Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07 AO |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) als jederzeit für die Zukunft zu widerrufende Wissenserklärung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Widerruf einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07 AO
- BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
Papierfundstellen
- EFG 2009, 347
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 09.03.1979 - VI R 185/76
Anrufungsauskunft; Bindung auch im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren und im …
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung, die von der Finanzbehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2003 15 K 1455/00 H (L), EFG 2003, 1105; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. Oktober 2005 11 K 626/02, juris).Anders als die Klägerin meint, ist das BFH-Urteil in BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451 nicht nur zur Reichsabgabenordnung ergangen.
Eine Anrufungsauskunft kann von der Finanzbehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (BFH-Urteil in BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451).
- BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98
Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer …
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98 (BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532) entschieden hatte, dass einem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zufließt, wenn dessen Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen leistet, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 beim beklagten Finanzamt, ihr eine Anrufungsauskunft über die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Rückabwicklung der Versteuerung der Nachteilsausgleichszahlungen zu erteilen.Die Zahlungen an die Y-ZVK würden auf Grund des BFH-Urteils in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 lediglich nicht mehr als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.
- FG Niedersachsen, 14.10.2005 - 11 K 626/02
Charakter und Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft gem. § 42e …
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung, die von der Finanzbehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2003 15 K 1455/00 H (L), EFG 2003, 1105; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. Oktober 2005 11 K 626/02, juris).
- BFH, 15.05.1992 - VI R 183/88
Verhinderung eines Pauschalierungsbescheids durch Änderungssperre
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Diese Steueranmeldungen, die gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, können nach den §§ 172 ff. AO geändert werden, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 183/88, BFHE 168, 505, BStBl II 1993, 829). - BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90
Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Vielmehr hat der BFH seine in dem vorgenannten Urteil vertretene Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 9. Oktober 1992 VI R 97/90, (BFHE 169, 202, BStBl II 1993, 166) aufrecht erhalten. - BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07
Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten …
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 54/07 zugelassen. - BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Ob ein Verwaltungsakt oder lediglich eine behördliche Mitteilung ohne Regelungscharakter vorliegt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs danach zu beurteilen, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297). - FG Düsseldorf, 08.05.2003 - 15 K 1455/00
Lohnsteueranrufungsauskunft; Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Bindungswirkung; …
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei einer Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung, die von der Finanzbehörde jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann (BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 185/76, BFHE 127, 376, BStBl II 1979, 451; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2003 15 K 1455/00 H (L), EFG 2003, 1105; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. Oktober 2005 11 K 626/02, juris). - BFH, 16.11.2005 - VI R 23/02
Anrufungsauskunft und Pauschalierung der Lohnsteuer
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07
Das von der Klägerin genannte BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 23/02 (BFHE 212, 59, BStBl II 2006, 210) ist unergiebig, weil es sich nur zur Reichweite der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft verhält.
- BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09
Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der …
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 347 veröffentlicht. - FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09
Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; …
Die Klage der "A" gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft sei erfolglos geblieben (Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07 AO, EFG 2009, 347); über die gegen die Entscheidung eingelegte Revision (Az. VI R 3/09) habe der BFH noch nicht entschieden.Sie seien bereits in die Lohnsteueraußenprüfung einbezogen gewesen und hätten das Klageverfahren gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft geführt (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07, EFG 2009, 347, Rev. unter VI R 3/09).
- FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des …
Die Klage der FAG gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft sei erfolglos geblieben (Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07 AO, EFG 2009, 347); über die gegen die Entscheidung eingelegte Revision (Az. VI R 3/09) habe der BFH noch nicht entschieden.Sie seien bereits in die Lohnsteueraußenprüfung einbezogen gewesen und hätten das Klageverfahren gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft geführt (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07, EFG 2009, 347, Rev. unter VI R 3/09).
- FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09
Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; …
Die Klage der "B" gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft sei erfolglos geblieben (Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07 AO, EFG 2009, 347); über die gegen die Entscheidung eingelegte Revision (Az. VI R 3/09) habe der BFH noch nicht entschieden.Sie seien bereits in die Lohnsteueraußenprüfung einbezogen gewesen und hätten das Klageverfahren gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft geführt (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07, EFG 2009, 347, Rev. unter VI R 3/09).
- FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09
Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse; …
Die Klage der "A" gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft sei erfolglos geblieben (Urteil des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07 AO, EFG 2009, 347); über die gegen die Entscheidung eingelegte Revision (Az. VI R 3/09) habe der BFH noch nicht entschieden.Sie seien bereits in die Lohnsteueraußenprüfung einbezogen gewesen und hätten das Klageverfahren gegen den Widerruf der Anrufungsauskunft geführt (Urteil des FG Düsseldorf vom 26. November 2008 4 K 4895/07, EFG 2009, 347, Rev. unter VI R 3/09).
- FG Düsseldorf, 14.05.2009 - 13 V 757/09
Ernstliche Zweifel an Steuernachforderungen der Finanzverwaltung
Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Klage der "A" gegen Widerruf der Anrufungsauskunft beim FG Düsseldorf (Urt. vom 26. November 2008, 4 K 4895/07) AO erfolglos geblieben sei und über eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf eingelegte Revision durch den BFH noch nicht entschieden sei (Az. des BFH VI R 3/09).Zwar geht die Rechtsprechung wohl überwiegend davon aus, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung handelt (so FG Düsseldorf auch für den Widerruf der im Streitfall erteilten Zusage vom 29. Juni 2006 , Urteil vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO m.w.N., Rev. VI R 3/09), in der Literatur findet sich indes auch die Ansicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt (…vgl. statt aller Heuermann in Blümich, Kommentar zum EStG, § 42 e Rz. 26 m.w.N.).
- FG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 V 801/09
Ernstliche Zweifel an Steuernachforderungen der Finanzverwaltung
Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass eine Klage der "A" gegen Widerruf der Anrufungsauskunft beim FG Düsseldorf (Urt. vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO) erfolglos geblieben sei und über eine gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf eingelegte Revision durch den BFH noch nicht entschieden sei (Az. des BFH VI R 3/09).Zwar geht die Rechtsprechung wohl überwiegend davon aus, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Wissenserklärung handelt (so FG Düsseldorf auch für den Widerruf der im Streitfall erteilten Zusage vom 29. Juni 2006 , Urteil vom 26. November 2008, 4 K 4895/07 AO m.w.N., Rev. VI R 3/09), in der Literatur findet sich indes auch die Ansicht, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt (…vgl. statt aller Blümich/Heuermann, § 42 e EStG, Rz. 26 m.w.N.).