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   FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09 E   

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https://dejure.org/2010,12603
FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09 E (https://dejure.org/2010,12603)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2010 - 15 K 2115/09 E (https://dejure.org/2010,12603)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 15 K 2115/09 E (https://dejure.org/2010,12603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung; Unterstellung der Unterhaltsbedürftigkeit; Abzug von Unterhaltszahlungen; Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsbedürftigkeit; Erwerbsobliegenheit; Auslandssachverhalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung - Unterstellung der Unterhaltsbedürftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anerkennung von Unterhaltszahlungen bei Auslandssachverhalten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1514
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Indes ist der Senat unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH zur Erwerbsobliegenheit (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 26/05, BFHE 214, 129, BStBl II 2007, 108) der Ansicht, dass die Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter im Wege einer typisierenden Betrachtung bejaht werden kann.

    Dies folgt nach Auffassung des BFH vor allem aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung: Wenn die Steuerverwaltung jeweils die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen für die Gewährung von Unterhalt prüfen müsste, wäre das Steuerverfahren erheblich erschwert und die gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze gefährdet (BFH-Urteil vom 18. Mai 2006, aaO, Rz. 28f.).

    Ein eigenständiges steuerrechtliches Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit existiert mithin nicht mehr (BFH-Urteil vom 18.05.2006 III R 26/05 a.a.O., Rz. 27).

  • BFH, 19.06.2002 - III R 28/99

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH Unterhaltsaufwendungen für Angehörige, die am selben Ort leben, grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen unterhaltsberechtigt sind oder nicht (BFH-Urteile vom 12. November 1993 III R 39/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731 und vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).
  • BFH, 12.11.1993 - III R 39/92

    Unterstützung des im Ausland lebenden Kindes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH Unterhaltsaufwendungen für Angehörige, die am selben Ort leben, grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen unterhaltsberechtigt sind oder nicht (BFH-Urteile vom 12. November 1993 III R 39/92, BFHE 174, 317, BStBl II 1994, 731 und vom 19. Juni 2002 III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 205/81

    Anforderungen an Nachweis - Unterhaltsleistungen - Unterhalt an im Ausland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Zuzulassen sind sichere und leicht nachprüfbare - soweit möglich inländische - Beweismittel (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 03. Juni 1997 III R 205/81, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 150, 151, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 675).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    In den Fällen, in denen ein Unterhaltsverpflichteter Angehörige laufend unterstützt, spricht zwar eine tatsächliche (indes widerlegliche) Vermutung dafür, dass er seine Leistungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienen; eine solche Strukturierung der Unterhaltszahlungen bewirkt jedoch lediglich, dass eine geleistete Zahlung grundsätzlich nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden darf (BFH-Urteil vom 02. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483), nicht hingegen, dass sie auch für die Zukunft nur für die Monate ab Erhalt der Zahlung bis zur nächsten Unterhaltsleistung berücksichtigt werden kann und für die Folgemonate "verbraucht" ist; dies jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um laufende, sondern - wie im Streitjahr - um sowohl der Höhe als auch der zeitlichen Reihenfolge nach uneinheitliche und irreguläre Unterhaltszahlungen handelt, sofern diese - was vorliegend unstreitig ist - der Deckung des Lebensbedarfs der Unterhaltsempfänger dienen und für deren laufenden Unterhalt bestimmt sind.
  • BFH, 22.02.2006 - I R 60/05

    Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1997 für im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Nach der sog. Ländergruppeneinteilung (vgl. BMF-Schreiben vom 17. November 2003 IV C 4 - S 2285 - 54/03, BStBl I 2003, 637), die auch von den Steuergerichten zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2006 I R 60/05, BFHE 212, 468, BStBl II 2007, 106), ist im vorliegenden Fall für Thailand der abziehbare Höchstbetrag auf ein Viertel, d.h. 1.920,- EUR je Unterhaltsempfänger zu reduzieren.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.11.2008 - 13 K 13009/08

    Keine Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an im Ausland lebenden Ehegatten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Die Vorschrift besagt lediglich, dass nur nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendige und angemessene Aufwendungen abgezogen werden können; sie stellt von ihrem Wortlaut mithin nicht auf die persönlichen Verhältnisse der unterstützten Person ab (so auch: Loschelder in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 33a Rz. 19 a.E.; aA: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. November 2008 13 K 13009/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 398).
  • BFH, 25.03.2009 - VI B 152/08

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    In den Fällen, in denen die Angehörigen nicht Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Unterstützungsleistungen auch für diese Personen bestimmt sind (BFH-Beschluss vom 25. März 2009 VI B 152/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2009, 932).
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 5/09

    Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Die Revision wird im Hinblick auf mehrere beim BFH anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Auslandssachverhalten (vgl. die Verfahren VI R 5/09, VI R 29/09 und VI R 40/09) zugelassen.
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2115/09
    Die Revision wird im Hinblick auf mehrere beim BFH anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Auslandssachverhalten (vgl. die Verfahren VI R 5/09, VI R 29/09 und VI R 40/09) zugelassen.
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 40/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - Verschonungsregelung des §

  • BFH, 27.07.2011 - VI R 62/10

    Unterhaltszahlungen ins Ausland: Erwerbsobliegenheit

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1514 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. Juni 2010  15 K 2115/09 E teilweise aufzuheben und die Klage teilweise abzuweisen.

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