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   FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14 Erb   

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https://dejure.org/2016,38990
FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14 Erb (https://dejure.org/2016,38990)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2016 - 4 K 2239/14 Erb (https://dejure.org/2016,38990)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 4 K 2239/14 Erb (https://dejure.org/2016,38990)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anrechnung der in Großbritannien erhobenen Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung der Vorerwerbe aus einem Trust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.09.2012 - II R 45/10

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Die für Annahme einer Vermögensmasse ausländischen Rechts erforderliche Vermögensbindung ist bei einem Trust anzunehmen, wenn der Errichter bestimmt hat, dass die Verwalter des Trusts das Vermögen im Interesse der später Begünstigten verwalten und auf diese im Rahmen einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vermögensnachfolge übertragen sollen (BFH, Urteil vom 27. September 2012 II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84).

    Steuerbarer Erwerb eines Zwischenberechtigten ist alles, was die berechtigten Personen nach dem Ermessen der Treuhänder oder auf Grund eigenen Rechtsanspruchs vor der Auflösung des Trusts aus dem Vermögen oder den Erträgen erhalten (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84).

    Eine Rückwirkung ist damit nicht verbunden, weil das Gesetz nur künftige Erwerbe der Besteuerung unterwirft (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84).

  • BFH, 22.09.2010 - II R 54/09

    Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG - Zahlung festgesetzter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Rückwirkende Ereignisse i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, die steuerlich in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH, Urteil vom 22. September 2010 II R 54/09, BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 247).

    Die Bestimmung ist im Bereich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (BFH-Urteil in BFHE 231, 219, BStBl II 2011, 247).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um die sich aus einer parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 12. Februar 2009 Rs. C-67/08, Slg. 2009, I-883 Randnr. 30 f.).
  • BFH, 26.04.1995 - II R 13/92

    Kanadische capital gains tax ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Denn bei den hier fraglichen Erwerben von B handelt es sich nicht um den Erwerb von Todes wegen nach dem Vater des Klägers, für den allenfalls eine Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in Betracht kommen könnte (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1995 II R 13/92, BFHE 177, 492, BStBl II 1995, 540).
  • BFH, 03.07.2012 - IX B 37/12

    Berücksichtigung eines unterlassenen Verböserungshinweises im Klageverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Es kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO vertretene Kläger hierauf ausnahmsweise verzichten will, weil er auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben hat (vgl. hierzu etwa BFH, Beschluss vom 3. Juli 2012 IX B 37/12, BFH/NV 2012, 1630).
  • BFH, 15.05.2013 - VIII R 18/10

    Verböserung im Einspruchsverfahren - Treu und Glauben - selbst gesetzte Frist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Der Steuerbescheid vom 10. Dezember 2013 - Steuernummer () - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2014 ist daher aufzuheben, weil andernfalls der Verfahrensverstoß sanktionslos bliebe (BFH, Urteil vom 15. Mai 2013 VIII R 18/10, BFHE 241, 206, BStBl II 2013, 669).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Die Mitteilung der Gründe für eine mögliche Verböserung wird den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann gerecht, wenn diese in Verbindung mit der Steuerfestsetzung für den Einspruchsführer objektiv und nachprüfbar erkennen lassen, in welcher Beziehung und in welchem Umfang die Finanzbehörde ihre der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Auffassung geändert hat (Bundesfinanzhof - BFH - , Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599).
  • BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05

    Verzicht auf den Verböserungshinweis - Unterbrechung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Ist zweifelhaft, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung noch möglich ist, darf auf einen Verböserungshinweis jedoch nicht verzichtet werden (BFH, Urteil vom 22. März 2006 XI R 24/05, BFHE 212, 18, BStBl II 2006, 576).
  • BFH, 12.07.2017 - II R 45/15

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 25.10.2016 - 4 K 2239/14
    Das Gericht muss deshalb hier nicht entscheiden, ob die Änderung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein kann (vgl. hierzu das beim BFH anhängige Revisionsverfahren II R 45/15).
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