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   FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08 Kg   

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FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08 Kg (https://dejure.org/2009,8074)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2009 - 3 K 2450/08 Kg (https://dejure.org/2009,8074)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 3 K 2450/08 Kg (https://dejure.org/2009,8074)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 47 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage; Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage - Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzungsfrist nach nur teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ablauf der Klagefrist

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1311
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.01.1978 - VI ZB 7/77

    Beantragung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung - Zustellung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Diese sieht das Hindernis i. S. von § 234 Abs. 2 ZPO nur dann als erst mit Ablauf einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entfallen an, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vollständig abgelehnt wurde, nicht dagegen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwändigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920; vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, und vom 3. Juli 1985 VIII ZB 4/85, VIII ZB 5/85, Versicherungsrecht 1985, 1184; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 234 Rn. 7 f.).

    Diese Vollmacht berechtigte den Prozessbevollmächtigten, ohne weitere Auftragserteilung nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses Klage zu erheben (vgl. nochmals BGH-Beschluss vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920).

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Der Kläger verweist dazu u. a. auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84 (Neue Juristische Wochenschrift NJW 1986, 257) und vom 22. Oktober 1986 VIII ZB 40/86 (NJW 1987, 440).

    Diese sieht das Hindernis i. S. von § 234 Abs. 2 ZPO nur dann als erst mit Ablauf einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entfallen an, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vollständig abgelehnt wurde, nicht dagegen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwändigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920; vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, und vom 3. Juli 1985 VIII ZB 4/85, VIII ZB 5/85, Versicherungsrecht 1985, 1184; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 234 Rn. 7 f.).

  • BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Sollte insoweit auf Seiten der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Irrtum bei der Fristberechnung oder -eintragung aufgetreten sein, so wäre es deren Sache gewesen, dies rechtzeitig unter entsprechendem Beweisantritt vorzutragen (vgl. auch BGH-Beschluss vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht NJW-RR 1993, 451).

    Nichts anderes als im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, wenn diese nur teilweise gewährt wird, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, diese Frage vielmehr auch erst anlässlich seiner Begründung geklärt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 234 Rn. 9; BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 1963 VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780, und vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451; ferner Oberlandesgericht - OLG - Hamburg , Beschluss vom 9. September 1981 2 UF 74/81 U, NJW 1981, 2765, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Juni 2000 6 UF 92/99, OLGR Zweibrücken 2001, 67).

  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZB 4/85

    Ablauf der Rechtsmittelfrist für die Einlegung der Berufung mangels Zulassung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Diese sieht das Hindernis i. S. von § 234 Abs. 2 ZPO nur dann als erst mit Ablauf einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entfallen an, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vollständig abgelehnt wurde, nicht dagegen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwändigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920; vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, und vom 3. Juli 1985 VIII ZB 4/85, VIII ZB 5/85, Versicherungsrecht 1985, 1184; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 234 Rn. 7 f.).
  • BFH, 04.09.2002 - XI R 67/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Das Hindernis, die gesetzliche Frist einzuhalten, entfiel mit der Zustellung des Beschlusses vom 15. September 2008 (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 67/00, BStBl II 2003, 142, m. w. N.).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Der Kläger verweist dazu u. a. auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84 (Neue Juristische Wochenschrift NJW 1986, 257) und vom 22. Oktober 1986 VIII ZB 40/86 (NJW 1987, 440).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Die bloße Bezeichnung "Brief" als Art der Sendung ohne individualisierenden Zusatz, welchen Inhalt die Sendung hat, genügt nicht, um den Nachweis einer Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG zu führen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 2004 V R 11/02, Bundessteuerblatt - BStBl - 2004, 540, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F.).
  • OLG Zweibrücken, 08.06.2000 - 6 UF 92/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach teilweiser Versagung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Nichts anderes als im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, wenn diese nur teilweise gewährt wird, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, diese Frage vielmehr auch erst anlässlich seiner Begründung geklärt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 234 Rn. 9; BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 1963 VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780, und vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451; ferner Oberlandesgericht - OLG - Hamburg , Beschluss vom 9. September 1981 2 UF 74/81 U, NJW 1981, 2765, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Juni 2000 6 UF 92/99, OLGR Zweibrücken 2001, 67).
  • OLG Hamburg, 09.09.1981 - 2 UF 74/81
    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Nichts anderes als im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, wenn diese nur teilweise gewährt wird, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, diese Frage vielmehr auch erst anlässlich seiner Begründung geklärt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 234 Rn. 9; BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 1963 VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780, und vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451; ferner Oberlandesgericht - OLG - Hamburg , Beschluss vom 9. September 1981 2 UF 74/81 U, NJW 1981, 2765, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Juni 2000 6 UF 92/99, OLGR Zweibrücken 2001, 67).
  • BGH, 25.06.1963 - VI ZB 5/63
    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08
    Nichts anderes als im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, wenn diese nur teilweise gewährt wird, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, diese Frage vielmehr auch erst anlässlich seiner Begründung geklärt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 234 Rn. 9; BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 1963 VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780, und vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451; ferner Oberlandesgericht - OLG - Hamburg , Beschluss vom 9. September 1981 2 UF 74/81 U, NJW 1981, 2765, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Juni 2000 6 UF 92/99, OLGR Zweibrücken 2001, 67).
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZB 4&5/85
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