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   FG Düsseldorf, 26.09.1995 - 14 K 1772/92 E   

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FG Düsseldorf, 26.09.1995 - 14 K 1772/92 E (https://dejure.org/1995,7120)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.1995 - 14 K 1772/92 E (https://dejure.org/1995,7120)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 1995 - 14 K 1772/92 E (https://dejure.org/1995,7120)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 180
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Hamburg, 11.10.1996 - V 59/95

    Bindungswirkung bestandskräftiger Feststellungsbescheide gegen die Gesellschaft

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  • BFH, 22.04.1998 - XI R 96/96

    Aufnahme eines Sozius als begünstigter Veräußerungsgewinn?

    Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheitere daran, daß bei der Übertragung des Anteils nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden seien, denn § 24 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG), der auch auf die Einbringung von freiberuflich betriebenen Praxen anzuwenden sei, verlange die Aufdeckung aller stiller Reserven (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. September 1995 14 K 1772/92 E, EFG 1996, 180).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 96/96
    Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheitere daran, daß bei der Übertragung des Anteils nicht alle stillen Reserven aufgedeckt worden seien, denn § 24 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes ( UmwStG ), der auch auf die Einbringung von freiberuflich betriebenen Praxen anzuwenden sei, verlange die Aufdeckung aller stiller Reserven (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. September 1995 14 K 1772/92 E, EFG 1996, 180).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.1996 - 2 K 2772/95
    Es liegt ein tauschähnlicher Vorgang und damit eine Veräußerung vor (z. B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 93/85 ,BStBl II 1988, 374; FG Düsseldorf. Urteil vom 26. September 1995, EFG 1996, 180 [FG Düsseldorf 26.09.1995 - 14 K 1772/92 E.] ).
  • FG Nürnberg, 16.10.1997 - IV 182/96
    Gewinne, die anläßlich der Einbringung eines Betriebs oder einer Praxis in eine GbR auf eigene und fremde Rechnung entstehen, können auch nicht aufgrund analoger Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG als begünstigte Veräußerungsgewinne behandelt werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.1995 14 K 1772/92 E , EFG 1996, 180; FG Hamburg, Urteil vom 11.10.1996 V 59/95 , EFG 1997, 542).
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