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   FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05 VSt   

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https://dejure.org/2007,13605
FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05 VSt (https://dejure.org/2007,13605)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 K 2342/05 VSt (https://dejure.org/2007,13605)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 4 K 2342/05 VSt (https://dejure.org/2007,13605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz; Einordnung eines Gas transportierenden Unternehmens im Hinblick auf das Vorliegen eines Produzierenden Gewerbes i.S.d. Stromsteuergesetzes (StromStG); § 2 Nr. 3 ...

  • Judicialis

    StromStG § 2 Nr. 3; ; StromStG § 9 Abs. 3; ; FGO § 102; ; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stromsteuer; Steuerbegünstigte Entnahme; Ferngastransportunternehmen; Produzierendes Gewerbe; Abschließende Typisierung; Ermessensreduzierung - Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.11.2004 - VII R 41/03

    Stromsteuerliche Behandlung des Mineralöltransports in Rohrfernleitungen;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Das Urteil des BFH vom 30.11.2004, VII R 41/03 betreffe nur den Öltransport in Rohrfernleitungen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH bildet diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (BFH Urteil v. 30.11.2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168 ff. m.w.N.).

    Wird weiter berücksichtigt, dass die Klägerin Gründe dafür, dass der Widerruf zu dem ausgesprochenen Zeitpunkt oder im Hinblick auf Erwägungen des Vertrauensschutzes noch nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, nicht vorgetragen hat, war der Beklagte aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet, den durch die rechtswidrige Erlaubnis hervorgerufenen Anschein der Zulässigkeit der steuerbegünstigten Verwendung zumindest für die Zukunft zu beseitigen (s. BFH Urteil v. 30.11.2004 VII R 41/03, aaO.).

  • BFH, 10.02.2005 - VI B 108/04

    Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Die von § 9 Abs. 3 StromStG vorgenommene Differenzierung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen des Dienstleistungssektors ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BFH Urteil v. 16.06.2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1003, ZfZ 2005, 418 m.w.N.).
  • BFH, 22.11.2005 - VII R 33/05

    Vergütungsberechtigter Verwender i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, der bewusst nicht von den Grundstrukturen der Verbrauchsbesteuerung und dem hergebrachten Begriff der Verwendung bzw. des Verwenders abgewichen ist (BFH Urteil v. 22.11.2005 VII R 33/05, ZfZ 2006, 163 f.), auch keine über den Wortlaut der Begünstigungsvorschriften hinausgehende Begünstigung gewollt hat.
  • BFH, 16.06.2005 - VII R 10/03

    Stromsteuerliche Behandlung von Foto-Großlaboren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Die von § 9 Abs. 3 StromStG vorgenommene Differenzierung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen des Dienstleistungssektors ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (BFH Urteil v. 16.06.2005 VII R 10/03, BFH/NV 2005, 1003, ZfZ 2005, 418 m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2005 - VII B 232/04

    Klassifikation der Wirtschaftszweige - stromsteuerliche Zuordnung von sog.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Insoweit werde auf die Rechtsprechung des BFH zu § 2 Abs. 3 StromStG im Beschluss v. 01.02.2005, VII B 232/04, verwiesen.
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 27/04

    Steuerbegünstigte Verwendung von Strom - Arzneimittelabpackung kein

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Denn durch die in § 2 Nr. 3 StromStG angelegte Typisierung sollten entsprechende Konkurrenzsituationen und die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme gerade vermieden werden (BFH Urteil v. 23.02.2005 VII R 27/04, BFHE 208, 372, ZfZ 2005, 200 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Auch verstieße die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der nach dem Urteil des BVerfG vom 20.04.2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, das Produzierende Gewerbe im Gegensatz zum Dienstleistungssektor gerade im internationalen Wettbewerb schützen wolle.
  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/00

    Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
    Zudem müsse die bisherige Zuordnung in die WZ 93 dann übernommen werden, wenn sie nicht zu einem eindeutig falschen Ergebnis führe (BFH Urteil v. 23.03.2005 III R 20/00, BFH/NV 2005, 981).
  • FG Düsseldorf, 20.04.2011 - 4 K 3932/10

    Die Verwendung von Strom im Abfallbeseitigungsgewerbe ist nicht steuerbegünstigt

    Aus Gründen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist das Ermessen des Beklagtes in der Weise eingeschränkt, dass grundsätzlich nur ein Widerruf der Steuervergünstigung in Betracht kommt (s. Senatsurteil vom 30.05.2007, 4 K 2342/05 VSt, juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 21.04.2009, VII R 24/07, BFHE 225, 464).
  • FG Hamburg, 08.07.2010 - 4 K 5/10

    Verbrauchsteuerrecht: Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden

    Aus Gründen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist das Ermessen des Beklagten in der Weise eingeschränkt, dass grundsätzlich nur ein Widerruf der Steuervergünstigung in Betracht kommt (so in einem vergleichbaren Fall auch FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2007, 4 K 2342/05 VSt, bestätigt durch BFH, Urteil vom 21.04.2009, VII R 24/07).
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