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   FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17 E   

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FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17 E (https://dejure.org/2019,8987)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2019 - 13 K 1070/17 E (https://dejure.org/2019,8987)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 13 K 1070/17 E (https://dejure.org/2019,8987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auflösungsverlust aus der Beteiligung an einer insolventen GmbH - Realisierungszeitpunkt vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2019, 798
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2016, 385).

    Darüber hinaus muss feststehen, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war, denn in diesem Fall kann auch eine Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385 m.w.N.).

    Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz (§§ 151, 153 ff. InsO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 2 InsO) ohne weitere Ermittlungen und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276).

    Eine Sanierung und Fortführung im Rahmen eines Insolvenzplans darf daher nicht in Betracht kommen (vgl. - z.T. noch zum konkursrechtlichen Institut des Zwangsvergleichs - BFH-Urteile vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, EFG 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276; Vogt in Blümich, EStG, § 17 Rn. 839).

    Die vorgenannten Voraussetzungen sind aus Ex-ante-Sicht zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385).

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG nicht nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinnes oder Verlustes vorzunehmen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 2.10.1984 VIII R 20/84, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1985, 428).

    Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1984 VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Ermittlung eines Auflösungsgewinnes oder -verlustes nach § 17 Abs. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1984 VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428).

    Auch bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist also eine Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 2.10.1984 VIII R 20/84, BStBl II 1985, 428).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt, kommt i.d.R. keine Verlustrealisierung vor Abschluss des Liquidationsverfahrens in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 und vom 25.3.2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1025, jeweils zum Konkursverfahren).

    Denn ein Veräußerungsgewinn oder -verlust ist erst realisiert, wenn der Insolvenzverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Voraussetzung ist auch in diesem Fall, dass feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten und Aufgabekosten für den Gesellschafter anfallen werden (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz (§§ 151, 153 ff. InsO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 2 InsO) ohne weitere Ermittlungen und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276).

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Darlehensforderungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, die von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518).

    Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518).

    Wegen dieser Selbständigkeit von Darlehensforderung einerseits und Beteiligung andererseits sind auch Substanzverluste getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 IV R 45/10, BFH/NV 2013, 518).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 47/13

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dabei ein Gewinn in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde, während ein Verlust bereits in dem Jahr erfasst werden kann, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1.7.2014 IX R 47/13, BStBl II 2014, 786).

    Der letztmögliche Zeitpunkt der Erfassung liegt in dem Jahr, in dem die Abwicklung förmlich abgeschlossen ist, mithin im Jahr der Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister und ihrem dadurch eintretenden Ende (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1.7.2014 IX R 47/13, BStBl II 2014, 786).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG nicht zulässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2015 III R 12/13, BStBl II 2016, 420 m.w.N.).

    Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist in diesem Fall maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2015 III R 12/13, BStBl II 2016, 420).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Für diese Art der Gewinnermittlung gilt, dass Forderungen, die mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet sind, im Wege der Einzelwertberichtigung abzuschreiben sind (vgl. BFH-Urteil vom 20.8.2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941).
  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Die letztgenannte Voraussetzung liegt vor, wenn aufgrund des Inventars und der Insolvenzeröffnungsbilanz (§§ 151, 153 ff. InsO) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 2 InsO) ohne weitere Ermittlungen und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 12.12.2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761; vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276).
  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Eine Sanierung und Fortführung im Rahmen eines Insolvenzplans darf daher nicht in Betracht kommen (vgl. - z.T. noch zum konkursrechtlichen Institut des Zwangsvergleichs - BFH-Urteile vom 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343; vom 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; Hoffmann, EFG 2003, 40 ff.; Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 276; Vogt in Blümich, EStG, § 17 Rn. 839).
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 43/84

    Zur Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten nach Eröffnung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 1070/17
    Wenn der BFH daher das Feststehen des Auflösungsverlustes u.a. davon abhängig macht, dass sich aus einer "Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters die endgültige Bewertung des Schuldnervermögens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben muss" (vgl. BFH-Urteil vom 11.4.2017 IX R 24/15, BStBl II 2017, 1155), muss dieser Maßstab auch für die Voraussetzung gelten, dass die Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen sein muss (vgl. zur parallel gelagerten Problematik einer Zurechnung von Verlustanteilen zum Konto eines Kommanditisten, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, BFH-Urteil vom 22.1.1985 VIII R 43/84, BStBl II 1986, 136).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 60/01

    Gemeinnütziger Verein, Selbstlosigkeit

  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 24/02

    Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über

  • BFH, 11.07.2007 - XI B 184/06

    Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung eines Freiberuflers als

  • FG Düsseldorf, 14.08.2002 - 13 K 5911/99

    Auflösungsverlust; Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Konkursverfahren;

  • BFH, 23.11.1978 - IV R 146/75

    Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Beteiligung an

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19

    Beteiligung i.S. des § 17 EStG

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.01.2019 - 13 K 1070/17 E aufgehoben.
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