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   FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18 GE   

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https://dejure.org/2018,28386
FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18 GE (https://dejure.org/2018,28386)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2018 - 7 K 641/18 GE (https://dejure.org/2018,28386)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. August 2018 - 7 K 641/18 GE (https://dejure.org/2018,28386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Grunderwerbsteuerrechtliche Einordnung des Hallenbodens einer Logistikimmobilie als Gebäudeteil; Vorliegen einer nicht der Grunderwerbsteuer unterfallenden Betriebsvorrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer | Hallenboden einer Logistikhalle als Betriebsvorrichtung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hallenboden einer Logistikhalle stellt keine Betriebsvorrichtung dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Logistikhallenboden ist keine Betriebsvorrichtung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer: Einbeziehung eines Hallenbodens eines Logistikbetriebes mit besonderer Tragfähigkeit

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1784
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.05.2003 - II R 41/01

    Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen gehe die Gebäudefunktion einer betrieblichen Funktion vor (vgl. BFH vom 28.5.2003 BStBl II 2003, 693).

    Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (Urteile des BFH vom 13.6.1969 III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517; vom 25.3.1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594, sowie vom 28.5.2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693).

    Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (BFH-Urteile in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, sowie in BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693).

    Dies gilt auch dann, wenn die Konstruktionselemente wegen der auch betrieblichen Funktion stärker ausgeführt sind als es für die reine Gebäudefunktion erforderlich wäre, oder wenn die Konstruktionselemente nach Entfernung der Umschließung noch eine vollständige Betriebsvorrichtung darstellen würden Bei gegebener Doppelfunktion kommt im Rahmen der vorzunehmenden Abgrenzung ausgehend vom Gebäudebegriff der Gebäudefunktion der Vorrang zu (so BFH, Urteil vom 28.5.2003 - II R 41/01 -, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693 m.w.N.).

  • BFH, 13.06.1969 - III 17/65

    Abgrenzung zwischen wie Grundvermögen und wie bewegliches gewerbliches

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (Urteile des BFH vom 13.6.1969 III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517; vom 25.3.1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594, sowie vom 28.5.2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693).

    Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (BFH-Urteile in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, sowie in BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693).

    Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, sowie vom 13.6.1969 III R 132/67, BFHE 96, 365, BStBl II 1969, 612, 614).

  • BFH, 23.03.1990 - III R 63/87

    Schallschutzvorrichtungen können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.1990 - III R 63/87 -, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751, wonach ausnahmsweise besondere Schallschutzdecken und Wandverkleidungen, wenn von einem Betrieb in einem Gebäude ein so starker Lärm ausgeht, dass dadurch ohne entsprechende Schutzvorkehrungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre, als Betriebsvorrichtungen beurteilt werden können.
  • BFH, 31.07.1997 - III R 247/94
    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Die Funktionsfähigkeit und die Dauerhaftigkeit des Industriehallenbodens seien ursächlich für die wirtschaftliche Nutzung der Logistikimmobilie, sodass zwischen dem Hallenboden und dem Betriebsablauf ein ähnlicher Zusammenhang bestehe, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben sei (vgl. BFH Urteil vom 31.7.1997, Ill R 247/94, BFH/NV 1998, Seite 215, DStRE 1998, Seite 312).
  • BFH, 13.06.1969 - III R 132/67

    Bauwerk - Standfestigkeit - Umschließung - Selbständig abgegrenzter Bauteil

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517, sowie vom 13.6.1969 III R 132/67, BFHE 96, 365, BStBl II 1969, 612, 614).
  • BFH, 25.03.1977 - III R 5/75

    Gewächshäuser eines Betriebsgrundstücks - Landwirtschaftliches Vermögen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (Urteile des BFH vom 13.6.1969 III 17/65, BFHE 96, 57, BStBl II 1969, 517; vom 25.3.1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl II 1977, 594, sowie vom 28.5.2003 II R 41/01, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693).
  • BFH, 23.02.1962 - III 222/58 U

    Platzbefestigung und Einzäunung bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Zudem sei die starke Eindeckung der Bodenoberfläche aus Gründen der Sicherheit erforderlich und entspreche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle, die nach der Rechtsprechung ebenfalls als Betriebsvorrichtung anerkannt sei (Urteil des BFH v. 23.2.1962 III 222/58 U).
  • BFH, 09.12.1988 - III R 133/84

    Einordnung von Bodenbefestigungen in einem Tanklager unter dem Gesichtspunkt von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2018 - 7 K 641/18
    Er sei vergleichbar einer als Betriebsvorrichtung anerkannten betonierten Fläche unter einer Abfüllanlage (Urteil des BFH v. 9.12.1988, III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
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