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   FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04 E   

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FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04 E (https://dejure.org/2008,9497)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2008 - 12 K 1083/04 E (https://dejure.org/2008,9497)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. August 2008 - 12 K 1083/04 E (https://dejure.org/2008,9497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile; Umfang der sich für die Finanzbehörden aus § 88 Abgabenordnung (AO) ergebenden Amtsermittlungspflicht; Feststellungslast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen; Feststellungslast ...

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG a.F. (1925) § 30 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 88; ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellungslast; Einbringungsgeborene Anteile; Amtsermittlungspflicht; Treu und Glauben - Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung des Gewinns aus einer Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 311
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 29.03.1972 - I R 43/69

    Einbringung eines Einzelunternehmens - Kapitalgesellschaft - Gewährung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Erstmals mit Urteil vom 29.3.1972 I R 43/69, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1972, 537, habe der BFH davon abweichend entschieden, dass der Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös sei.

    Das vom Kläger angeführte Urteil des BFH vom 29.3.1972 a.a.O. setzt diese nach obigen Ausführungen bereits vom RFH begründete Rechtsprechung lediglich fort.

    Insofern genügt es, auf das angefochtene FG-Urteil sowie auf das Senatsurteil in BStBl II 1972, 537 zu verweisen.

    Im Urteil in BStBl II 1972, 537 hat der Senat demgegenüber auch jene stille Reserven in die Besteuerung einbezogen, die angewachsen sind, nachdem die Anteile durch eine zum Buchwert oder mit einem Zwischenwert angesetzte Sacheinlage erworben wurden (vgl. ebenso BFH-Urteil vom 26.1.1977 VIII R 109/75, BStBl II 1977, 283; zur Rechtsentwicklung s. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Vor 8. Teil UmwStG Rz. 2 und § 21 UmwStG Rz. 544, jeweils m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des RFH und ursprünglich auch die des BFH gingen - so der der BFH im Beschluss vom 22.5.2003 (I B 211/02) - davon aus, lediglich diejenigen stillen Reserven seien zu realisieren, welche im Zeitpunkt der Einbringung bereits vorhanden waren; demgegenüber habe der BFH (BStBl II 1972, 537) auch jene stille Reserven in die Besteuerung einbezogen, die angewachsen sind, nachdem die Anteile durch eine zum Buchwert angesetzte Sacheinlage erworben wurden.

  • RFH, 09.05.1933 - VI A 434/30
    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Denn im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Einbringung habe noch der vom Reichsfinanzhof (RFH) mit Urteil vom 9.5.1933 VI A 434/30, RFHE 33, 276, aufgestellte Grundsatz gegolten, dass sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert der Personengesellschaft zum Zeitpunkt der Einbringung ergebe.

    Schon mit Urteil vom 28.7.1960 ist der BFH (IV 27/59 U; BStBl III 1960, 403) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des RFH vom 9.5.1933 (VI A 434/30, RStBl 1933, 999) zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht erheblich sein, ob die Gewinne oder Verluste zur Zeit des Bestehens der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft entstanden sind.

    Zu diesem BFH-Urteil ist u.a. von Hoffmann (Bilanzierungsprobleme in der neueren Rechtsprechung des BFH, Steuer und Wirtschaft (StuW) 1961, 134, 154) Stellung bezogen worden: Dem BFH sei darin beizupflichten, dass man nach der Rechtsprechung des RFH in der Entscheidung vom 9.5.1933 (VI A 434/30, a.a.O.) zu seinem Ergebnis kommen könne - es sei zweifelhaft, ob man nach dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis kommen müsse, aber es spräche vielleicht mehr dafür als dagegen.

    Außerdem bestand sodann die Gefahr, dass - wie später tatsächlich auch geschehen - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des RFH vom 9.5.1933 (VI A 434/30, a.a.O.) auch nach Einbringung erfolgende Wertsteigerungen der Anteilsrechte als gewerbliche Einkünfte der Besteuerung unterlägen.

  • BFH, 11.02.1998 - I R 82/97

    Bekanntsein von Tatsachen in archivierten Akten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Zwar folgt der erkennende Senat dem BFH (Urteil vom 11.2.1998 I R 82/97, BStBl II 1998, 552) darin, dass es weder zwingend noch wahrscheinlich, vielmehr allenfalls möglich ist, dass der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft Einbringungsvorgänge zugrunde liegen.

    Außerdem geht auch der BFH in seinem Urteil vom 11.2.1998 (I R 82/97) davon aus, dass es irgendwelcher Ermittlungen in diese Richtung jedenfalls dann bedarf, wenn bestimmte Umstände solches nahelegen.

    Zwar mag eine Dienststelle nicht gehalten sein, bei Einbringungen gegen sog. einbringungsgeborene Anteile von vorneherein organisatorische Vorsorge zu treffen, um derartige Vorgänge langfristig, ggf. über Jahre und Jahrzehnte, lückenlos unter Kontrolle zu halten und den seinerzeitigen Einbringungsvorgang für die beteiligten Dienststellen stets gegenwärtig und "bekannt" zu halten (so BFH-Urteil vom 11.2.1998 I R 82/97, BStBl II 1998, 552).

  • BFH, 22.05.2003 - I B 211/02

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile aus Alt-Einbringungen,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Über die Klage wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2002 ergangenem Urteil entschieden - die Klage hatte größtenteils keinen Erfolg, die gegen das Urteil gerichtete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wie des Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 22.5.2003 (I B 211/02) zurück.

    Die Rechtsprechung des RFH und ursprünglich auch die des BFH gingen - so der der BFH im Beschluss vom 22.5.2003 (I B 211/02) - davon aus, lediglich diejenigen stillen Reserven seien zu realisieren, welche im Zeitpunkt der Einbringung bereits vorhanden waren; demgegenüber habe der BFH (BStBl II 1972, 537) auch jene stille Reserven in die Besteuerung einbezogen, die angewachsen sind, nachdem die Anteile durch eine zum Buchwert angesetzte Sacheinlage erworben wurden.

  • RFH, 12.04.1934 - VI A 1559/32
    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Ebenso hat der RFH mit Bescheid vom 12.04.1934 VI A 1559/32, Reichssteuerblatt (RStBl) 1934, 838, entschieden, dass bei Einbringung einer Einzelfirma zu deren steuerlichen Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft noch kein Veräußerungsgewinn realisiert wird.

    Ebenso hat der RFH mit Bescheid vom 12.04.1934 VI A 1559/32, Reichssteuerblatt (RStBl) 1934, 838, entschieden, dass bei Einbringung einer Einzelfirma zu deren steuerlichen Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft noch kein Veräußerungsgewinn realisiert wird.

  • BFH, 28.07.1960 - IV 27/59 U

    Gewinnverwirklichung und Verlustverwirklichung bei der Umwandlung einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    So hat er etwa im Urteil vom 28.07.1960 IV 27/59 U, BStBl III 1960, 403, mit dem er die Entscheidung des RFH vom 09.05.1933 ausdrücklich bestätigt hat, ausgeführt, dass es im Rahmen des Veräußerungsgewinns nicht darauf ankommt, ob die Gewinne oder Verluste zur Zeit des Bestehens der eingebrachten Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft entstanden sind.

    Schon mit Urteil vom 28.7.1960 ist der BFH (IV 27/59 U; BStBl III 1960, 403) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des RFH vom 9.5.1933 (VI A 434/30, RStBl 1933, 999) zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht erheblich sein, ob die Gewinne oder Verluste zur Zeit des Bestehens der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft entstanden sind.

  • BFH, 09.07.1986 - I B 36/86

    Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen; Feststellungslast bei in der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Es besteht kein Anlass, von dieser sog. Beweislastgrundregel hier abzuweichen - weder unter den Gesichtspunkten des Verantwortungsbereichs des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 20.3.1987 III R 172/82, BStBl II 1987, 679), seiner Veranwortungssphäre (BFH-Urteil vom 7.7.1983 VII R 43/80, BStBl II 1987, 487) bzw. seiner Beweisnähe (BFH-Urteile vom 7.7.1983 VII R 43/80, a.a.O. und vom 19.6.1985 I R 109/82, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 1986, 249) noch ganz allgemein mit Blick auf die Einflusssphäre des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 12.3.2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Grundsätzlich trifft nämlich die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, den Steuerpflichtigen hingegen die für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen (sog. Beweislastgrundregel, BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 11/07, BStBl II 2008, 335).
  • BFH, 12.03.2003 - X R 17/99

    Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Es besteht kein Anlass, von dieser sog. Beweislastgrundregel hier abzuweichen - weder unter den Gesichtspunkten des Verantwortungsbereichs des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 20.3.1987 III R 172/82, BStBl II 1987, 679), seiner Veranwortungssphäre (BFH-Urteil vom 7.7.1983 VII R 43/80, BStBl II 1987, 487) bzw. seiner Beweisnähe (BFH-Urteile vom 7.7.1983 VII R 43/80, a.a.O. und vom 19.6.1985 I R 109/82, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 1986, 249) noch ganz allgemein mit Blick auf die Einflusssphäre des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 12.3.2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031).
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.08.2008 - 12 K 1083/04
    Das nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) - dessen Rechtsprechung der erkennende Senat insoweit uneingeschränkt folgt - dann an, wenn der Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungpflicht nicht verborgen geblieben wären (beispielsweise BFH-Urteil vom 24.1.2002 XI R 2/01, BStBl II 2004, 444).
  • BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75

    Einbringen eines Einzelunternehmens - Gewährung von Gesellschaftsrechten -

  • BFH, 27.08.1964 - IV 204/62 U

    Beurteilung der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen

  • BFH, 20.03.1987 - III R 172/82

    Objektive Beweislast - Feststellungslast - Veräußerung eines Gewerbebetriebs -

  • BFH, 06.12.1994 - IX R 11/91

    Doppelte Haushaltsführung - Kausalität bei der Abgabenordnung - Hilfstatsachen

  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

  • BFH, 19.06.1985 - I R 109/82

    Regeln über die Verteilung der Feststellungslast für den Steuerprozess als

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

  • BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92

    Steuerhinterziehung - Leichtfertige Steuerverkürzung

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

  • BFH, 21.08.1996 - I R 75/95

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Aktienpaketen - Übertragung

  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

  • BFH, 08.04.1992 - I R 128/88

    Keine Gewinnrealisierung bei Übergang von stillen Reserven (entgegen

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
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