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   FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15   

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FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15 (https://dejure.org/2016,6747)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2016 - 3 K 130/15 (https://dejure.org/2016,6747)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 3 K 130/15 (https://dejure.org/2016,6747)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 2 GrEStG 1997, § 1 Abs 3 GrEStG 1997, § 1 Abs 3a GrEStG 1997
    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbesteuerliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 1 Abs. 2 ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Grunderwerbesteuerliche Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 743
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 05.09.2013 - II R 9/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    Die für den vollständigen Erwerb der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) sind auf diesen Fall nicht zu übertragen.

    Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt von dem, der dem BFH-Urteil vom 05.09.2013 (II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) zugrunde gelegen habe: Der Anteil an einer Personengesellschaft wie der dort klagenden GbR vermittle eine grunderwerbsteuerlich relevante Position in Form der gesamthänderischen Mitberechtigung am Grundstück.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 05.09.2013 (II R 9/12) dementsprechend nicht darauf abgestellt, dass es sich im dortigen Fall um eine Personengesellschaft gehandelt habe.

    Stelle er damit sicher, dass er selbst oder ein von ihm bestimmter Dritter die Anteile erwerben könne, liege darin eine die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausschließende Verwertung der Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588).

    Um sich das Grundstück wirtschaftlich über die Beteiligung am Gesamthandsvermögen zuzueignen, habe sie ihre ursprüngliche Rechtsposition aus dem Kaufvertrag verwertet (BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588).

    (4) Bei der 100-prozentigen Veräußerung der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588; s. oben ccc.) liegt eine grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsame Änderung vor, weil hierdurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht wird.

    (6) Daher ließe sich die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, oben ccc.) grundsätzlich auf Kapitalgesellschaften übertragen.

  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    a) aa) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteile vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; vom 06.10.2010 II R 31/09, BFH/NV 2011, 306).

    bb) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    cc) Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

  • BFH, 05.09.2013 - II R 16/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    cc) Dem früheren Erwerber verbleibt die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition jedenfalls dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 28.03.2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich für die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verfolgung der Interessen Dritter vorliegt, die einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen stünde, die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    dd) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich für die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verfolgung der Interessen Dritter vorliegt, die einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen stünde, die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    Hintergrund dessen ist, dass Grundstücksübertragungen von und auf Gesamthandsgemeinschaften wegen der grunderwerbsteuerrechtlichen Selbständigkeit der (meisten) Gesamthandsgemeinschaften zwar grundsätzlich steuerbar sind, daneben aber auch die gesamthänderische Mitberechtigung der Gesellschafter von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung ist (vgl. §§ 5 und 6 GrEStG; BFH-Urteil vom 18.12.2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358).
  • BFH, 18.04.2012 - II R 51/11

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 2a

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    Wird daher durch einen Anteilsrückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung in der Weise beseitigt, dass das Quantum von 95 % der Anteile an der Gesellschaft nach dem Rückerwerb unterschritten wird, ist der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr erfüllt und der Erwerb vollständig rückgängig gemacht, und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche zunächst übertragenen Anteile zurück übertragen wurden (BFH-Urteil vom 11.06.2013 II R 52/12, BFHE 241, 419; entsprechend für § 1 Abs. 2a GrEStG: BFH-Urteil vom 18.04.2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830).
  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteil vom 25.04.2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BStBl II 2007, 726).
  • BFH, 11.06.2013 - II R 52/12

    Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    Wird daher durch einen Anteilsrückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eine nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung in der Weise beseitigt, dass das Quantum von 95 % der Anteile an der Gesellschaft nach dem Rückerwerb unterschritten wird, ist der Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mehr erfüllt und der Erwerb vollständig rückgängig gemacht, und zwar auch dann, wenn nicht sämtliche zunächst übertragenen Anteile zurück übertragen wurden (BFH-Urteil vom 11.06.2013 II R 52/12, BFHE 241, 419; entsprechend für § 1 Abs. 2a GrEStG: BFH-Urteil vom 18.04.2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830).
  • BFH, 04.03.1999 - II R 18/97

    GrESt; Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    (3) Wenn es außerhalb der Weiterveräußerungsfälle für eine Rückgängigmachung somit darauf ankommt, ob in Bezug auf das konkrete, zunächst veräußerte Grundstück Beziehungen tatsächlicher und rechtlicher Art zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehen bleiben, die von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.03.1999 II R 18/97, BFH/NV 1999, 1376), kann eine einer Weiterveräußerung gleichzustellende Verwertung einer Rechtsposition ebenfalls nur vorliegen, wenn sie zu einer grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsamen Änderung führt.
  • BFH, 11.10.1995 - II R 97/93

    Voraussetzungen für die Nichtbesteuerung eines Erwerbsvorgangs nach dem

    Auszug aus FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15
    Denn der Erwerber büßt dann in Bezug auf das dem zu beurteilenden Erwerbsvorgang zugrunde liegende Kaufobjekt seine Verfügungsmöglichkeit ein und der Veräußerer erlangt seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder; grunderwerbsteuerrechtlich relevante Bindungen hinsichtlich des Gegenstands des ursprünglichen Erwerbsvorgangs werden nicht beibehalten (BFH-Urteil vom 11.10.1995 II R 97/93, BFH/NV 1996, 260; Loose in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 16 Rz. 68).
  • BFH, 17.12.2014 - II R 2/13

    Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

  • BFH, 16.02.2005 - II R 53/03

    Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16

  • BFH, 30.01.2008 - II R 48/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs durch Erlöschen des grundstücksbezogenen

  • BFH, 06.10.2010 - II R 31/09

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers

  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 334/94

    Rechtliche Behandlung eines vor Entstehung der ehemaligen DDR auf fremdem Grund

  • BFH, 19.09.2018 - II R 10/16

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2016 3 K 130/15 aufgehoben.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 743 veröffentlicht.

  • FG Nürnberg, 23.09.2015 - 3 K 280/14

    Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

    Die Beteiligten erklärten daraufhin den Rechtsstreit für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2012, Januar 2013 und Oktober 2013 bis Dezember 2013 in der Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde unter dem Az. 3 K 130/15 fortgeführt.
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