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   FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17 Kg   

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FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17 Kg (https://dejure.org/2018,17842)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2018 - 7 K 2356/17 Kg (https://dejure.org/2018,17842)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 7 K 2356/17 Kg (https://dejure.org/2018,17842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).

    § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

    Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17
    Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15 BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).
  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 994/17

    Kindergeld: Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17
    Entgegen der Verwaltungsauffassung in DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 S. 8, nach der Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten, genügt es, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind, Urteil des FG Düsseldorf vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, juris.
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.05.2018 - 7 K 2356/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; vom 16. Juni 2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378; vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10).
  • FG Düsseldorf, 26.04.2019 - 7 K 1093/18

    Kindergeld: Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche

    Entgegen dieser Anweisung genügt es nach der zutreffenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (vgl. FG Düsseldorf Urteile vom 28.5.2018, 7 K 123/18 Kg und 7 K 2356/17 Kg; vom 18.7.2018 7 K 1480/18 Kg; vom 11.01.2018 9 K 994/17 Kg, alle in juris; FG Münster Urteil vom 31.10.2018 7 K 1015/18 Kg; FG Hamburg Urteil vom 31.7.2018, 6 K 192/17 a.a.O. m.w.N.).
  • FG Münster, 31.10.2018 - 7 K 1015/18

    Kindergeld - Mehraktige Berufsausbildung, Anzeige

    Darüber hinaus kann der Zeitpunkt einer Anzeige allenfalls ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit eines Vortrags sein, eine Kindergeldfestsetzung aber nicht vollständig ausschließen, wenn die Sachverhaltsumstände im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind (FG Düsseldorf, Urteile vom 28.5.2018 7 K 123/18 Kg, Juris; 7 K 2356/17 Kg und 7 K 3294/17 Kg, Juris).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick auf das gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 28.5.2018 (7 K 2356/17 Kg) beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 33/18 zugelassen.

  • BFH, 10.04.2019 - III R 33/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.05.2018 - 7 K 2356/17 Kg aufgehoben.

    Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 28. Mai 2018 - 7 K 2356/17 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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