Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 28.06.2018 - 9 K 2592/16 E, AO |
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Kurzfassungen/Presse (2)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Festsetzungsverjährung: Ablaufhemmung durch Beginn einer Fahndungsprüfung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Festsetzungsverjährung: Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach Beginn - Verzögerung der Auswertung angeforderter Kontounterlagen nach Selbstanzeige - Erhebliches Gewicht der Prüfungshandlungen vor Unterbrechung - Verjährungshemmung nach Zurückweisung eines ...
Besprechungen u.ä.
- rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)
Festsetzungsverjährung: Ablaufhemmung durch Beginn einer Fahndungsprüfung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02
Ablaufhemmung durch Außenprüfung
Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2018 - 9 K 2592/16
Dabei ist als Prüfungshandlung jede Aktivität zur Ermittlung des steuerlich zu beurteilenden Sachverhaltes zu qualifizieren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.4.2003 VII R 3/02, BStBl II 2003, 739, Rz. 18) und abzugrenzen gegenüber bloßen Vorbereitungshandlungen, wie der Sichtung von Unterlagen oder dem allgemeinen Aktenstudium.Die Behauptung der Prüferin, sie habe immer wieder zwischendurch in die Unterlagen hineingesehen, genügt nicht, um eine Fortsetzung der Prüfung zu belegen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2003 VII R 3/02, BStBl II 2003, 739, Rz. 29: Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit).
- BFH, 31.08.2011 - I B 9/11
Außenprüfung - Ablaufhemmung - Prüfungsunterbrechung - überlange Verfahrensdauer
Auszug aus FG Düsseldorf, 28.06.2018 - 9 K 2592/16
In seinem Urteil vom 31.8.2011 I B 9/11, BFH/NV 2011, 2011, hat der BFH erläuternd ausgeführt: "dass eine Außenprüfung nur dann nicht mehr unmittelbar nach Beginn unterbrochen ist, wenn die bis zur Unterbrechung vorgenommenen Prüfungshandlungen entweder bezogen auf den gesamten Prüfungsstoff nach Umfang und zeitlichem Aufwand ein erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse gezeitigt haben".
- BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
Dies hat zur Folge, dass die Einsprüche durch die Allgemeinverfügung vom 22.07.2008 in Gänze und nicht nur hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Gründe zurückgewiesen wurden; offene "Rest-Einsprüche" verblieben nicht (zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation zutreffend FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 28.06.2008 - 9 K 2592/16 E,AO, EFG 2018, 1424, Rz 20 f, unter Hinweis auf BTDrucks 16/3368, S. 26; ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz 69; a.A. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 367, Nr. 7.2).