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   FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11 F   

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https://dejure.org/2015,35430
FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11 F (https://dejure.org/2015,35430)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2015 - 10 K 4479/11 F (https://dejure.org/2015,35430)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 2015 - 10 K 4479/11 F (https://dejure.org/2015,35430)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kürzungen des Gewinns um mit den zur Finanzierung der Gesellschaftsanteile einer Arztpraxis in Finanzierungszusammenhang stehenden Schuldzinsen

  • Betriebs-Berater

    Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a Satz 1; EStG § 4 Abs. 4a Satz 5
    Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzierung der Schuldzinsen eines Investitionsdarlehens durch gesonderte Kreditaufnahme

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzierung der Schuldzinsen eines Investitionsdarlehens durch gesonderte Kreditaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zinseszinsen für Investitionskredite - und die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Zinseszinsen für Investitionskredite

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Keine Abzugsbeschränkung bei Zinseszinsen für Investitionskredite

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Notwendigkeit der richtigen Finanzierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 3093
  • EFG 2016, 109
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2153/05

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen für aufgenommene

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11
    Ausweislich des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05 (EFG 2008, 1270) komme es allein darauf an, ob der erforderliche Zusammenhang noch erkennbar sei.

    Somit sei für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegierte Investitionen entscheidend (Verweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008 - 3 K 2153/05, EFG 2008, 1270).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11
    Nur eine solche Auslegung entspräche dem Willen des Gesetzgebers, wonach anstehende betriebliche Investitionen in das Anlagevermögen durch die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nicht erschwert werden sollen (vgl. BFH, Urteil vom 23.03.2011 - X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl II 2011, 753), zumal eine gegenteilige Auslegung gerade im Falle monatlich neu anwachsender Zinsen auch erhebliche Aufteilungsprobleme mit sich bringen würde.
  • BFH, 27.10.2011 - III R 60/09

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug auch bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11
    Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 27.10.2011 - III R 60/09, BFH/NV 2012, 576 m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2015 - 10 K 4479/11
    Für eine Gleichbehandlung des Umlaufvermögens mit dem Anlagevermögen bestehe kein Anlass, da Umlaufvermögen zum alsbaldigen Absatz bestimmt sei und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten Zahlungsziele eingeräumt würden (vgl. BFH, Urteil vom 30.08.2012 - IV R 48/09, BFH/NV 2013, 187 m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2016 - III R 26/15

    Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. September 2015  10 K 4479/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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