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   FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09 F   

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https://dejure.org/2010,8478
FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09 F (https://dejure.org/2010,8478)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2010 - 15 K 2593/09 F (https://dejure.org/2010,8478)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - 15 K 2593/09 F (https://dejure.org/2010,8478)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes i.S.v. § 4 Abs. 6 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) anlässlich des Formwechsels einer GmbH in eine GbR; Notwendigkeit der Beachtung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Verrechnung eines Übernahmeverlustes

  • Betriebs-Berater

    Übernahmeverlust bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahmeverlust bei Umwandlung einer GmbH in GbR; Übernahmeverlust; Umwandlung; GmbH; GbR; Objektives Nettoprinzip; Typisierende Regelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahmeverlust bei Umwandlung einer GmbH in GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2427
  • EFG 2010, 1556
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 89/00

    Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe des sog. Soll-Verlustabzugs -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977).

    Zum anderen sei in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzustellen, dass es den Betroffenen regelmäßig freigestanden habe, die Kapitalgesellschaft zu liquidieren und hierdurch die Besteuerung nach § 17 Abs. 4 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624).

    Schließlich ist zu bedenken, dass eine mehr als einmalige Besteuerung durch entsprechende Gestaltungen, unter Vermeidung einer Umwandlung, verhindert werden kann (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Gestaltung vgl. bereits das o.a. BFH-Urteil vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624; van Lishaut in Förster/van Lishaut in FR 2000, 1189).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen (Beschluss des BVerfG vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483; Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210, DB 2008, 2803).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (etwa Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210, DB 2008, 2803).

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2683, 192) habe die Neufassung des § 4 Abs. 6 UmwStG eine Gesetzesumgehung verhindern und eine Einmalbesteuerung der auf den Erwerber übergegangenen stillen Reserven bei diesem sicherstellen sollen: "Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft ein und verkauft er anschließend seine Anteile, unterliegt der Veräußerungsgewinn bei ihm der Halbeinkünftebesteuerung.

    Im Hinblick auf diese Neuregelung sollte - wie sich aus der vom Kläger zitierten Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 14/2683) - das Verlustabzugsverbot eine "Einmalbesteuerung" der stillen Reserven sicherstellen.

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 48/99

    Übernahmegewinne nach § 5 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Generell darf der Gesetzgeber generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, wenn er die Grenzen verhältnismäßiger Belastung der Betroffenen dadurch wahrt, dass er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (Beschluss des BVerfG vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56; zur verfassungsrechtlichen Relevanz gestaltungsabhängiger Belastungsalternativen vgl. auch vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98

    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Generell darf der Gesetzgeber generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen, wenn er die Grenzen verhältnismäßiger Belastung der Betroffenen dadurch wahrt, dass er dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (Beschluss des BVerfG vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56; zur verfassungsrechtlichen Relevanz gestaltungsabhängiger Belastungsalternativen vgl. auch vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 48/99, BFHE 198, 124, BStBl II 2002, 875).
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 (BFHE 225, 445, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 220), nach dem ein Verlust i. S. von § 17 EStG in bestimmten Fällen auch in voller Höhe berücksichtigt werden könne, wäre hier außerdem sogar eine vollständige Berücksichtigung des Übernahmeverlustes systemgerecht.
  • BFH, 19.10.1998 - VIII R 58/95

    Umwandlung von Kapital- auf Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlusts zu alten Gesetzesfassungen bestätigt (u. a. mit Urteilen vom 19. Oktober 1998 VIII R 58/95, BFHE 187, 269, BStBl II 1999, 298; vom 22. Februar 2005 VIII R 89/00, BFHE 209, 224, BStBl II 2005, 624 zum UmwStG 1977).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09
    Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen (Beschluss des BVerfG vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483; Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210, DB 2008, 2803).
  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10

    § 4 Abs. 6 UmwStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1556 veröffentlicht.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 30. Juni 2010  15 K 2593/09 F die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der ehemaligen GbR in Gestalt des im Anschluss an die Einspruchsentscheidung ergangenen Bescheids dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers mit ./. 25.850 EUR und die der GbR insgesamt mit einem Gewinn von 140.236 EUR festgestellt werden.

  • FG Nürnberg, 18.09.2013 - 3 K 1205/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines

    So hat auch FG Düsseldorf mit Urteil vom 30.06.2010 (15 K 2593/09 F, EFG 2010, 1556) nach § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des Jahres 2002 die Berücksichtigung eines Verlustabzugs abgelehnt (ebenso FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.07.2011 2 K 123/10, EFG 2013, 916 zum Jahr 2005).

    Durch die Wertaufstockung, sog. "step up", konnte der betrieblich beteiligte Gesellschafter die Anschaffungskosten der Beteiligung steuerneutral in Abschreibungsvolumen transformieren (FG Düsseldorf mit umfassender Darstellung, Urteil vom 30.06.2010 15 K 2593/09 F, EFG 2010 1556; Revision anhängig VIII R 35/10).

    Durch die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft konnte er jedoch seine höheren Anschaffungskosten in abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter umwandeln, indem die erhöhten Anschaffungskosten zu einem Übernahmeverlust führten, der durch Aufstockung des übernommenen Vermögens neutralisiert wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 15 K 2593/09 F, EFG 2010 1556 m.w.N.; Revision anhängig VIII R 35/10).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

    Nach vorstehenden Grundsätzen hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 4 Abs. 6 UmwStG, die die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nicht mehr zulässt und damit dem sog. step-up-Modell den Boden entzogen hat (s. auch Korn/Stahl, KÖSDI 2000, 12606), im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit bewegt; unter zulässiger Berücksichtigung von Vereinfachungs- und Typisierungserfordernissen hat er dem objektiven Nettoprinzip Rechnung getragen (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2010 15 K 2593, 09 F, EFG 2010, 1556 - Revision eingelegt Az.: VIII R 35/10).
  • FG Köln, 31.08.2011 - 12 K 4489/05

    Bestimmung des Umwandlungsstichtags

    Insoweit schließt der Senat sich den Gründen im Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.6.2009 (15 K 2593/09 F, EFG 2010, 1556) an.

    Zudem war die Revision zuzulassen, weil gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.6.2009 (15 K 2593/09 F, EFG 2010, 1556) zur Frage, ob § 4 Abs. 6 UmwStG n.F. gegen das objektive Nettoprinzip verstößt, ein Revisionsverfahren anhängig ist (Az. BFH VIII R 35/10).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 148/18

    Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG

    Dem nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG möglichen sog. Step-Up-Modell (vgl. dazu etwa die Darstellung im Urteil des FG Düsseldorf vom 30. Juni 2010 15 K 2593/09 F, EFG 2010, 1556) sollte der Boden entzogen werden (vgl. das BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919 m.w.N.; das Urteil des FG Nürnberg vom 19. September 2013 3 K 1205/12, 3 K 347/13, DStRE 2014, 1035; sowie z.B. van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 4 Rz 177; Früchtl in Eisgruber UmwStG, § 4 Rz. 130).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

    Nach vorstehenden Grundsätzen hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 4 Abs. 6 UmwStG , die die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nicht mehr zulässt und damit dem sog. step-up-Modell den Boden entzogen hat (s. auch Korn/Stahl, KÖSDI 2000, 12606), im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit bewegt; unter zulässiger Berücksichtigung von Vereinfachungs- und Typisierungserfordernissen hat er dem objektiven Nettoprinzip Rechnung getragen (FG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2010 15 K 2593, 09 F, EFG 2010, 1556 - Revision eingelegt Az.: VIII R 35/10).
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