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   FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16 F   

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https://dejure.org/2018,37291
FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16 F (https://dejure.org/2018,37291)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2018 - 1 K 3020/16 F (https://dejure.org/2018,37291)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 1 K 3020/16 F (https://dejure.org/2018,37291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 164 S. 1 Hs. 2
    Beteiligung der minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer an der Gesellschaft; Zurechnung der Gewinne gegenüber den Kommanditisten statt gegenüber den Kinder-Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Schenkung von Kommanditanteilen an minderjährige Kinder - Gesamtbeurteilung bei vielfachen Einschränkungen der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 1120
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Dies ist der Fall, wenn das Kündigungsrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kinder-Kommanditisten ausgeschlossen und das Kind zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge in die Personengesellschaft aufgenommen worden ist (BFH, Urteil vom 10.11.1987 VIII R 166/84, BStBl II 1989, 758; Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547).

    Insbesondere ist zu prüfen, ob auch ein Dritter sich unter den gegebenen Verhältnissen mit einer Einlage an der Klägerin beteiligt hätte, wie dies die Kinder-Kommanditisten mit den ihnen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln getan haben (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.1986 IV R 53/82, BStBl II 1986, 798; Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 mwN).

    Daran fehlt es, wenn die Rechtsstellung des Kindes von den dispositiven Vorschriften des HGB abweicht und einseitig zugunsten des bisherigen Inhabers des Unternehmens beschränkt ist (BFH, Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 mwN).

    Dies gilt zum einen für Auszahlungsbeschränkungen, deren zeitliche Dauer absehbar ist, und zum anderen für Beschränkungen, die so ausgestaltet sind, dass sie die sofortige Auszahlung eines nicht unerheblichen Teilbetrages zulassen und den im Unternehmen zu belassenden Teilbetrag angemessen verzinsen (BFH, Urteil vom 31.05.1989 III R 91/87, BStBl II 1990, 10; Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 mwN).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 100/06

    Keine verlustbedingte Teilwertabschreibung einer atypisch stillen Beteiligung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens vermittelt (ständige Rechtsprechung, zB BFH, Urteil vom 01.07.2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch (BFH 01.07.2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056 mwN).

    Die Einschränkung der Beteiligung an den stillen Reserven der Mitunternehmerschaft als Voraussetzung für das Vorliegen des Mitunternehmerrisikos ist nur dann unbeachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das insoweit eingeschränkte Mitunternehmerrisiko durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird (BFH 01.07.2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056; 22.08.2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36).

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann jedoch nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist (BFH, Urteil vom 07.02.2018 X R 10/16, juris).
  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Dies gilt zum einen für Auszahlungsbeschränkungen, deren zeitliche Dauer absehbar ist, und zum anderen für Beschränkungen, die so ausgestaltet sind, dass sie die sofortige Auszahlung eines nicht unerheblichen Teilbetrages zulassen und den im Unternehmen zu belassenden Teilbetrag angemessen verzinsen (BFH, Urteil vom 31.05.1989 III R 91/87, BStBl II 1990, 10; Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 mwN).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 166/84

    Schenkweise als Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft aufgenommene

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Dies ist der Fall, wenn das Kündigungsrecht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kinder-Kommanditisten ausgeschlossen und das Kind zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge in die Personengesellschaft aufgenommen worden ist (BFH, Urteil vom 10.11.1987 VIII R 166/84, BStBl II 1989, 758; Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Insbesondere ist zu prüfen, ob auch ein Dritter sich unter den gegebenen Verhältnissen mit einer Einlage an der Klägerin beteiligt hätte, wie dies die Kinder-Kommanditisten mit den ihnen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln getan haben (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.1986 IV R 53/82, BStBl II 1986, 798; Urteil vom 14.05.2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 mwN).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Ist ein Gesellschafter eine Personengesellschaft nicht zugleich Mitunternehmer, kann er allenfalls bei entsprechender Tatbestandsverwirklichung Einkünfte im Rahmen einer nichtbetrieblichen Einkunftsart erzielen (BFH, Beschluss des Großen Senates vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der beteiligten Personen insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH, Urteil vom 25.04.2006 VIII R 74/03, BStBl II 2006, 595).
  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Die Einschränkung der Beteiligung an den stillen Reserven der Mitunternehmerschaft als Voraussetzung für das Vorliegen des Mitunternehmerrisikos ist nur dann unbeachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls das insoweit eingeschränkte Mitunternehmerrisiko durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen wird (BFH 01.07.2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056; 22.08.2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36).
  • BFH, 20.02.1975 - IV R 62/74

    Gesellschaftsvertrag zwischen Familienangehörigen - Schenkung - Typische stille

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 3020/16
    Hierbei stellt sich nicht die Frage, ob ein Dritter, wenn er einen Gesellschaftsanteil geschenkt erhalten hätte, gleichartige Beschränkungen seiner Gesellschafterrechte hingenommen hätte, sondern vielmehr, ob in Gesellschaftsverträgen zwischen Fremden Beschränkungen gleicher Art gebräuchlich oder zumindest vorstellbar sind (BFH, Urteil vom 20.02.1975 IV R 62/74, BStBl II 1974, 569).
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