkapitalgesellschaft und von dieser an deren Anteilseinger fingiert wird (Ablehnung des Modells der Doppelfiktion, vgl. Seite 9 unten und Seite 10 des Gerichtsbescheids oben).
  • BFH, 07.06.2016 - I R 51/14

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG 2002 n. F.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014  12 K 3221/10 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2014  12 K 3221/10 G,F, abgedruckt in Finanz-Rundschau --FR-- 2015, 283).

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