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   FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12 E   

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FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12 E (https://dejure.org/2014,36930)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - 13 K 1365/12 E (https://dejure.org/2014,36930)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 13 K 1365/12 E (https://dejure.org/2014,36930)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Gesellschaftliche Nachhaftung bei einem Immobilienfonds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 736 Abs. 2
    Bewertung von aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung gezahlten Zinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de

    Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschafter-Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer Grundstücksgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschafter-Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer Grundstücksgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zahlungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachhaftung kann zu Werbungskosten führen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung bei Immobilienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung führt zu Werbungskostenabzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung führt zu Werbungskostenabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 3030
  • EFG 2015, 109
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer (anteiligen) Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, Deutsches Steuerrecht 2014, 996, unter II.3.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275, unter II.3.).

    Zwar war das Darlehen nach der Abtretung des GbR-Anteils entsprechend der auch insofern Geltung beanspruchenden Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH, Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, aaO, unter II.5.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952, unter II.2.) nunmehr grds. der D GmbH (anteilig) zuzurechnen, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger im Wege der Nachhaftung - die im Außenverhältnis zur C auch nicht ausgeschlossen werden konnte - weiterhin in Anspruch genommen werden konnte.

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 89/88

    Anforderungen an Abziehbarkeit von strittigen Finanzierungskosten als vorab

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
    b) Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH, Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 741).
  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
    Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998, IX R 44/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 676, unter 3.; BFH, Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772, unter 1.a aa).
  • BFH, 27.10.1998 - IX R 44/95

    Schuldzinsenabzug bei gemischter Gebäudenutzung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
    Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1998, IX R 44/95, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 676, unter 3.; BFH, Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772, unter 1.a aa).
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11

    Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
    Zwar war das Darlehen nach der Abtretung des GbR-Anteils entsprechend der auch insofern Geltung beanspruchenden Bruchteilsbetrachtung (vgl. BFH, Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, aaO, unter II.5.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952, unter II.2.) nunmehr grds. der D GmbH (anteilig) zuzurechnen, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger im Wege der Nachhaftung - die im Außenverhältnis zur C auch nicht ausgeschlossen werden konnte - weiterhin in Anspruch genommen werden konnte.
  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1365/12
    Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grundsätzlich auch nach einer (anteiligen) Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, Deutsches Steuerrecht 2014, 996, unter II.3.; BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BStBl II 2013, 275, unter II.3.).
  • BFH, 01.12.2015 - IX R 42/14

    Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014  13 K 1365/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 109 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als in den vom Kläger an das Kreditinstitut geleisteten Zahlungen ein Zinsanteil enthalten war.

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