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   FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L)   

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FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L) (https://dejure.org/2018,19457)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L) (https://dejure.org/2018,19457)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 11 K 3448/15 H (L) (https://dejure.org/2018,19457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrtkosten und Internetnutzung bei schädlicher Gehaltsumwandlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerschädliche Gehaltsumwandlung: Gewährung von Zuschüssen für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle des geschuldeten Arbeitslohns

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 54/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Steuerbefreiung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das maßgebliche Urteil des BFH vom 19.09.2012, VI R 54/11, BStBl II 2013, 395 (m. w. N.) Bezug genommen.

    Denn unabhängig von dem Vorliegen einer Gehaltsumwandlung scheitert eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG nach der hier maßgeblichen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, a.a.O.) bereits daran, dass die fraglichen Leistungen nach den im Jahre 2011 geschlossenen Vereinbarungen ausdrücklich nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 19.9.2012, VI R 54/11, BStBl II 2013, 395) in seiner Interpretation durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16, a.a.O.), der der Senat folgt, kommt aber auch ab dem Jahre 2014 eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG nicht in Betracht.

    Auf der anderen Seite verweist der BFH mehrfach in seinem maßgeblichen Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11 (a.a.O.), ausdrücklich darauf, dass der Zweck des Tatbestandsmerkmals "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" darin bestehe (u.a. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, BTDrucks 12/5764, S. 22), die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen.

    Darüber hinaus nimmt der BFH in seinem Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, ausdrücklich Bezug auf sein Urteil vom 01.10.2009, VI R 41/07, BStBl II 2010, 487.

    Dass der BFH an dieser Rechtsprechung nicht mehr festhalten wollte, lässt das Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, nicht erkennen, vielmehr ist hierin eine Konkretisierung des Freiwilligkeitskriteriums für den Fall der Entgeltumwandlung zu sehen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 2 K 1180/16

    Lohnsteuerhaftung nach Abschluss geänderter Arbeitsverträge mit Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    (a) Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 juris, Az. des Revisionsverfahrens beim BFH: VI R 21/17) sind zwar grundsätzlich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" solche Leistungen erbracht, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, die er also auf freiwilliger Basis erhält.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 a.a.O. Bezug genommen.

    In der Höhe, in der sich der Verzicht mit der neu vereinbarten Leistung wertmäßig deckt, wird das Gehalt vom regulären Arbeitslohn in die andere Leistung umgewandelt (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 juris).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 19.9.2012, VI R 54/11, BStBl II 2013, 395) in seiner Interpretation durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16, a.a.O.), der der Senat folgt, kommt aber auch ab dem Jahre 2014 eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG nicht in Betracht.

  • FG Münster, 28.06.2017 - 6 K 2446/15

    Lohnsteuer - Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Vielmehr sei die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil - oder arbeitsrechtlicher verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein (allein) hinreichend klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium (vgl. FG Münster, Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L, Az. des Revisionsverfahren beim BFH: VI R 40/17).

    Nach der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28.06.2017, 6 K 2446/15 L) dürfte, bei unterstellter arbeitsrechtlicher Wirksamkeit der ergänzenden Vereinbarung, demgegenüber ab dem Jahre 2014 die vom Kläger angestrebte Pauschalversteuerung in Betracht kommen, da es nach dem FG Münster allein auf die Freiwilligkeit der Zahlungen ankommt.

    Zwar kann der Senat durchaus die Argumentation des FG Münster nachvollziehen, wonach die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil- oder arbeitsrechtlich verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium darstelle und das Abstellen auf eine Gehaltsumwandlung zu Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüchen führen kann (vgl. hierzu im Einzelnen FG Münster, Urteil vom 28.06.2017, 6 K 2446/15 L, a.a.O., Rz. 60 ff).

  • BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Denn der BFH hatte bereits zuvor in diversen Urteilen entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des BFHin BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Urteile vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).

    Darüber hinaus nimmt der BFH in seinem Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11, ausdrücklich Bezug auf sein Urteil vom 01.10.2009, VI R 41/07, BStBl II 2010, 487.

  • BFH, 19.09.2012 - VI R 55/11

    Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - Erholungsbeihilfen - Mindestmaß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Dies setze nach geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen müsse (Hinweis auf BFH, Urteile vom 19.09.2012, VI R 54, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 395; VI R 55/11, BStBl II 2013, 398).
  • BFH, 12.03.1993 - VI R 71/92

    1. Als Jubiläumszuwendungen sind nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Denn der BFH hatte bereits zuvor in diversen Urteilen entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des BFHin BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Urteile vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).
  • BFH, 31.10.1986 - VI R 52/81

    Jubiläumszuwendung ist steuerfrei, wenn sie zum Arbeitslohn hinzukommt, auf den

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Denn der BFH hatte bereits zuvor in diversen Urteilen entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des BFHin BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Urteile vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).
  • BFH, 15.05.1998 - VI R 127/97

    Gehaltsumwandlung bei steuerbefreiten Zuschüssen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Denn der BFH hatte bereits zuvor in diversen Urteilen entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des BFHin BFHE 227, 40, BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Urteile vom 15.05.1998 VI R 127/97, BFHE 186, 224, BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31.10.1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139; vom 12.03.1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung).
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 21/17

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2019 VI R 32/18 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    (a) Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2016, 2 K 1180/16 juris, Az. des Revisionsverfahrens beim BFH: VI R 21/17) sind zwar grundsätzlich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" solche Leistungen erbracht, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, die er also auf freiwilliger Basis erhält.
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 40/17

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 24.05.2018 - 11 K 3448/15
    Vielmehr sei die Differenzierung danach, ob zu dem Zeitpunkt der Zahlung ein zivil - oder arbeitsrechtlicher verbindlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, ein (allein) hinreichend klares und sicher feststellbares Abgrenzungskriterium (vgl. FG Münster, Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L, Az. des Revisionsverfahren beim BFH: VI R 40/17).
  • BFH, 01.08.2019 - VI R 32/18

    Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L), die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2015 sowie der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.06.2014 aufgehoben.
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