Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38089
FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17 E (https://dejure.org/2020,38089)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.2020 - 14 K 2209/17 E (https://dejure.org/2020,38089)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 14 K 2209/17 E (https://dejure.org/2020,38089)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,38089) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinn aus Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinn aus der Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitslohn: Anteilsveräußerungsgewinn aus Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis - Verlustrisiko, Erwerb und Rückübertragung zu marktgerechten Preisen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Der Erwerb einer Kapitalbeteiligung zu einem marktüblichen Preis könne als solcher nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil führen (Hinweis auf Urteile des BFH vom 07.05.2014 VI R 73/12 und vom 04.10.2016 IX R 43/15).

    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (stRspr, vgl. nur BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15, BStBl. II 2017, 790 Rz. 20 f.).

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH, IX R 43/15 a.a.O. und vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 m.w.N.).

    Auch bestehende Ausschlussrechte und Verfallklauseln im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie vorliegend in Ziffer (6) des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 19.12.2007 - sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und lediglich als Indiz für die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und den Erträgen aus der Beteiligung heranzuziehen (BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH, Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 und vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    Nicht entscheidend ist insoweit, ob dieses potentielle Verlustrisiko als gering, mittelstark oder erheblich angesehen werden muss (vgl. zum theoretischen Verlustrisiko: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2015, 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209 Rz. 124 f.; nachgehend: BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    Für den Senat von wesentlicher und letztlich entscheidender Bedeutung für die Annahme eines Sonderrechtsverhältnisses ist jedoch, dass der Kläger im Streitfall den Geschäftsanteil sowohl zu einem marktgerechten und nicht etwa verbilligten Preis erworben als auch zu einem marktgerechten und nicht etwa überhöhten Preis zurückübertragen hat (vgl. dazu auch BFH, IX R 43/15 a.a.O. Rn. 26).

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Die Beteiligung habe auch nicht als sog. Anreizlohn gedient, da mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anteile ein wenigstens theoretisches (Total)Verlustrisiko des eingesetzten Kapitals des Klägers einhergegangen sei (Hinweis auf BFH, Urteil vom 17.06.2009, VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) und Verlustrisiken der Annahme von Arbeitslohn dem Grunde nach wesensfremd seien (Hinweis auf Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2010, 1 K 4011/09).

    Einen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass sämtliche Kursgewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt ausgegebene Aktien erwirtschaftet worden seien, in vollem Umfang - also über die Verbilligung hinaus - als Einkünfte aus § 19 EStG zu qualifizieren wären, gebe es nicht (Hinweis auf BFH, Urteil vom 17.06.2009, VI R 69/06).

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH, IX R 43/15 a.a.O. und vom 17.06.2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69 m.w.N.).

    Dabei gibt es keinen Grundsatz, dass sämtliche Kursgewinne und Wertsteigerungen, die durch eine Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet werden, stets und in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären (BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O.).

    Die daraus erzielten Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen (BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O.).

    Erforderlich für die Annahme eines solchen Sonderrechtsverhältnisses ist, dass das Sonderverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (BFH, Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an (z.B. BFH, Urteil vom 07.05.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904 für den verbilligten Aktienerwerb; BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O. für den Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Auch die Tatsache, dass die Höhe des Rückkaufspreises von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhänge, spreche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Hinweis auf Urteil vom 05.11.2013, VIII R 20/11) gegen eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung und für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis.

    In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) und vom 21.10.2014 (VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593) sei der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile als Arbeitslohn zu qualifizieren.

    Das Urteil vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) stehe dem nicht entgegen, da dort keine Veräußerung zu marktüblichen Konditionen vorgelegen habe.

    d) Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BFH, Urteile vom 05.11.2013 VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275 und vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).

    Die berufliche Veranlassung kann aber stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden mit der Folge, dass diese Umstände nur Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung sein können (BFH, Urteil vom 05.11.2013, VIII R 20/11, a.a.O., Rz. 17).

    So spricht es regelmäßig für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber durch die Vergütungshöhe zugleich Einfluss auf das arbeitsvertragliche Verhalten des Beteiligten nehmen will (vgl. dazu BFH, Urteil vom 05.11.2013 VIII R 20/11, a.a.O. Rz. 20 f.).

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung vom 05.11.2013 (VIII R 20/11) und vom 21.10.2014 (VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593) sei der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile als Arbeitslohn zu qualifizieren.

    Erforderlich für die Annahme eines solchen Sonderrechtsverhältnisses ist, dass das Sonderverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (BFH, Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.; BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O.).

    Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf den Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte (BFH, Urteil vom 21.10.2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268, unter II.2.).

  • FG Münster, 23.08.2018 - 10 V 1152/18
    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Im Übrigen stehe die Verwendung des feststehenden Faktors 15, 9 und des im Jahr des Erwerbs genehmigten Budgets (Planergebnis) bei der Ermittlung des Veräußerungspreises der Annahme einer Veräußerung zum Verkehrswert nicht entgegen (Hinweis auf Finanzgericht Münster, Beschluss vom 23.08.2018, 10 V 1152/18 E).

    Angesichts dessen liegt der im Streitfall festgelegten Preisermittlung zwar eine vereinfachte, aus Sicht des Senates jedoch gleichwohl marktgerechte Bewertungsmethode zugrunde (ebenso: Finanzgericht Münster, Beschluss vom 23.08.2018, 10 V 1152/18 E, Rn. 77, zitiert nach juris).

    Die Vorgehensweise des Klägers und der A-Gruppe, im Rückübertragungszeitpunkt statt der noch nicht vorliegenden endgültigen Zahlen für das Jahr 2012 die vorläufigen Zahlen für 2012 zugrunde zu legen und insofern im Sinne eines endgültigen Geschäftsabschlusses auf eine Anpassungsklausel zu verzichten, stellt ebenfalls eine Vorgehensweise dar, welche unter fremden Dritten denkbar wäre (vgl. auch Finanzgericht Münster, 10 V 1152/18 E, a.a.O. Rn. 78).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Der Erwerb einer Kapitalbeteiligung zu einem marktüblichen Preis könne als solcher nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil führen (Hinweis auf Urteile des BFH vom 07.05.2014 VI R 73/12 und vom 04.10.2016 IX R 43/15).

    Dabei kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an (z.B. BFH, Urteil vom 07.05.2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904 für den verbilligten Aktienerwerb; BFH, Urteil vom 17.06.2009 VI R 69/06 a.a.O. für den Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Denn Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist nach der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17, Der Betrieb 2018, 2440 Rn. 31).
  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    c) Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters an dem Unternehmen seines Arbeitgebers (BFH, Urteil vom 21.05.2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4).
  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Nicht entscheidend ist insoweit, ob dieses potentielle Verlustrisiko als gering, mittelstark oder erheblich angesehen werden muss (vgl. zum theoretischen Verlustrisiko: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.05.2015, 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209 Rz. 124 f.; nachgehend: BFH, Urteil vom 04.10.2016 IX R 43/15 a.a.O.).
  • BFH, 09.04.2013 - VIII R 19/11

    Aktienoption für Aufsichtsrat - Art, Höhe und Zuflusszeitpunkt der Einkünfte bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.10.2020 - 14 K 2209/17
    Konsequenterweise müsse dies auch für die Veräußerung gelten (Hinweis auf BFH, Urteil vom 09.04.2013, VIII R 19/11, BStBl II 2013, 689).
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 80/10

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

  • FG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - 1 K 4011/09

    Gewinn aus der Veräußerung von sog. EVA-Zertifikaten als Arbeitslohn

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 94/13

    Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i. S. des § 173

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht