Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16772
FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13 E (https://dejure.org/2014,16772)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - 1 K 3740/13 E (https://dejure.org/2014,16772)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Juni 2014 - 1 K 3740/13 E (https://dejure.org/2014,16772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,16772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Steuermindernde Berücksichtigung des Verlusts aus Optionsscheinverfall - Reichweite des Werbungskostenabzugsverbots des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - Steuermindernde Berücksichtigung des Verlusts aus Optionsscheinverfall - Reichweite des Werbungskostenabzugsverbots des § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verlust aus verfallenen (wertlosen) Optionen steuerlich zu berücksichtigen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Aufwendungen für verfallene Optionsrechte sind Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1580
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13
    Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2012 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die beim IX. Senat des BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az. IX R 50/09 und IX R 12/11 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.), welche im Laufe des Einspruchsverfahren durch Urteile vom 26.9.2012 entschieden wurden.

    Er führte aus, dass nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2013 (IV C 1-S 2256/07/10005:013,2013/0288345) die BFH-Urteile vom 26.9.2012 (IX R 50/09 und IX R 12/11) auf Fälle des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG keine Anwendung fänden.

    Mit Urteil vom 29.9.2012 IX R 50/09 (gleichlautend BFH IX R 12/11) habe der BFH entschieden, dass der Verlust aus dem Verfall von Optionsscheinen einen negativen Differenzausgleich im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. darstelle.

    Er trägt vor, Das Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09 (BStBl II 2013, 231) betreffe ausschließlich auslaufendes Recht (vgl. Rz. 27 des BFH-Urteils) und könne auf die Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG nicht angewendet werden.

    Das Verfallenlassen der vom Kläger im Streitjahr erworbenen Optionsscheine gilt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates nach historischer und teleologischer Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des IX. Senates des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 und IX R 12/11, BFH/NV 2013, 28) auch ohne das Erlangen eines Differenzausgleichs (Barausgleichs) als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.

    Diese Rechtsprechung wurde vom IX. Senates des BFH "fortentwickelt" (BFH-Urteile vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 und IX R 12/11, BFH/NV 2013, 28 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.).

    Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sei aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden werde, indem - als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten - die Option nicht ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 Rz. 25; zustimmend Meinert/Helios, Die Abzugsfähigkeit vergeblicher Aufwendungen bei Termingeschäften im Privatvermögen, Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 26.9.2012, IX R 50/09, DStR 2013, 508).

    bb) Der erkennende Senat schließt sich - unter Berücksichtigung der Ausführungen des IX. Senates des BFH in dem Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09 a.a.O - der Auffassung der h.M in der Literatur an, dass auch das Verfallenlassen von wertlos gewordenen Optionsscheinen als ein (beendetes) "Termingeschäft" im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG anzusehen ist, auch wenn der Optionsinhaber tatsächlich keinen Differenzausgleich oder sonstigen Vorteil aus dem Geschäft "erlangt" hat.

    Denn die neue Rechtsprechung des IX. Senates des BFH ist auf die aktuelle Rechtslage übertragbar (vgl. Blümich/Ratschow, EStG, § 20 Rz. 370 m.w.N.; ebenso Meinert/Helios, Die Abzugsfähigkeit vergeblicher Aufwendungen bei Termingeschäften im Privatvermögen, Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 26.9.2012, IX R 50/09, DStR 2013, 508; a.A. BMF-Schreiben vom 27.3.2013 a.a.O.), weil der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a.F. und § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG - wie bereits oben dargelegt - insoweit vom Wortlaut übereinstimmen; mit Einführung der Abgeltungsteuer erfolgt die Besteuerung unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts (vgl. BT/Drs. 16/4841, Seite 55).

    Zwar hat der IX. Senat in seiner Entscheidung vom 26.9.2012 IX R 50/09 a.a.O. ausgeführt, dass die Aufwendungen für die wertlos gewordenen Optionen in dem dort zu entscheidenden Streitfall, als "Werbungskosten" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften zu berücksichtigen seien.

    Die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 1 HS 2 EStG schließt lediglich den weiten Werbungskostenabzug nach § 9 EStG aus (vgl. auch Heuermann, Entwicklungslinien steuerbarer Veräußerung von Privatvermögen - Im Spiegel höchstrichterlicher Rechtsprechung -, DB 2013, Seite 718 ff; vgl auch Jochum in K/S/M, EStG, § 20 Rdnr. F 27 m.w.N.: vgl. auch Meinert/Helios, Die Abzugsfähigkeit vergeblicher Aufwendungen bei Termingeschäften im Privatvermögen, Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 26.9.2012, IX R 50/09, DStR 2013, 508; Knoblauch, Verlustberücksichtigung bei Veräußerung "beinahe" wertloser Wertpapiere, DStR 2012, 798).

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26. 09. 2012 IX R 50/09 - Prämien wertlos

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13
    Hiergegen legte der Kläger am 8.8.2012 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die beim IX. Senat des BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az. IX R 50/09 und IX R 12/11 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.), welche im Laufe des Einspruchsverfahren durch Urteile vom 26.9.2012 entschieden wurden.

    Er führte aus, dass nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2013 (IV C 1-S 2256/07/10005:013,2013/0288345) die BFH-Urteile vom 26.9.2012 (IX R 50/09 und IX R 12/11) auf Fälle des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG keine Anwendung fänden.

    Mit Urteil vom 29.9.2012 IX R 50/09 (gleichlautend BFH IX R 12/11) habe der BFH entschieden, dass der Verlust aus dem Verfall von Optionsscheinen einen negativen Differenzausgleich im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. darstelle.

    Das Verfallenlassen der vom Kläger im Streitjahr erworbenen Optionsscheine gilt jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates nach historischer und teleologischer Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des IX. Senates des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 und IX R 12/11, BFH/NV 2013, 28) auch ohne das Erlangen eines Differenzausgleichs (Barausgleichs) als steuerpflichtiger Beendigungstatbestand im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.

    Diese Rechtsprechung wurde vom IX. Senates des BFH "fortentwickelt" (BFH-Urteile vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 und IX R 12/11, BFH/NV 2013, 28 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.).

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 11/06

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13
    Das Finanzamt teilte dem Kläger im Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung (vgl. Schreiben vom 13.3.2012) mit, dass es sich nach Auffassung des Finanzamtes bei dem Verfall der Optionsscheine um einen Vorgang auf der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensebene handle und wies insoweit auf das BFH-Urteil vom 19.12.2007 (Az. IX R 11/06, BStBl II 2008, 519) hin.

    Das Basisgeschäft werde jedoch nur durchgeführt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, nicht wenn er das erworbene Recht - aus welchen Gründen auch immer - verfallen lasse (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.12.2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519; zuletzt BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13
    Dies entspricht dem verfassungsrechtlich gebotenen objektiven Nettoprinzip, wonach Einnahmen steuerlich nur dann zu erfassen sind, wenn die entsprechenden Aufwendungen zuvor abgezogen werden konnten (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 9.12.2008 2 BvL1/07 u.a., BVerfGE 122, 210).
  • BFH, 24.04.2012 - IX B 154/10

    Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.06.2014 - 1 K 3740/13
    Das Basisgeschäft werde jedoch nur durchgeführt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, nicht wenn er das erworbene Recht - aus welchen Gründen auch immer - verfallen lasse (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.12.2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519; zuletzt BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454).
  • BFH, 12.01.2016 - IX R 49/14

    Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 1 K 3740/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1580 veröffentlichten Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, es sei ein Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten der verfallenen Optionen zu berücksichtigen.

  • FG Niedersachsen, 28.10.2015 - 3 K 420/14

    Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei

    Dazu beruft er sich auf die Rechtsprechung des FG Düsseldorf (Urteil vom 27. Juni 2014 1 K 3740/13 E, EFG 2014, 1580), die Kommentierung zum Einkommensteuergesetz (Kirchhof/ Söhn, § 20 EStG Rn. 94) und die bereits bei dem Bundesfinanzhof dazu anhängigen Verfahren (IX R 48-50/14).

    Nach diesen Maßstäben ist der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso bereits FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2014 7 K 2180/13 E, EFG 2014, 2027 [Revisionsverfahren IX R 50/14], FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014, 1 K 3740/13 E, EFG 2014, 1580 [Revisionsverfahren IX R 49/14] und Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2013 3 K 1059/11, EFG 2014, 1305 [Revisionsverfahren IX R 48/14] jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 1 K 2011/13

    Berücksichtigung des Verlustes bei der Veräußerung von Ansprüchen aus einer

    Zwar sind nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG nur "Gewinne" zu versteuern, jedoch kann auch ein negativer Betrag ein "Gewinn" im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 1 K 3740/13 E, EFG 2014, 1580 zu "Gewinn" bei Termingeschäften § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG), weil sich der "Gewinn" im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG nach § 20 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 EStG durch den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den entrichteten Versicherungsbeiträgen errechnet.
  • FG Düsseldorf, 25.02.2015 - 15 K 4038/13

    Minderung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in einem

    Entsprechend hat das hiesige Gericht auch mit Urteil vom 27.06.2014 1 K 3740/13 E (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1580) entschieden; die hierzu anhängige Revision IX R 49/14 ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da dies das Streitjahr 2010 betrifft - nach Einführung der sog. Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 und der damit möglicherweise verbundenen geänderten Reichweite des Begriffs der Aufwendungen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht