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   FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16 K   

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https://dejure.org/2019,47051
FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16 K (https://dejure.org/2019,47051)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2019 - 6 K 94/16 K (https://dejure.org/2019,47051)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 6 K 94/16 K (https://dejure.org/2019,47051)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine Gemeinnützigkeit eines als gGmbH geführten Betriebskindergartens in privater Trägerschaft bei vorrangiger Aufnahme von Mitarbeiterkindern

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • winheller.com PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Eine Betriebsangehörigen-Kita dient nicht der Allgemeinheit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte: Bevorzugte Belegung durch Firmenangehörige der Vertragspartner - Förderung der Allgemeinheit - Verfolgung mildtätiger Zwecke bei marktüblichem Entgelt

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Die Klägerin wies ferner darauf hin, dass gemäß dem BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08 und BFH-Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12 eine Auftragstätigkeit für Dritte - wie sie hier vom Beklagten gegenüber den Unternehmen unterstellt werde - eine eigene gemeinnützige Tätigkeit des gemeinnützigen Rechtsträgers nicht ausschließe, solange dieser hierbei seinen eigenen Satzungszweck verwirkliche.

    Dass die "Mildtätigkeit" nicht als Begriff im Satzungstext genannt sein müsse, sei ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012 6 K 6086/08; BFH, Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12).

    Der BFH scheint ebenfalls dieser Ansicht zu sei, da er im Rettungsdienstfall II bei einer Steuerbefreiung wegen Mildtätigkeit keine besonderen Maßstäbe anwendet (BFH-Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12, BStBl II 2016, 68).

    Da das Gesetz zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und - wie oben dargelegt - unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig erfüllt werden müssen, ist es erforderlich, dass die Verfolgung mildtätiger Zwecke in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angegeben wird (a. A. Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 53 AO Tz. 12; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 AO Tz. 1 und wohl auch BFH, Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12, BStBl II 2016, 68; vorangehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.2.2012 6 K 6086/08, EFG 2012, 1088).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 6 K 6086/08

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2002

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Dass die "Mildtätigkeit" nicht als Begriff im Satzungstext genannt sein müsse, sei ausreichend durch die Rechtsprechung geklärt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012 6 K 6086/08; BFH, Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12).

    Da das Gesetz zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und - wie oben dargelegt - unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig erfüllt werden müssen, ist es erforderlich, dass die Verfolgung mildtätiger Zwecke in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angegeben wird (a. A. Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 53 AO Tz. 12; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 AO Tz. 1 und wohl auch BFH, Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12, BStBl II 2016, 68; vorangehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.2.2012 6 K 6086/08, EFG 2012, 1088).

  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Werden gemeinnützige Ziele mit Gewinnstreben verfolgt, so fehle für die gesamte Tätigkeit die für selbstloses Handeln erforderliche Opferwilligkeit zu Gunsten anderer (BFH-Urteil, BStBl II 1979, 482).

    Zur Allgemeinheit rechnen folglich nicht fest abgeschlossene Personengruppen (z. B Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens); diese bilden vielmehr einen von der "Allgemeinheit" losgelösten, eigenständigen Kreis, dessen Förderung in erster Linie auf dem Gedanken der Selbsthilfe, nicht aber auf dem Gedanken der Gemeinnützigkeit beruht (BFH-Urteil vom 13.12.1978 I R 39/78, BStBl II 1979, 482).

  • BFH, 15.11.2017 - I R 39/15

    Gemeinnützigkeit einer Stiftung schweizerischen Rechts - Anforderungen an die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft (BFH, Urteil vom 15.11.2017 I R 39/15, BFH/NV 2018, 611, HFR 2018, 517).
  • RFH, 20.01.1940 - VI a 96/39
    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Mildtätiges Handeln kann sich demnach auch auf einen kleinen oder fest abgeschlossenen Personenkreis beziehen (RFH-Urteil vom 20.1.1940 VI a 96/39, RStBl. 1940, 190; Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 53 AO Tz. 15; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 AO Tz. 1; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., S. 232, Rz. 3.159; Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 53 Rz. 10).
  • VG Köln, 19.03.2018 - 19 L 4/18
    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erstreckt sich zwar auch auf Betreuungseinrichtungen in privater Trägerschaft, aber nur sofern diese öffentlich gefördert werden (VG Köln, Beschluss vom 19. März 2018 19 L 4/18, juris).
  • BFH, 04.04.2007 - I R 76/05

    Steuerbefreiung von Forschungseinrichtungen - Vertragsauslegung durch das FG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    In einem solchen Fall kann die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden; vielmehr ist dann die Körperschaft insgesamt steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 4.4.2007 I R 76/05, BStBl II 2007, 631; Märtens, Festschrift für BFH, Seite 1477, 1479).
  • BFH, 17.02.2010 - I R 2/08

    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer steuerbefreiter Körperschaften -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 6 K 94/16
    Die Klägerin wies ferner darauf hin, dass gemäß dem BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08 und BFH-Urteil vom 27.11.2013 I R 17/12 eine Auftragstätigkeit für Dritte - wie sie hier vom Beklagten gegenüber den Unternehmen unterstellt werde - eine eigene gemeinnützige Tätigkeit des gemeinnützigen Rechtsträgers nicht ausschließe, solange dieser hierbei seinen eigenen Satzungszweck verwirkliche.
  • BFH, 01.02.2022 - V R 1/20

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.10.2019 - 6 K 94/16 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2019 - 6 K 94/16 K aufzuheben sowie die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2008 bis 2010, jeweils vom 21.01.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015, sowie für 2011 vom 21.12.2015 und für 2012 vom 12.02.2015, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2019, in der Weise zu ändern, dass die Klägerin von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit ist,.

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